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AS 2024 396

Verordnung der ETH Lausanne über die Kontrolle des Bachelor- und des Masterstudiums

Präambel

Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL)

verordnet:

I

Die Studienkontrollverordnung ETHL vom 30. Juni 20151 wird wie folgt geändert:

Art. 26 Abs. 2Aufgehoben

Art. 32 Abs. 11 Bei Nichtbestehen muss zwingend im darauffolgenden Semester und unter Einhaltung der in der Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 20042 festgelegten Fristen eine neue Masterarbeit vorgelegt werden.

II

Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.

17. Juli 2024

Im Namen der Schulleitung der ETHL

Der Präsident: Martin Vetterli
Die Leiterin für Rechtsangelegenheiten: Françoise Chardonnens

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