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AS 2024 376

Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen (CO2-Gesetz)

Präambel

Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,

nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 16. September 20221,

beschliesst:

I

Das CO2-Gesetz vom 23. Dezember 20112 wird wie folgt geändert:

Ersatz von AusdrückenIm ganzen Erlass werden ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen:a. «Brennstoffe» durch «fossile Brennstoffe»;b. «im Inland» durch «in der Schweiz».c. Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 1 Zweck Dieses Gesetz bezweckt die Umsetzung der im Bundesgesetz vom 30. September 20223 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit (KIG) festgelegten Ziele.

Art. 2 BegriffeIn diesem Gesetz bedeuten:a. fossile Brennstoffe: fossile Energieträger, die zur Gewinnung von Wärme, zur Erzeugung von Licht, in thermischen Anlagen zur Stromproduktion oder für den Betrieb von Wärme-Kraft-Koppelungsanlagen (WKK-Anlagen) verwendet werden; b. fossile Treibstoffe: fossile Energieträger, die in Verbrennungsmotoren zur Krafterzeugung eingesetzt werden; c. Emissionsrechte: handelbare Berechtigungen zum Ausstoss von Treibhausgasen, die vom Bund oder von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten Emissionshandelssystemen (EHS) kostenlos zugeteilt oder versteigert werden; d. nationale Bescheinigungen: in der Schweiz handelbare Bescheinigungen über in der Schweiz nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung;e. Emissionsminderungszertifikate: international anerkannte handelbare Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Emissionsverminderungen nach dem Protokoll von Kyoto vom 11. Dezember 19974 zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen;f. internationale Bescheinigungen: Bescheinigungen über im Ausland nachweislich erzielte Verminderungen von Treibhausgasemissionen oder Erhöhungen der Senkenleistung nach dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 20155; g. Anlagen: ortsfeste technische Einheiten an einem Standort; h. Senkenleistung: die anrechenbare Entnahme von CO2 aus der Atmosphäre und dessen Bindung in Kohlenstoffspeichern; i. Klimaschutz: die Gesamtheit der Massnahmen, die zur Verminderung der Treibhausgasemissionen oder zur Erhöhung der Senkenleistung beitragen und mögliche Folgen der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre abmildern oder verhindern sollen;j. Anbieter von Flugtreibstoffen: Anbieter, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für die Luftfahrt bereitstellen, und Betreiber von Luftfahrzeugen, die Flugtreibstoffe oder Wasserstoff für den gewerbsmässigen Eigengebrauch selber erwerben oder produzieren.

Art. 3 Reduktionsziele1 Der Bund sorgt dafür, dass die Treibhausgasemissionen:a. im Jahr 2030 höchstens 50 Prozent der Treibhausgasemissionen im Jahr 1990 betragen;b. im Durchschnitt der Jahre 2021–2030 um mindestens 35 Prozent gegenüber 1990 vermindert werden.2 Die Verminderung der Treibhausgasemissionen erfolgt in erster Linie mit Massnahmen in der Schweiz. Der Bundesrat bestimmt den Anteil.3 Der Bundesrat kann in Übereinstimmung mit Artikel 4 KIG6 Richtwerte für einzelne Sektoren festlegen. 4 Er kann im Einvernehmen mit den betroffenen Kreisen Reduktionsziele für einzelne Wirtschaftszweige festlegen.

Art. 3a Massgebende Treibhausgasemissionen 1 Für die Erreichung der Reduktionsziele sind die in der Schweiz ausgestossenen Treibhausgase massgebend. Der Bundesrat bezeichnet die Treibhausgase.2 Emissionen aus in der Schweiz getankten fossilen Treibstoffen für internationale Flüge und Schifffahrten werden nicht berücksichtigt.3 Der Bundesrat legt fest, inwieweit Emissionsrechte von Staaten oder Staatengemeinschaften mit vom Bundesrat anerkannten EHS zur Erreichung der Reduktionsziele berücksichtigt werden.

Art. 4 Abs. 1, 2 und 5 1 Die Reduktionsziele sollen in erster Linie durch Massnahmen nach diesem Gesetz erreicht werden.2 Zur Reduktion sollen auch Massnahmen nach anderen Gesetzgebungen beitragen, welche die Treibhausgasemissionen vermindern oder die Senkenleistung erhöhen, namentlich in den Bereichen Umwelt, Untergrund, Energie-, Abfall-, Land-, Wald-, und Holzwirtschaft, Strassenverkehr und Mineralölbesteuerung, sowie freiwillige Massnahmen.5 Können die Reduktionsziele nicht erreicht werden, so kann der Bund die zur Zielerreichung notwendigen internationalen Bescheinigungen erwerben.

Art. 5 Einmalige AnrechnungErzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung dürfen nur einmal an die Erfüllung von Pflichten nach diesem Gesetz angerechnet werden.

Art. 6 Internationale Bescheinigungen1 Der Bundesrat legt die Anforderungen fest, die im Ausland erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung erfüllen müssen, damit die dafür ausgestellten internationalen Bescheinigungen in der Schweiz berücksichtigt werden.2 Die Anforderungen müssen insbesondere folgenden Kriterien entsprechen:a. Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung dürfen nur angerechnet werden, wenn sie ohne die Unterstützung durch die Schweiz nicht zustande gekommen wären.b. Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung in wenig entwickelten Ländern müssen zur nachhaltigen Entwicklung vor Ort beitragen und dürfen weder negative soziale noch negative ökologische Folgen bewirken.3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass:a. internationale Bescheinigungen für erzielte Erhöhungen der Senkenleistung nicht berücksichtigt werden, wenn die dauerhafte Bindung von CO2 in Kohlenstoffspeichern nicht gewährleistet werden kann;b. in Übereinstimmung mit dem Klimaübereinkommen vom 12. Dezember 20157 bei der Ausstellung von internationalen Bescheinigungen ein Anteil der erzielten Emissionsverminderungen oder Erhöhungen der Senkenleistung nicht berücksichtigt wird.

Art. 7 Nationale BescheinigungenDer Bundesrat legt die Anforderungen fest, die in der Schweiz erzielte Emissionsverminderungen und Erhöhungen der Senkenleistung erfüllen müssen, damit für diese nationale Bescheinigungen ausgestellt werden.

Art. 7a Angabe der Emissionen in den Flugangeboten Betreiber von Luftfahrzeugen müssen in den Flugangeboten die durch den jeweiligen Flug voraussichtlich verursachten Emissionen in CO2-Äquivalenten (CO2eq) angeben. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei international anerkannte Methoden.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 2. Kapitels

Art. 8a Ausnahmen für die Gesamtverteidigung Soweit die Gesamtverteidigung es erfordert, kann der Bundesrat durch Verordnung Ausnahmen von diesem Gesetz vorsehen.

Art. 9 Abs. 1bis, 3 und 4 1bis Die Kantone legen Gebäudestandards für Ersatzneubauten und umfassende energetische Gebäudesanierungen fest, für welche eine zusätzliche Ausnutzung des Grundstücks bewilligt wird.3 Die Baubewilligungsbehörden tragen bei Neubauten oder beim Ersatz der Wärmeerzeugungsanlagen für Heizung und Warmwasser in Altbauten die wesentlichen Angaben in das eidgenössische Gebäude- und Wohnungsregister nach Artikel 10 Absatz 3bis des Bundesstatistikgesetzes vom 9. Oktober 19928 ein. Der Bundesrat regelt, welche Angaben eingetragen werden müssen.4 Die Kantone sehen die Pflicht vor, den Ersatz einer Wärmeerzeugungsanlage zu melden.

