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AS 2024 389

Verordnung des BAZG
über die technischen und betrieblichen Vorgaben für EETS‑ und NETS-Anbieter im Zusammenhang mit der Erhebung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe
(EETS- und NETS-Anbieter-Verordnung BAZG)
(EETS- und NETS-Anbieter-Verordnung BAZG)

Präambel

Das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG),

gestützt auf Artikel 11a Absatz 4 des Schwerverkehrsabgabegesetzes vom 19. Dezember 19971,

verordnet:

Art. 1 Technische und betriebliche Vorgaben für EETS- und NETS-Anbieter

Die technischen und betrieblichen Vorgaben für zugelassene Anbieter eines europäischen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (EETS) sind in Anhang 1 geregelt.

Die technischen und betrieblichen Vorgaben für zugelassene Anbieter eines nationalen Dienstes zur elektronischen Erhebung von Strassenbenützungsgebühren (NETS) sind in Anhang 2 geregelt.

Art. 2 Vereinbarung weiterer Pflichten

Das BAZG kann mit den zugelassenen EETS- und NETS-Anbietern weitere Pflichten vertraglich vereinbaren, um sicherzustellen, dass sie die technischen oder betrieblichen Vorgaben erfüllen.

Art. 3 Übergangsbestimmungen

Auf Zulassungsverfahren, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung hängig sind, ist die EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD vom 11. Februar 20202 anwendbar.

EETS-Anbieter, die nach der EETS- und Tankkarten-Anbieter-Verordnung EFD zugelassen worden sind und nach Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung weiterhin zugelassen sein wollen, müssen spätestens auf den 1. Januar 2026 eine neue Zulassung beantragen.

Art. 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

16. Juli 2024

Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit:

Pascal Lüthi

(Art. 1 Abs. 1)

Technische und betriebliche Vorgaben für zugelassene EETS‑Anbieter3

(Art. 1 Abs. 2)

Technische und betriebliche Vorgaben für zugelassene NETS‑Anbieter4

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