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AS 2024 31

Verordnung
über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)
(Verkehrszulassungsverordnung, VZV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verkehrszulassungsverordnung vom 27. Oktober 19761 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken

Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 3 Abs. 2 Unterkategorie B1

2 Der Führerausweis wird für folgende Unterkategorien erteilt:

  • B1: dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg und Kleinmotorfahrzeuge;

Art. 4 Abs. 5 Bst. e

5 Im Übrigen berechtigt im Binnenverkehr der Führerausweis:

  • e. der Unterkategorie B1 sowie der Spezialkategorien F, G und M: zum Mitführen von Anhängern an Fahrzeugen dieser Ausweiskategorien;

Art. 72 Abs. 1 Bst. c Einleitungssatz und Ziff. 2 sowie m

1 Weder Fahrzeugausweis noch Kontrollschilder benötigen:

  • c. Betrifft nur den italienischen Text.

    1. Betrifft nur den italienischen Text.

  • m. Arbeitskarren mit einer Höchstgeschwindigkeit bis 10 km/h.

Art. 85 Abs. 2

2 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 151d Abs. 10

10 Betrifft nur den italienischen Text.

II

1 Anhang 4 wird wie folgt geändert:

Beilage, Beschreibung der Führerausweiskategorien, -unterkategorien und ‑spezialkategorien, Unterkategorie B1

  • Unterkategorien:

  • B1: dreirädrige Motorfahrzeuge mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg und Kleinmotorfahrzeuge;

2 Anhang 12 wird wie folgt geändert:

Ziff. V Unterkategorie B1

Unterkategorie B1:

ein Kleinmotorfahrzeug, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht, oder ein dreirädriges Motorfahrzeug mit einem Leergewicht von nicht mehr als 670 kg, das eine Geschwindigkeit von mindestens 60 km/h erreicht;

III

Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

22. Dezember 2023

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Der Bundespräsident: Alain Berset
Der Bundeskanzler: Walter Thurnherr

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