Gliederungstitel nach Art. 92.Abschnitt: Bei Fahrzeugen

Art. 10 Zielwerte1 Der Bund sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen die nachstehenden Werte nicht übersteigen:a. für Personenwagen, die in den Jahren 2025–2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 93,6 g CO2/km;b. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die in den Jahren 2025–2029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 153,9 g CO2/km;c. für Personenwagen, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 49,5 g CO2/km; d. für Lieferwagen und leichte Sattelschlepper, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 90,6 g CO2/km2 Er sorgt dafür, dass die durchschnittlichen CO2-Emissionen bezogen auf den massgebenden Ausgangswert der Europäischen Union für den Zeitraum vom 1. Juli 2019 bis zum 30. Juni 2020 die folgenden Prozentsätze nicht übersteigen: a. für schwere Fahrzeuge, die in den Jahren 20252029 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 85 Prozent; b. für schwere Fahrzeuge, die ab 2030 erstmals in Verkehr gesetzt werden: 70 Prozent.3 Der Bundesrat kann Zwischenziele vorsehen.4 Er regelt, für welche Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschlepper sowie schweren Fahrzeuge (Fahrzeuge) die Zielwerte gelten, und legt die anwendbare Methode zur Ermittlung der CO2-Emissionen fest. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.5 Er beobachtet die Entwicklung der CO2-Emissionen im realen Fahrbetrieb. Nimmt die Abweichung zwischen den mit der anwendbaren Methode ermittelten CO2-Emissionen und jenen im realen Fahrbetrieb zu, so kann er geeignete Massnahmen ergreifen.

Art. 10a und 10bAufgehoben

Art. 11 Individuelle Zielvorgabe1 Importeure und Hersteller von Fahrzeugen müssen die durchschnittlichen CO2-Emissionen ihrer Fahrzeuge, die im jeweiligen Jahr erstmals in Verkehr gesetzt werden (Neuwagenflotte), gemäss einer individuellen Zielvorgabe begrenzen.2 Der Bundesrat legt die Methode fest, nach der die individuelle Zielvorgabe berechnet wird. 3 Bei der Festlegung der Berechnungsmethode berücksichtigt der Bundesrat die Zielwerte sowie insbesondere:a. die Eigenschaften der Fahrzeuge in der Neuwagenflotte, wie die Standfläche oder die Nutzlast;b. die Regelungen der Europäischen Union.4 Es bilden je eine eigene Neuwagenflotte:a. die Personenwagen;b. die Lieferwagen und die leichten Sattelschlepper;c. die schweren Fahrzeuge.5 Umfasst die Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers jährlich höchstens 49 Personenwagen, fünf Lieferwagen oder leichte Sattelschlepper oder ein schweres Fahrzeug, so wird die individuelle Zielvorgabe für jedes Fahrzeug separat berechnet.6 Importeure und Hersteller können sich zur Erfüllung der individuellen Zielvorgabe zu Emissionsgemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Emissionsgemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Importeur oder Hersteller.

Art. 11a CO2-vermindernde Faktoren bei Neuwagenflotten durch den Verbrauch von erneuerbaren synthetischen Treibstoffen1 Importeure und Hersteller von Fahrzeugen können beantragen, dass die CO2-Verminderung, die durch die Verwendung erneuerbarer synthetischer Treibstoffe erzielt wird, bei der Berechnung der CO2-Emissionen ihrer Neuwagenflotte berücksichtigt wird. Sie müssen hierfür Nachweise vorlegen, aus denen hervorgeht, welche Menge solcher Treibstoffe ihnen welcher Inverkehrbringer vertraglich zurechnet. 2 Die erneuerbaren synthetischen Treibstoffe müssen die Anforderungen nach Artikel 35d des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 19839 (USG) erfüllen.

Art. 12 Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen1 Das Bundesamt für Energie (BFE) berechnet am Ende des jeweiligen Jahres für jeden Importeur oder Hersteller:a. die individuelle Zielvorgabe;b. die durchschnittlichen CO2-Emissionen der betreffenden Neuwagenflotte.2 Der Bundesrat legt fest, welche Angaben die Importeure oder Hersteller machen müssen. Er legt insbesondere die Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen zur Bestimmung der Fahrzeugdaten fest, die zur Berechnung der individuellen Zielvorgabe und der durchschnittlichen CO2-Emissionen verwendet werden.3 Er kann vorsehen, dass für die Berechnung der durchschnittlichen CO2-Emissionen nach Absatz 1 Buchstabe b ein pauschaler Emissionswert angewendet wird, wenn die Angaben nicht innerhalb einer bestimmten Frist eingereicht werden. Er bestimmt die Frist für die Einreichung der Angaben und legt den pauschalen Emissionswert fest.4 Er kann bei einer Veränderung der Zielwerte Bestimmungen erlassen, die das Erreichen der individuellen Zielvorgabe während einer begrenzten Zeit erleichtern. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union. Die Erleichterungen für Personenwagen gelten nicht länger als die entsprechenden Erleichterungen in der Europäischen Union.

Art. 13 Abs. 1 und 31 Überschreiten die durchschnittlichen CO2-Emissionen der Neuwagenflotte eines Importeurs oder Herstellers die individuelle Zielvorgabe, so muss der Hersteller oder Importeur dem Bund pro im jeweiligen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gesetztes Fahrzeug folgenden Betrag entrichten:a. bei einer Neuwagenflotte von Personenwagen oder von Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: für jedes Gramm CO2/km, das über der individuellen Zielvorgabe liegt, zwischen 95 und 152 Franken;b. bei einer Neuwagenflotte von schweren Fahrzeugen: für jedes Gramm CO2 pro Tonnenkilometer, das über der individuellen Zielvorgabe liegt: 1. in den Jahren 2025–2029: zwischen 4250 und 6800 Franken,2. ab dem Jahr 2030: zwischen 6800 und 10 880 Franken.3 Für Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 gelten die Beträge nach den Absätzen 1 und 2 für jedes einzelne Fahrzeug, dessen CO2-Emissionen die individuelle Zielvorgabe überschreiten. Führen einzelne gestützt auf Artikel 12 Absatz 4 erlassene Bestimmungen dazu, dass Importeure und Hersteller nach Artikel 11 Absatz 5 wegen der für sie geltenden besonderen Regeln zur Festlegung der Zielvorgabe gegenüber den übrigen Herstellern oder Importeuren benachteiligt wären, so kann der Bundesrat die Sanktion für die Betroffenen mindern.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels

Art. 13a PublikationDas Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation veröffentlicht jährlich:a. die Namen der Importeure und Hersteller von mindestens: 1. 50 erstmals in Verkehr gesetzten Personenwagen, 2. 6 erstmals in Verkehr gesetzten Lieferwagen und leichten Sattelschleppern, oder 3. 5 erstmals in Verkehr gesetzten schweren Fahrzeugen;b. die Zusammensetzung der Emissionsgemeinschaften;c. pro Importeur und Emissionsgemeinschaft je Neuwagenflotte: 1. die Anzahl der erstmals in Verkehr gesetzten Fahrzeuge,2. die durchschnittlichen CO2-Emissionen,3. die individuelle Zielvorgabe,4. die entrichteten Sanktionen.

Art. 13b Berichterstattung und Anträge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen 1 Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung erstmals zum folgenden Zeitpunkt und anschliessend alle drei Jahre Bericht über die Erreichung der Zielwerte:a. bei Personenwagen, Lieferwagen und leichten Sattelschleppern: im Jahr 2025;b. bei schweren Fahrzeugen: im Jahr 2028.2 Er unterbreitet der Bundesversammlung rechtzeitig Anträge zu einer weitergehenden Verminderung der CO2-Emissionen von Fahrzeugen für die Zeit nach 2030. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

3. Kapitel (Art. 14)Aufgehoben

Gliederungstitel vor Art. 154.Kapitel: Emissionshandelssystem und Emissionshandelsregister1.Abschnitt: Emissionshandelssystem

Art. 15 Teilnahme auf Gesuch1 Betreiber von Anlagen, die eine bestimmte minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung aufweisen, können auf Gesuch hin am EHS teilnehmen. Der Bundesrat legt die minimale Gesamtfeuerungswärmeleistung fest. 2 Die Betreiber müssen dem Bund jährlich im Umfang der von diesen Anlagen verursachten Treibhausgasemissionen Emissionsrechte abgeben.3 Der Bundesrat kann vorsehen, dass für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas keine Emissionsrechte abgegeben werden müssen, wenn:a. für die verbrauchte Menge an Erdgas erneuerbares Gas im Ausland produziert, eingekauft und ins europäische Netz eingespeist wurde;b. keine Doppelzählungen in Bezug auf das erneuerbare Gas gemacht werden;c. die Anrechnung zur Verminderung der Treibhausgasemissionen ausschliesslich in der Schweiz erfolgt; undd. das erneuerbare Gas die Anforderungen nach Artikel 35d USG10 erfüllt.

