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AS 2024 4

AS 2024 4 (COTIF)

Änderung des Anhangs G

Am 28. Oktober 2022 hat der Revisionsausschuss im schriftlichen Verfahren die folgenden Änderungen des Artikels 3a § 5 und des Artikels 15 § 2 der Einheitlichen Rechtsvorschriften ATMF (Anhang G zum Übereinkommen) beschlossen.

Die Änderungen sind am 1. November 2023 für die Schweiz in Kraft getreten.

Einheitliche Rechtsvorschriften
für die technische Zulassung von Eisenbahnmaterial, das im internationalen Verkehr verwendet wird

(ATMF – Anhang G zum Übereinkommen)

Art. 3a Wechselwirkung mit anderen internationalen Verträgen

§ 5 Bei voller Äquivalenz zwischen den in der Europäischen Union geltenden Vorschriften und den in Artikel 15 § 2 genannten COTIF-Vorschriften wird bei einer für die Instandhaltung zuständige Stelle (ECM)1, die die Bestimmungen von Artikel 15 § 2 erfüllt, von der Erfüllung der entsprechenden Rechtsvorschriften der Europäischen Union ausgegangen und umgekehrt.

Der Fachausschuss für technische Fragen ist befugt, die Äquivalenz zwischen den innerhalb der Europäischen Union geltenden Vorschriften und den in Artikel 15 § 2 genannten COTIF-Vorschriften zu erklären.

Art. 15 Instandhaltung der Fahrzeuge

§ 2 Jedem Fahrzeug ist, bevor es zum Betrieb zugelassen oder auf dem Netz eingesetzt wird, eine ECM zuzuweisen, die in der Datenbank gemäss Artikel 13 registriert sein muss. Die ECM gewährleistet mittels eines Instandhaltungssystems, dass die Fahrzeuge, für deren Instandhaltung sie zuständig ist, in einem sicheren Betriebszustand sind. Die ECM kann sich Vertragspartnern, einschliesslich Ausbesserungswerkstätten, bedienen.

Der Fachausschuss für technische Fragen ist zuständig für die Annahme von Vorschriften betreffend die Zertifizierung und Prüfung von ECM und die Instandhaltungsfunktionen, einschliesslich der von den beteiligten Parteien zu erfüllenden Anforderungen. Die Vorschriften sind in Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften enthalten.

Alle ECM müssen die in Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften festgelegten Anforderungen und Bewertungskriterien erfüllen.

ECM für Güterwagen müssen zertifiziert sein.

ECM für andere Fahrzeuge als Güterwagen müssen zertifiziert sein, es sei denn, es gilt eine Ausnahme gemäss Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften.

ECM-Zertifikate werden ausschliesslich von ECM-Zertifizierungsstellen ausgestellt, die in Übereinstimmung mit Anlage A dieser Einheitlichen Rechtsvorschriften in einem der Vertragsstaaten akkreditierte oder anerkannt sind.

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