AS 2024 397
Verordnung der ETH Lausanne über das Bachelor- und das Masterstudium
Präambel
Die Schulleitung der Eidgenössischen Technischen Hochschule Lausanne (ETHL)
verordnet:
I
Die Ausbildungsverordnung ETHL vom 14. Juni 20041 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 22 Die Urkunde trägt das Siegel der ETHL und den Namen des Inhabers oder der Inhaberin. Sie trägt die Unterschrift des Präsidenten oder der Präsidentin der ETHL, des Vizepräsidenten oder der Vizepräsidentin für akademische Angelegenheiten und des Vorstehers oder der Vorsteherin der Sektion. Sie wird ergänzt durch das «Diploma Supplement», das Auskunft gibt über Stufe, Einbettung, Inhalt und Status des erfolgreich absolvierten Studiengangs. Die Urkunde nennt das Fachgebiet und für den Master die Berufsbezeichnung des Inhabers oder der Inhaberin sowie gegebenenfalls die besondere thematische Ausrichtung.
Art. 11 Abs. 1bis und 21bis Sie muss spätestens ein Jahr nach bestandener Masterstufe angefangen werden.2 Sie muss spätestens drei Jahre nach Eintritt in die Masterstufe mit 60 ECTS-Kreditpunkten und spätestens vier Jahre nach Eintritt in die Masterstufe mit 90 ECTS-Kreditpunkten erfolgreich abgeschlossen werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. September 2024 in Kraft.
17. Juli 2024 | Im Namen der Schulleitung der ETHL Der Präsident: Martin Vetterli |