Art. 16 Abs. 2bis2bis Für die Emissionen aus dem Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas gilt Artikel 15 Absatz 3.

Art. 16a Abs. 2 Bst. b2 Der Bundesrat regelt:b. die Ausnahmen für Flüge, die nicht im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ankommen oder abgehen, sowie weitere Ausnahmen; dabei berücksichtigt er die Regelungen der Europäischen Union.

Art. 18 Abs. 2 und 32 Er kann die zur Verfügung stehende Menge der Emissionsrechte anpassen, wenn er neue Anlagekategorien der Pflicht zur Teilnahme am EHS unterstellt, Anlagekategorien nachträglich von der Pflicht ausnimmt oder wenn vergleichbare internationale Regelungen geändert werden.3 Er kann jährlich eine angemessene Zahl von Emissionsrechten für Anlagen und für Luftfahrzeuge zurückhalten, um diese künftigen oder stark wachsenden EHS-Teilnehmern zugänglich zu machen. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

Art. 19 Ausgabe von Emissionsrechten für Anlagen1 Die Emissionsrechte für Anlagen werden jährlich ausgegeben. 2 Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert.3 Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Anlagen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der Treibhausgaseffizienz von Referenzanlagen und der erzeugten Produkte.4 Der Bundesrat kann vorsehen, dass die nach Absatz 3 zugeteilte Menge an Emissionsrechten reduziert wird, wenn die individuelle Treibhausgaseffizienz eines Betreibers von Anlagen ungenügend ist.5 Für die Erzeugung und die Nutzung von Elektrizität erfolgt keine kostenlose Zuteilung von Emissionsrechten. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.6 Erhöht sich die Menge der auf dem Markt verfügbaren Emissionsrechte aus wirtschaftlichen Gründen erheblich, so kann der Bundesrat vorsehen, dass nur ein Teil der nicht kostenlos zugeteilten Emissionsrechte versteigert wird. Die Emissionsrechte, die nicht zur Versteigerung angeboten oder nicht ersteigert wurden, werden gelöscht.7 Reicht die Menge an Emissionsrechten nicht aus, um alle Ansprüche zu erfüllen, so wird die Menge der den einzelnen Betreibern kostenlos zuzuteilenden Emissionsrechte anteilsmässig gekürzt. Emissionsrechte, die nach Artikel 18 Absatz 3 zurückgehalten werden, können dazu verwendet werden, die Kürzung bis auf 5 Prozent zu begrenzen.8 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

Art. 19a Ausgabe von Emissionsrechten für Luftfahrzeuge1 Die Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden jährlich ausgegeben. 2 Sie werden kostenlos zugeteilt oder versteigert.3 Der Umfang der Emissionsrechte, die einem Betreiber von Luftfahrzeugen kostenlos zugeteilt werden, bestimmt sich insbesondere nach Massgabe der in einem vom Bundesrat bestimmten Jahr geleisteten Tonnenkilometer.4 Ab dem Jahr 2026 werden die Emissionsrechte nicht mehr kostenlos zugeteilt. Der Bundesrat kann für den Verbrauch von erneuerbaren oder von emissionsarmen Flugtreibstoffen Ausnahmen vorsehen.5 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten; er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

Art. 20 Abs. 2 2 Die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund im Rahmen der Berichterstattung jährlich Angaben zur Abschätzung der gesamten Klimawirkung des Flugbetriebs machen. Der Bundesrat legt die Angaben fest und berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

Art. 21 Abs. 1 1 Die Betreiber von Anlagen und die Betreiber von Luftfahrzeugen müssen dem Bund für Emissionen, die nicht durch Emissionsrechte gedeckt sind, einen Betrag von 125 Franken pro Tonne CO2eq entrichten.

4. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 26–28)Aufgehoben

Gliederungstitel nach Art. 28a4a. Kapitel: Massnahmen im Zusammenhang mit fossilen Treibstoffen1.Abschnitt:
Pflicht zur Kompensation von CO2-Emissionen bei fossilen Treibstoffen

Art. 28b Kompensationspflicht1 Steuerpflichtige Personen nach Artikel 9 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199611, die fossile Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr überführen, müssen einen Teil der CO2-Emissionen, die bei der energetischen Nutzung der Treibstoffe entstehen, kompensieren. 2 Ausgenommen sind fossile Treibstoffe, die von der Mineralölsteuer befreit sind oder einem begünstigten Steuersatz unterliegen.3 Der Bundesrat kann die Überführung von geringen Mengen fossiler Treibstoffe in den steuerrechtlich freien Verkehr von der Kompensationspflicht ausnehmen.4 Die steuerpflichtigen Personen können sich zur Erfüllung der Kompensationspflicht zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für eine einzelne steuerpflichtige Person.

Art. 28c Anteil der zu kompensierenden Emissionen und maximaler Kompensationsaufschlag 1 Der Anteil der zu kompensierenden CO2-Emissionen beträgt mindestens 5 Prozent und höchstens 90 Prozent.2 Der Bundesrat legt den Prozentsatz nach Massgabe der Erreichung der Reduktionsziele nach Artikel 3 oder der Entwicklung der CO2-Emissionen des Verkehrs fest und bestimmt den Anteil der in der Schweiz durchzuführenden Kompensationsmassnahmen. Er hört vorgängig die Branche an. 3 Der Kompensationsaufschlag auf fossile Treibstoffe darf höchstens 5 Rappen pro Liter betragen.

Art. 28d Berichterstattung Die steuerpflichtigen Personen müssen dem Bund jährlich Bericht über die Erfüllung der Kompensationspflicht erstatten, insbesondere über: a. die durch die Kompensation der CO2-Emissionen entstandenen Kosten;b. die Höhe des Kompensationsaufschlags; undc. die Mengen der erneuerbaren Flugtreibstoffe insgesamt und der erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffe, die fossilen Flugtreibstoffen hinzugefügt wurden, die der Mineralölsteuer unterliegen.

Art. 28e Sanktionen Wer die Kompensationspflicht nach Artikel 28b Absatz 1 nicht erfüllt, muss dem Bund im Folgejahr pro nicht kompensierte Tonne CO2: a. einen Betrag von 160 Franken entrichten; undb. eine nationale oder internationale Bescheinigung abgeben. 2.Abschnitt:
Pflicht zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Treibstoffen

Art. 28f Pflichten der Anbieter von Flugtreibstoffen, Betreiber von Flugplätzen und Betreiber von Luftfahrzeugen1 Die Pflichten der Anbieter von Flugtreibstoffen, der Betreiber von Flugplätzen und der Betreiber von Luftfahrzeugen zur Bereitstellung und zur Beimischung von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen richten sich nach den Regelungen der Europäischen Union für einen nachhaltigen Luftverkehr, die nach dem Abkommen vom 21. Juni 199912 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Luftverkehr anwendbar sind. 2 Der Bundesrat legt fest, an welchen Flugplätzen die Pflicht zur Bereitstellung und zur Beimischung gilt. Er berücksichtigt dabei die Regelungen der Europäischen Union.

