AS 2024 31
Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken
Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 3 Abs. 2 Unterkategorie B1
2 Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:
B1: dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg und Kleinmotorfahrzeuge;
Art. 4 Abs. 5 Bst. e
5 Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr der Führerausweis:
e. der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M: zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Ausweiskategorien;
Art. 72 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und Ziff. 2 sowie m
1 Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:
c. Betrifft nur den italienischen Text.
Betrifft nur den italienischen Text.
m. Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.
Art. 85 Abs. 2
2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 151d Abs. 10
10 Betrifft nur den italienischen Text.
II
1 Anhang 4 wird wie folgt geändert:
Beilage, Beschreibung der Führerausweiskategorien, -unterkategorien und ‑spezialkategorien, Unterkategorie B1
Unterkategorien:
B1: dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg und Kleinmotorfahrzeuge;
2 Anhang 12 wird wie folgt geändert:
Ziff. V Unterkategorie B1
Unterkategorie B1: | ein Kleinmotorfahrzeug, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht, oder ein dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht; |
III
Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.
22. Dezember 2023 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Alain Berset |