AS 2024 396
Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums
Präambel
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL)
verordnet:
I
Die Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 26 Abs. 2Aufgehoben
Art. 32 Abs. 11 Bei Nichtbestehen muss zwingend im darauffolgenden Semester und unter Einhaltung der in der Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 20042 festgelegten Fristen eine neue Masterarbeit vorgelegt werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
17. Juli 2024 | Im Namen der Schulleitung der ETHL Der Präsident: Martin Vetterli |