Art. 28g Sanktionen 1 Verletzt ein Anbieter von Flugtreibstoffen die Beimischpflichten, indem er den Betreibern von Luftfahrzeugen an den Flugplätzen nach Artikel 28f Absatz 2 nicht den Mindestanteil an emissionsarmen, erneuerbaren oder erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen gemäss den in der Europäischen Union geltenden Quoten und Fristen bereitstellt, so muss er:a. dem Bund einen Betrag entrichten; undb. den Markt im darauffolgenden Berichtszeitraum zusätzlich zu den zu liefernden Mengen mit einer der Fehlmenge entsprechenden Menge des betreffenden Treibstoffs beliefern.2 Der Betrag nach Absatz 1 Buchstabe a entspricht dem Doppelten des Betrags, der sich ergibt aus der Multiplikation:a. der Differenz zwischen dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne fossiler Flugtreibstoff und dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne emissionsarmer, erneuerbarer oder erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoff; undb. der Menge von Flugtreibstoffen, die nicht den jeweils anzuwendenden Mindestanteilen an emissionsarmen, erneuerbaren oder erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen gemäss den in der Europäischen Union geltenden Quoten entspricht.3 Macht ein Anbieter von Flugtreibstoffen ungenaue oder irreführende Angaben über die Beschaffenheit und den Ursprung der bereitzustellenden emissionsarmen, erneuerbaren oder erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffe, so muss er dem Bund einen Betrag entrichten. Der Betrag entspricht dem Doppelten des Betrags, der sich ergibt aus der Multiplikation:a. der Differenz zwischen dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne fossiler Flugtreibstoff und dem jährlichen Durchschnittspreis für eine Tonne emissionsarmer, erneuerbarer oder erneuerbarer synthetischer Flugtreibstoff pro Tonne; undb. der Menge von Flugtreibstoffen, über die ungenaue oder irreführende Angaben gemacht wurden.4 Ergreift ein Betreiber eines Flugplatzes nach Artikel 28f Absatz 2 nicht die erforderlichen Massnahmen, um den Betreibern von Luftfahrzeugen einen angemessenen Zugang zu den Mindestquoten von emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen zu verschaffen, so muss er dem Bund einen Betrag entrichten. Die Höhe des Betrags ergibt sich aus der Multiplikation von 50 Rappen und der Anzahl von Abflügen pro Jahr auf dem betreffenden Flugplatz.5 Verletzt ein Betreiber von Luftfahrzeugen die Betankungspflichten, indem er weniger als 90 Prozent des Jahresbedarfs an Flugtreibstoffen an den in der Europäischen Union bestimmten Flugplätzen oder an den Flugplätzen nach Artikel 28f Absatz 2 vertankt, so muss er dem Bund einen Betrag entrichten. Der Betrag entspricht dem Doppelten des Betrags, der sich ergibt aus der Multiplikation:a. des jährlichen Durchschnittspreises für eine Tonne Flugtreibstoff; undb. der im betreffenden Jahr nicht vertankten Gesamtmenge.6 Ein Betreiber von Luftfahrzeugen kann von der Entrichtung des Betrags nach Absatz 5 befreit werden, wenn er nachweisen kann, dass die Verletzung der Betankungspflichten auf aussergewöhnliche und unvorhersehbare Umstände zurückzuführen ist, die sich seiner Kontrolle entziehen und deren Auswirkungen sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Massnahmen ergriffen worden wären.7 Für die Berechnung der jährlichen Durchschnittspreise von fossilen, emissionsarmen, erneuerbaren und erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen sind die Empfehlungen der Europäischen Union zu berücksichtigen. 8 Der Ertrag aus den Sanktionen nach diesem Artikel wird für die Förderung von erneuerbaren Flugtreibstoffen verwendet.

Art. 31 Verminderungsverpflichtung 1 Den Betreibern von Anlagen wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin zurückerstattet, wenn sie sich gegenüber dem Bund verpflichten, die Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2040 in einem bestimmten Umfang zu vermindern (Verminderungsverpflichtung).2 Eine Verminderungsverpflichtung kann eingegangen werden, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:a. Die Verminderungsverpflichtung umfasst alle Anlagen an einem Standort.b. Die Anlagen werden für wirtschaftliche oder öffentlich-rechtliche Tätigkeiten verwendet.c. Der Betreiber hat eine Zielvereinbarung nach Artikel 41 oder 46 Absatz 2 des Energiegesetzes vom 30. September 201613 (EnG) abgeschlossen, in der die Treibhausgasemissionen und Massnahmen zur Verminderung dieser Emissionen festgehalten sind.3 Die Verminderungsverpflichtung dauert bis Ende 2040 und enthält Zielwerte für die Zeitspannen 2025–2030 und 2031–2040. 4 Die Betreiber können sich für die Verminderungsverpflichtung zu Gemeinschaften zusammenschliessen. Für eine Gemeinschaft gelten dieselben Rechte und Pflichten wie für einen einzelnen Betreiber. 5 Der Bundesrat kann vorsehen, dass der Verbrauch von leitungsgebundenem Erdgas an die Erfüllung der Verminderungsverpflichtung angerechnet wird, wenn die Anforderungen nach Artikel 15 Absatz 3 erfüllt sind.

Art. 31a Berichterstattung und DekarbonisierungsplanBetreiber mit einer Verminderungsverpflichtung müssen dem Bund:a. jährlich Bericht erstatten über die Einhaltung der Zielvereinbarung;b. innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der Verminderungsverpflichtung einen Plan einreichen, in dem sie aufzeigen, mit welchen Massnahmen sie bis spätestens Ende 2040 die Treibhausgasemissionen aus der energetischen Nutzung fossiler Brennstoffe massgeblich reduzieren (Dekarbonisierungsplan), und diesen alle drei Jahre aktualisieren.

Art. 31b Vorzeitige Beendigung der Verminderungsverpflichtung 1 Betreiber mit einer Verminderungsverpflichtung können die vorzeitige Beendigung ihrer Verminderungsverpflichtung auf folgende Zeitpunkte hin beantragen:a. per 31. Dezember 2030; oderb. auf Ende des Kalenderjahres, in dem sie für ihre Tätigkeiten im Regelbetrieb keine fossilen Brennstoffe mehr energetisch nutzen.2 Die Verminderungsverpflichtung wird zudem vorzeitig beendet, wenn der Betreiber keinen Dekarbonisierungsplan einreicht oder keine Zielvereinbarung mehr besteht. 3 Betreiber, die ihre Verminderungsverpflichtung vorzeitig beenden, können keine neue Verminderungsverpflichtung mehr eingehen.

Art. 31c Ausführungsbestimmungen Der Bundesrat regelt:a. die Anforderungen an die Verminderungsverpflichtungen und die Dekarbonisierungspläne;b. in welchen Fällen eine Tätigkeit als wirtschaftliche Tätigkeit gilt;c. welche öffentlich-rechtlichen Tätigkeiten zum Eingehen einer Verminderungsverpflichtung berechtigen;d. die Art und den Umfang der Zielwerte;e. in welchen Fällen Betreiber von Anlagen mit geringeren Treibhausgasemissionen den Umfang der Verminderungsverpflichtung mit einem vereinfachten Modell festlegen können;f. in welchen Fällen die Verminderungsverpflichtung in welchem Umfang durch die Abgabe von nationalen oder internationalen Bescheinigungen erfüllt werden kann.

Art. 32 SanktionenBetreiber mit Verminderungsverpflichtung, die ihre Zielwerte nicht einhalten, müssen dem Bund im Folgejahr pro zu viel ausgestossene Tonne CO2eq:a. einen Betrag von 125 Franken entrichten; undb. eine nationale oder internationale Bescheinigung abgeben.

Art. 32a Betreiber von WKK-Anlagen1 Betreibern von WKK-Anlagen, die weder am EHS teilnehmen noch eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, wird die CO2-Abgabe auf Gesuch hin ganz oder teilweise zurückerstattet, wenn die Anlage: a. hauptsächlich für die Erzeugung von Wärme ausgelegt ist;b. eine Feuerungswärmeleistung innerhalb einer bestimmten Bandbreite aufweist; und c. die energetischen, ökologischen und anderen Mindestanforderungen erfüllt.2 Betreiber, denen die CO2-Abgabe zurückerstattet wird, müssen dem Bund regelmässig Bericht erstatten über:a. die Menge der für die Erzeugung von Elektrizität verwendeten fossilen Brennstoffe; undb. die Kosten für die Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz. 3 Der Bundesrat kann weitere Angaben vorsehen, soweit diese für die Beurteilung der Rückerstattung erforderlich sind. 4 Er legt die Mindestanforderungen an die WKK-Anlagen und die Bandbreite für die Feuerungswärmeleistung fest.

Art. 32b Umfang der Rückerstattung1 Zurückerstattet werden 60 Prozent der CO2-Abgabe auf den fossilen Brennstoffen, für die der Betreiber nachweist, dass sie für die Erzeugung von Elektrizität eingesetzt wurden.2 Die restlichen 40 Prozent werden zurückerstattet, wenn der Betreiber nachweist, dass er im Umfang eines gleichwertigen Betrags Massnahmen zur Steigerung der Energieeffizienz der eigenen oder anderer Anlagen, die aus der Anlage Elektrizität oder Wärme beziehen (Effizienzmassnahmen), ergriffen hat.3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere:a. welche Effizienzmassnahmen zur Rückerstattung berechtigen;b. bis wann die Effizienzmassnahmen ergriffen werden müssen;c. die Berichterstattung.

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 6. Kapitels

Art. 33a Grundsatz 1 Ein Drittel des Ertrags aus der CO2-Abgabe wird für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, die Förderung von erneuerbarer Energie und die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase (Art. 34–35) verwendet.2 Am Ende eines Rechnungsjahres nicht ausgeschöpfte zweckgebundene Mittel dürfen nicht mehr als 150 Millionen Franken betragen. 3 Die nicht ausgeschöpften Mittel nach Absatz 2 dürfen in den Folgejahren zusätzlich zu den Förderungen nach den Artikeln 34 und 34a für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden und für die Förderung erneuerbarer Energien verwendet werden.

Art. 34 Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden1 Die Mittel nach Artikel 33a Absatz 1 werden unter Vorbehalt der Artikel 34a und 35 zur Finanzierung für Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden verwendet, einschliesslich zur Senkung des Stromverbrauchs im Winterhalbjahr. Berücksichtigt wird dabei auch die CO2-Bilanz der eingesetzten Baumaterialien.2 Der Bund gewährt den Kantonen zu diesem Zweck Globalbeiträge an Fördermassnahmen nach den Artikeln 47, 48 und 50 EnG14. Die Ausrichtung der Globalbeiträge erfolgt nach Artikel 52 EnG. Die folgenden Besonderheiten bleiben vorbehalten:a. Die Globalbeiträge werden nur Kantonen ausgerichtet, die über Programme zur Förderung energetischer Gebäudehüllen- und Gebäudetechniksanierungen sowie zum Ersatz bestehender elektrischer Widerstandsheizungen oder fossil betriebener Heizungen verfügen und dabei eine harmonisierte Umsetzung gewährleisten.b. Die Globalbeiträge werden in einen Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner und in einen Ergänzungsbeitrag aufgeteilt; der Sockelbeitrag pro Einwohnerin oder Einwohner beträgt maximal 30 Prozent der verfügbaren Mittel; der Ergänzungsbeitrag darf nicht höher sein als das Doppelte des vom Kanton zur Durchführung seines Programms bewilligten jährlichen Kredits.3 Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.

Art. 34a Förderung erneuerbarer Energien 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 kann der Bund jährlich höchstens 45 Millionen Franken einsetzen für die Förderung von:a. Projekten zur direkten Nutzung der Geothermie für die Wärmebereitstellung;b. Erschliessungen indirekt nutzbarer hydrothermaler Ressourcen, wenn eine Nutzung nach Buchstabe a nach der ersten Explorationsbohrung nicht möglich ist;c. kommunaler und überkommunaler räumlicher Energieplanung zur Nutzung erneuerbarer Energien und Abwärme;d. neuen Anlagen und erheblichen Erweiterungen der Infrastruktur von bestehenden Anlagen zur Produktion erneuerbarer Gase, vorrangig von solchen, die Gas ins Netz einspeisen;e. Anlagen zur Nutzung der Solarthermie für Prozesswärme.2 Mittel zur Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe b können längstens bis Ende 2030 und Mittel zur Förderung von Vorhaben nach Absatz 1 Buchstabe c längstens bis Ende 2035 gewährt werden.3 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung.

Art. 35 Abs. 1, 2 und 3 Einleitungssatz 1 Von den Mitteln nach Artikel 33a Absatz 1 werden jährlich höchstens 25 Millionen Franken dem Technologiefonds zur Finanzierung von Bürgschaften zugeführt.2 Betrifft nur den italienischen Text.3 Betrifft nur den italienischen Text.

Art. 36 Abs. 1, 3 und 41 An die Bevölkerung und die Wirtschaft werden nach Massgabe der von ihnen entrichteten Beträge folgende Mittel ausbezahlt:a. der Ertrag aus der CO2-Abgabe, die mangels Erfüllung der Voraussetzungen nach Artikel 32b nicht zurückerstattet wird;b. der Teil des Ertrags aus der CO2-Abgabe, der nicht für die Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden, die Förderung von erneuerbarer Energie und die Förderung von Technologien zur Verminderung der Treibhausgase verwendet wird; c. die Mittel, die den Betrag von 150 Millionen Franken nach Artikel 33a Absatz 2 übersteigen; undd. die Mittel, die nicht nach Artikel 33a Absatz 3 eingesetzt werden konnten; die Auszahlung erfolgt alle fünf Jahre.3 Der Anteil der Wirtschaft wird den Arbeitgebern über die AHV-Ausgleichskassen ausgerichtet. Die Verteilung erfolgt nach Massgabe der Lohnsumme, auf die der Arbeitgeber nach Artikel 3 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vom 25. Juni 198215 Beiträge an die Arbeitslosenversicherung entrichtet. Die Ausgleichskassen werden angemessen entschädigt.4 Betreiber, die eine Verminderungsverpflichtung eingegangen sind, erhalten keinen Anteil aus dem Ertrag der CO2-Abgabe.

Art. 37a Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene und zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr 1 Die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Luftfahrzeuge werden eingesetzt für: a. Massnahmen zur Förderung des grenzüberschreitenden Personenfernverkehrs auf der Schiene, insbesondere für die Förderung von Nachtzügen; und b. Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen im Luftverkehr, insbesondere für die Entwicklung und Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen.2 Für Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden längstens bis Ende 2030 höchstens 30 Millionen Franken pro Jahr eingesetzt. Verbleibende Erlöse können für Mass-nahmen nach Absatz 1 Buchstabe b eingesetzt werden.3 Nicht ausgeschöpfte Mittel dürfen jeweils in den Folgejahren verwendet werden.4 Mit den Beiträgen an die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a werden insbesondere Angebote gefördert, die in Bezug auf die Verminderung der Treibhausgasemissionen kosteneffizient sind. Die Gewährung der Fördermittel ist an die folgenden Voraussetzungen geknüpft:a. Das Angebot wird während mehrerer Jahren zur Verfügung gestellt.b. Die Attraktivität bestehender Angebote für Reisende wird verbessert.5 Die Beiträge an die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe b betragen höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten. Ausnahmsweise können sie auf 70 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden. Massgebend für Ausnahmen sind das besondere Interesse des Bundes sowie das Verhältnis zwischen Kosten und Nutzen. 6 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung.

Art. 37b Massnahmen zur Vermeidung von Schäden und zur Dekarbonisierung von Anlagen im Emissionshandelssystem 1 Die Erlöse aus der Versteigerung der Emissionsrechte für Anlagen werden eingesetzt für:a. Massnahmen zur Vermeidung von Schäden an Personen oder Sachen von erheblichem Wert, die sich als Folge der erhöhten Treibhausgaskonzentration in der Atmosphäre ergeben können; und b. Massnahmen bei Anlagen nach Artikel 16, die einen wesentlichen Beitrag an die Dekarbonisierung dieser Anlagen leisten.2 Die Erlöse aus Sanktionen nach Artikel 28e werden für Massnahmen gemäss Absatz 1 Buchstabe a eingesetzt.3 Nicht ausgeschöpfte Mittel dürfen jeweils in den Folgejahren verwendet werden.4 Die Beiträge an die Massnahmen gemäss Absatz 1 betragen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten.5 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung; er berücksichtigt dabei die mögliche Verlagerung von Treibhausgasemissionen ins Ausland.

Art. 38 Berechnung des Ertrags aus der CO2-AbgabeDer Ertrag aus der CO2-Abgabe berechnet sich aus den Einnahmen abzüglich der Vollzugskosten.

Art. 39 Abs. 3bis und 4bis 3bis Er kann ein System zur Erfassung und Nachverfolgung von CO2 vorsehen, das bei der Quelle abgeschieden oder aus der Atmosphäre entnommen wurde.4bis Es kann für die Ermittlung der Klimabelastung von Unternehmen und Produkten Grundlagen und Standards zur Verfügung stellen.

Art. 40 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a1 Der Bundesrat überprüft regelmässig:a. die Wirksamkeit und die Wirtschaftlichkeit der Massnahmen nach diesem Gesetz;

Art. 40b Bearbeitung und Bekanntgabe von Personendaten und Daten juristischer Personen1 Die zuständigen Bundesbehörden dürfen im Rahmen des Zwecks dieses Gesetzes Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, und Daten juristischer Personen, einschliesslich besonders schützenswerter Daten, bearbeiten und bekanntgeben.2 Sie können diese Daten elektronisch aufbewahren.3 Der Bundesrat legt fest, welche Kategorien von Personendaten und Daten juristischer Personen bearbeitet und bekanntgegeben werden dürfen und wie lange die Daten aufzubewahren sind.

Art. 40c Abs. 4 Bst. a und dbis 4 Das BAFU kann folgenden Stellen und Personen Zugang zu den Informations- und Dokumentationssystemen gewähren:a. dem BFE;dbis. dem Bundesamt für Landestopografie;

Art. 40d Überprüfung der klimabedingten finanziellen Risiken 1 Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht (FINMA) überprüft regelmässig die klimabedingten finanziellen Risiken für die Beaufsichtigten nach Artikel 3 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 200716.2 Die Schweizerische Nationalbank (SNB) überprüft regelmässig die klimabedingten finanziellen Risiken für die Stabilität des Finanzsystems.3 Die FINMA und die SNB veröffentlichen regelmässig je einen Bericht über die Ergebnisse und über allfällige Massnahmen.

Art. 41 Aus- und Weiterbildungen sowie Information1 Der Bund kann Aus- und Weiterbildungen, die den Klimaschutz in der Berufstätigkeit zum Gegenstand haben, sowie Plattformen und weitere Öffentlichkeitsarbeiten im Bereich des Klimaschutzes mit höchstens 5 Millionen Franken pro Jahr fördern. Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Fördermittel und deren Bemessung.2 Die zuständigen Behörden informieren die Öffentlichkeit und beraten Gemeinden, Unternehmen und Konsumentinnen und Konsumenten über den Klimaschutz.

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 8. Kapitels

Art. 41a Förderung von elektrischen Antriebstechnologien 1 Der Bund richtet bis 2030 in der konzessionierten Personenbeförderung Beiträge von höchstens 47 Millionen Franken pro Jahr an die Beschaffung von Fahrzeugen mit elektrischem Antrieb und an die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb aus.2 Die Beiträge decken die Kosten in folgendem Umfang:a. für Strassenfahrzeuge, die im von Bund und Kantonen gemeinsam bestellten regionalen Personenverkehr eingesetzt werden: 75 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten nach Abzug aller Fördermittel;b. für Strassenfahrzeuge, welche im Ortsverkehr und im Übrigen konzessionierten Verkehr eingesetzt werden: 30 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten nach Abzug aller Fördermittel;c. im konzessionierten Schiffsverkehr: 30 Prozent der zusätzlichen Investitionskosten oder der Kosten, die für die Umrüstung von Schiffen auf einen elektrischen Antrieb entstehen, nach Abzug aller Fördermittel.3 Das Bundesamt für Verkehr legt die zusätzlichen Investitionskosten pro Fahrzeugtyp einmal pro Jahr pauschal fest. Bei Schiffen ermittelt es sie für jedes Schiff separat.4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen für die Gewährung der Beiträge und deren Bemessung.

Art. 44a Übrige Widerhandlungen 1 Mit Busse bis 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:a. falsche oder unvollständige Angaben im Hinblick auf die Ausstellung von Bescheinigungen macht;b. die Pflicht nach Artikel 16 Absatz 1 oder 16a Absatz 1 missachtet, am EHS teilzunehmen; c. in den Berichten nach den Artikeln 20 und 28d falsche oder unvollständige Angaben macht oder der Berichterstattungspflicht gar nicht nachkommt.2 Handelt die Täterin oder der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.

Art. 45 Abs. 22 Verfolgende und urteilende Behörde ist: a. für Widerhandlungen nach den Artikeln 42 und 43: das BAZG;b. für Widerhandlungen nach Artikel 44: das BFE;c. für Widerhandlungen nach Artikel 44a: das BAFU.

Art. 48c Übertragung von nicht verwendeten Emissionsrechten, Emissionsminderungszertifikaten und Bescheinigungen1 Emissionsrechte, die in den Jahren 2022–2024 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025–2030 übertragen werden. 2 Emissionsrechte, die in den Jahren 2021–2024 für künftige und stark wachsende Betreiber von Luftfahrzeugen zurückbehalten wurden, werden gelöscht.3 Emissionsminderungszertifikate, die in den Jahren 2022–2024 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025–2030 übertragen werden. Vorbehalten bleiben Beschränkungen der Übertragung, die sich aufgrund von völkerrechtlichen Verträgen ergeben.4 Bescheinigungen, die in den Jahren 2022–2024 nicht verwendet wurden, können unbeschränkt in den Zeitraum 2025–2030 übertragen werden.

II

Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.

III

1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.

2 Steht zehn Tage nach Ablauf der Referendumsfrist fest, dass gegen das Gesetz kein Referendum zustande gekommen ist, so tritt es wie folgt in Kraft:

  • a. alle Bestimmungen ausser Anhang Ziffer 2 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199617): am 1. Januar 2025;

  • b. Anhang Ziffer 2 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) unter Vorbehalt der Buchstaben c und d: am 1. Januar 2025; er gilt bis zum 31. Dezember 2030; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig;

  • c. Artikel 12e des Anhangs Ziffer 2 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996): am 1. Januar 2025 und gilt bis zum 31. Dezember 2037; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig;

  • d. Artikel 18 Absätze 1bis und 1ter des Anhangs Ziffer 2 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996): am 1. Januar 2026.

3 Andernfalls bestimmt der Bundesrat das Inkrafttreten; er kann das Gesetz rückwirkend in Kraft setzen.

Ständerat, 15. März 2024

Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol

Nationalrat, 15. März 2024

Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz

Ablauf der Referendumsfrist und Inkrafttreten

1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 4. Juli 2024 unbenützt abgelaufen.18

2 Es tritt nach seiner Ziffer III Absatz 2 wie folgt in Kraft:

  • a. alle Bestimmungen ausser Anhang Ziffer 2 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199619): am 1. Januar 2025;

  • b. Anhang Ziffer 2 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996) unter Vorbehalt der Buchstaben c und d: am 1. Januar 2025; er gilt bis zum 31. Dezember 2030; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig;

  • c. Artikel 12e des Anhangs Ziffer 2 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996): am 1. Januar 2025 und gilt bis zum 31. Dezember 2037; danach sind alle darin enthaltenen Änderungen hinfällig;

  • d. Artikel 18 Absätze 1bis und 1ter des Anhangs Ziffer 2 (Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 1996): am 1. Januar 2026.

19. Juli 2024

Bundeskanzlei

(Ziff. II)

Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Bundesgesetz vom 19. Dezember 198620 gegen den unlauteren Wettbewerb

Art. 3 Abs. 1 Bst. x 1 Unlauter handelt insbesondere, wer:x. Angaben über sich, seine Waren, Werke oder Leistungen in Bezug auf die verursachte Klimabelastung macht, die nicht durch objektive und überprüfbare Grundlagen belegt werden können.

2. Mineralölsteuergesetz vom 21. Juni 199621

Ersatz eines AusdrucksAnhang 1 betrifft nur den italienischen Text.

Art. 2 Abs. 3 Bst. d 3 Im Sinne dieses Gesetzes gilt als:d. «erneuerbarer Treibstoff»: Treibstoff, der aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern hergestellt wird.

Art. 2a Bezeichnung der erneuerbaren Treibstoffe Der Bundesrat bezeichnet die erneuerbaren Treibstoffe nach Artikel 2 Absatz 3 Buchstabe d.

Art. 12a Steuererleichterung für Erdgas, Flüssiggas und erneuerbares Gas 1 Für Erdgas, Flüssiggas und erneuerbares Gas zur Verwendung als Treibstoff ist die Steuer je Liter Benzinäquivalent 40 Rappen tiefer als die Steuer gemäss Mineralölsteuertarif.2 Die Mineralölsteuer und der Mineralölsteuerzuschlag werden nach dem Tarif in Anhang 1a erhoben.

Art. 12b Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe 1 Für erneuerbare Treibstoffe wird eine Steuererleichterung auf Gesuch hin gewährt, wenn die folgenden Anforderungen erfüllt sind:a. Die erneuerbaren Treibstoffe erzeugen vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch erheblich weniger Treibhausgasemissionen als fossiles Benzin.b. Die erneuerbaren Treibstoffe belasten die Umwelt vom Anbau der Rohstoffe bis zu ihrem Verbrauch gesamthaft nicht erheblich mehr als fossiles Benzin.c. Der Anbau der Rohstoffe erforderte keine Umnutzung von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder mit grosser biologischer Vielfalt.d. Der Anbau der Rohstoffe erfolgte auf Flächen, die rechtmässig erworben wurden.e. Die erneuerbaren Treibstoffe wurden unter sozial annehmbaren Bedingungen produziert.2 Die Anforderungen nach Absatz 1 Buchstaben a–d gelten in jedem Fall als erfüllt bei erneuerbaren Treibstoffen, die nach dem Stand der Technik aus biogenen Abfällen oder Produktionsrückständen hergestellt werden.3 Der Bundesrat kann zusätzlich zu den Anforderungen nach Absatz 1 die Anforderung einführen, dass die Produktion der erneuerbaren Treibstoffe nicht zulasten der Ernährungssicherheit erfolgen darf. Er berücksichtigt dabei international anerkannte Standards.4 Er bestimmt den Umfang der Steuererleichterung; er berücksichtigt dabei die Wettbewerbsfähigkeit der erneuerbaren Treibstoffe gegenüber Treibstoffen fossilen Ursprungs.

Art. 12c Nachweis und Rückverfolgbarkeit von erneuerbaren Treibstoffen 1 Wer eine Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe erhalten will, muss nachweisen, dass diese die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen.2 Der Nachweis beinhaltet:a. verständliche und überprüfbare Angaben, welche die Rückverfolgbarkeit des erneuerbaren Treibstoffs über alle Produktionsstufen ermöglichen; und b. Unterlagen, die diese Angaben belegen.3 Die Steuerbehörde kann verlangen, dass die Richtigkeit der Angaben und Unterlagen durch anerkannte unabhängige Dritte überprüft und bestätigt wird.4 Der Bundesrat bezeichnet die erforderlichen Angaben und Unterlagen. Er kann Erleichterungen des Nachweises vorsehen, sofern gewährleistet ist, dass die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllt sind.

Art. 12d Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe 1 Das Gesuch um Steuererleichterung für erneuerbare Treibstoffe muss vor der Abgabe der ersten Steueranmeldung schriftlich bei der Steuerbehörde eingereicht werden.2 Die Steuerbehörde entscheidet über die Steuererleichterung im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Umwelt, dem Bundesamt für Landwirtschaft und dem Staatssekretariat für Wirtschaft.3 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Art. 12e Ertragsneutralität 1 Die Steuerausfälle, die sich aus der Steuererleichterung nach den Artikeln 12a und 12b ergeben, sind durch eine höhere Besteuerung des Benzins und Dieselöls bis spätestens am 31. Dezember 2037 zu kompensieren.2 Der Bundesrat ändert die in Anhang 1 und Artikel 12 Absatz 2 enthaltenen Steuer-sätze für Benzin und Dieselöl und passt die geänderten Steuersätze periodisch an.

Gliederungstitel vor Art. 174.Abschnitt: Steuerbefreiungen und Steuerrückerstattungen

Art. 18 Abs. 1bis, 1ter, 1quater, 2 und 3bis1bis Ab dem 1. Januar 2026 entfällt für Fahrzeuge der vom Bund konzessionierten Transportunternehmen im Ortsverkehr die Rückerstattung der Steuer.1ter Ausserhalb des Ortsverkehrs ist die Rückerstattung der Steuer für die vom Bund konzessionierten Transportunternehmen ab dem 1. Januar 2030 nur insoweit möglich, als die konzessionierten Transportunternehmen nachweisen, dass für die entsprechenden Linien eine Umrüstung auf Busse mit CO2-neutraler, erneuerbarer Antriebstechnologie aus topografischen Gründen nicht möglich ist.1quater Bisheriger Abs. 1ter2 Der Mineralölsteuerzuschlag wird rückerstattet, wenn der Treibstoff für die Land- oder Forstwirtschaft, den Naturwerkstein-Abbau, die Personenbeförderung durch vom Bund konzessionierte Schifffahrtsunternehmen oder die Berufsfischerei verwendet wird.3bis Aufgehoben

Art. 20a Treibstoffgemische 1 Steuerpflichtige Personen müssen bei der Steueranmeldung von Treibstoffgemischen aus erneuerbaren Treibstoffen und anderen Treibstoffen separat anmelden:a. den Anteil erneuerbarer Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 erfüllen;b. den Anteil erneuerbarer Treibstoffe, welche die Anforderungen nach Artikel 12b Absätze 1 und 3 nicht erfüllen; undc. den Anteil anderer Treibstoffe.2 Treibstoffanteile, die eine geringe Menge nicht überschreiten, müssen nicht separat angemeldet werden. Der Bundesrat legt die Menge fest.3 Die Steuererleichterung kann in Form eines Vorschusses gewährt werden. Der Vorschuss wird auf Grundlage des für die anderen Treibstoffe geltenden Steuersatzes berechnet. Er ist zurückzuerstatten, wenn die Voraussetzung für die Steuererleichterung nicht mehr gegeben ist.4 Der Bundesrat regelt das Verfahren.

Anhang 1aAnhang 1a erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

3. Luftfahrtgesetz vom 21. Dezember 194822

Art. 3a Abs. 1 Bst. e

1 Der Bundesrat kann international Vereinbarungen abschliessen über:

  • e. die Bekämpfung und Verringerung von schädlichen oder lästigen Umwelteinwirkungen im Luftverkehr.

V. Aus- und Weiterbildung, Forschung und Entwicklung

Art. 103b

1 Der Bund kann die Aus- und Weiterbildung sowie die Forschung und Entwicklung neuer Technologien im Bereich der verschiedenen Sparten der Luftfahrt fördern.

2 Der Bund kann dabei insbesondere Massnahmen zur Verminderung von Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr, namentlich die Entwicklung und die Herstellung von erneuerbaren synthetischen Flugtreibstoffen, fördern.

3 Gefördert werden können insbesondere Massnahmen und Projekte im In- und Ausland, die:

  • a. langfristig eine möglichst grosse Reduktion der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr erzielen;

  • b. langfristig kosteneffizient sind;

  • c. ein grosses Anwendungspotenzial und eine hohe Erfolgswahrscheinlichkeit aufweisen;

  • d. zu Wertschöpfung in der Schweiz führen;

  • e. Partner über den ganzen Herstellungspfad vorweisen können; oder

  • f. zu Wissenserhalt und Wissensausbau führen.

4 Der Bundesrat regelt die Voraussetzungen und die Bemessung der
Finanzhilfen.

4. Umweltschutzgesetz vom 7. Oktober 198323

Art. 7 Abs. 9 und 10 9 Erneuerbare Treibstoffe sind flüssige oder gasförmige Treibstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden.10 Erneuerbare Brennstoffe sind feste, flüssige oder gasförmige Brennstoffe, die aus Biomasse oder unter Verwendung anderer erneuerbarer Energieträger hergestellt werden.

Gliederungstitel vor Art. 35d 7.Kapitel: Inverkehrbringen von Rohstoffen und Produkten1.Abschnitt: Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe

Art. 35d1 Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie bestimmte ökologische Anforderungen erfüllen. 2 Erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, die aus Nahrungs- oder Futtermitteln hergestellt werden oder die die Erzeugung von Nahrungsmitteln direkt konkurrenzieren, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Davon ausgenommen sind massenbilanzierte erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, welche die ökologischen Anforderungen erfüllen.3 Der Bundesrat legt die ökologischen Anforderungen fest. Er berücksichtigt dabei vergleichbare internationale Regelungen und Standards. 4 Er kann ökologische Anforderungen für das Inverkehrbringen von weiteren Brenn- und Treibstoffen vorsehen, die deutlich tiefere Treibhausgasemissionen verursachen als konventionelle fossile Brenn- und Treibstoffe. 5 Er kann vorsehen, dass die Anforderungen nach diesem Artikel nicht gelten für: a. Ethanol zu Brennzwecken;b. erneuerbare Brenn- und Treibstoffe, die nur in geringen Mengen in Verkehr gebracht werden.6 Er kann weitere Ausnahmen vorsehen, sofern dies aufgrund der Marktgegebenheiten erforderlich ist.

Art. 41 Abs. 11 Der Bund vollzieht die Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe e (Vorschriften über Brenn- und Treibstoffe), 26 (Selbstkontrolle), 27 (Information der Abnehmer), 29 (Vor-schriften über Stoffe), 29a–29h (Umgang mit Organismen), 30b Absatz 3 (Pfandausgleichskasse), 30f und 30g (Ein- und Ausfuhr von Abfällen), 31a Absatz 2 und 31c Absatz 3 (Massnahmen des Bundes zur Abfallentsorgung), 32abis (vorgezogene Entsorgungsgebühr), 32e Absätze 1–4 (Abgabe zur Finanzierung von Sanierungen), 35a–35c (Lenkungsabgaben), 35d (Anforderungen an Brenn- und Treibstoffe), 39 (Ausführungsvorschriften und völkerrechtliche Vereinbarungen), 40 (Inverkehrbringen serienmässig hergestellter Anlagen) und 46 Absatz 3 (Angaben über Stoffe und Organismen); er kann für bestimmte Teilaufgaben die Kantone beiziehen.

Art. 60 Abs. 1 Einleitungssatz (betrifft nur den französischen Text), Bst. s und t sowie 31 Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer vorsätzlich: s. erneuerbare Brenn- oder Treibstoffe in Verkehr bringt, die die ökologischen Anforderungen nach Artikel 35d Absatz 1 oder 4 nicht erfüllen, oder falsche oder unvollständige Angaben dazu macht; t. gegen das Verbot nach Artikel 35d Absatz 2 verstösst.3 Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) verfolgt und beurteilt Vergehen nach Absatz 1 Buchstaben s und t.

Art. 61a Hinterziehung von Lenkungsabgaben 1 Mit Busse bis zum Fünffachen des unrechtmässigen Abgabevorteils wird bestraft, wer vorsätzlich sich oder einer anderen Person einen unrechtmässigen Abgabevorteil im Zusammenhang mit der Abgabe nach Artikel 35a verschafft, namentlich die Abgabe hinterzieht oder die Abgabebefreiung, -vergütung oder -rückerstattung unrechtmässig erwirkt.2 Der Versuch ist strafbar.3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse bis zum Dreifachen des unrechtmässigen Abgabevorteils.4 Lässt sich der unrechtmässige Abgabevorteil nicht genau ermitteln, so wird er im Rahmen des Verwaltungsverfahrens geschätzt.5 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

Art. 61b Gefährdung von Lenkungsabgaben 1 Mit Busse bis zu 30 000 Franken wird bestraft, wer vorsätzlich:a. für die Abgabeerhebung nach Artikel 35a Absatz 1 massgebende Daten und Gegenstände nicht oder unrichtig deklariert;b. in einem Antrag auf Abgaberückerstattung nach Artikel 35c Absatz 3 erhebliche Tatsachen verschweigt oder über solche Tatsachen unwahre Belege vorlegt;c. als auskunftspflichtige Person unwahre Angaben macht (Art. 46);d. Geschäftsbücher, Belege, Geschäftspapiere und sonstige Aufzeichnungen nicht ordnungsgemäss führt, ausfertigt, aufbewahrt oder vorlegt oder seiner Auskunftspflicht nicht nachkommt (Art. 46);e. die ordnungsgemässe Durchführung einer Kontrolle erschwert, behindert oder verunmöglicht (Art. 46 Abs. 1); oderf. gegen eine Ausführungsvorschrift, deren Übertretung der Bundesrat für strafbar erklärt, verstösst.2 Der Versuch ist strafbar.3 Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Busse.4 Verfolgende und urteilende Behörde ist das BAZG.

Art. 62 Abs. 22 Für Widerhandlungen nach den Artikeln 61a und 61b gelten zudem die übrigen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht.

5. Binnenmarktgesetz vom 6. Oktober 199524

Art. 2 Abs. 7 zweiter Satz7 … Spezialgesetzliche Bestimmungen gehen vor.

(Ziff. II/Anhang Ziff. 2)

Anhang 1a

(Art. 12a Abs. 2)

Steuertarif für Erdgas, Flüssiggas und erneuerbares Gas als Treibstoff

Zolltarifnummer [1]

Warenbezeichnung

Steuerbelastung [2] (Art. 12)

Steuererleichterung (Art. 12a)

Steuerbelastung (Art. 12a)

Mineralölsteuer

Mineralölsteuerzuschlag

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

Fr.

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg

2711.

Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe:

– verflüssigt:

– – Erdgas unvermischt:

  • 1110

– – – zur Verwendung als Treibstoff

809.20

587.00

222.20

112.50

109.70

je 1000 l
bei 15 °C

je 1000 l
bei 15 °C

je 1000 l
bei 15 °C

je 1000 l
bei 15 °C

je 1000 l
bei 15 °C

– – Propan unvermischt:

  • 1210

– – – zur Verwendung als Treibstoff

509.10

294.10

215.00

88.30

126.70

– – Butane unvermischt:

  • 1310

– – – zur Verwendung als Treibstoff

509.10

294.10

215.00

88.30

126.70

– – Ethylen, Propylen, Butylen und Butadien unvermischt:

  • 1410

– – – zur Verwendung als Treibstoff

509.10

294.10

215.00

88.30

126.70

– – andere unvermischt:

  • 1910

– – – zur Verwendung als Treibstoff:

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg

– – – – aus Biomasse oder anderen erneuerbaren Energieträgern

809.20

587.00

222.20

112.50

109.70

je 1000 l
bei 15 °C

je 1000 l
bei 15 °C

je 1000 l
bei 15 °C

je 1000 l
bei 15 °C

je 1000 l
bei 15 °C

– – – – andere

509.10

294.10

215.00

88.30

126.70

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg

je 1000 kg

– in gasförmigem Zustand:

– – Erdgas:

  • 2110

– – – zur Verwendung als Treibstoff

809.20

587.00

222.20

112.50

109.70

– – andere:

  • 2910

– – – zur Verwendung als Treibstoff

809.20

587.00

222.20

112.50

109.70

  • [1] SR 632.10 Anhang; der Generaltarif und seine Änderungen werden nach Art. 5 Abs. 1 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512) in der AS nicht veröffentlicht. Der Text kann unter www.bazg.admin.ch eingesehen werden. Die Änderungen werden zudem auch in den Zolltarif übernommen, siehe www.tares.ch .

  • [2] Mineralölsteuer und Mineralölsteuerzuschlag.