AS 2024 433
Verordnung über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 4. März 20221 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine wird wie folgt geändert:
Art. 14c Abs. 5 Bst. a Ziff. 25 Das Verbot nach Absatz 1 gilt nicht für:a. Käufe in der Russischen Föderation, die erforderlich sind für:2. den persönlichen Gebrauch durch Schweizer Staatsangehörige, Staatsangehörige eines EWR-Mitgliedstaats, natürliche Personen, die über einen befristeten oder unbefristeten Aufenthaltstitel der Schweiz verfügen, oder ihre unmittelbaren Familienangehörigen;
Art. 14e Abs. 3, 6bis, 6ter und 83 Der Kauf von Diamanten nach Anhang 27a Ziffern 1 und 2, die in einem Drittstaat verarbeitet wurden, aus Diamanten aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation bestehen oder solche enthalten und ein Gewicht von mindestens 0,5 Karat oder 0,1 Gramm pro Diamant aufweisen, und die Einfuhr, die Durchfuhr und der Transport dieser Güter in und durch die Schweiz sind verboten.6bis Die Verbote nach den Absätzen 1, 3 und 4 gelten nicht, sofern bei der Einfuhr Folgendes nachgewiesen und bei der Zollanmeldung angegeben wird:a. falls es sich um Güter der Zolltarifnummern 7102 10 00, 7102 31 00 und 7104 21 00 handelt: dass sich die Güter vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in der Schweiz oder der Europäischen Union befanden und sie anschliessend in ein anderes Drittland als die Russische Föderation ausgeführt wurden; b. falls es sich um Güter der Zolltarifnummern 7102 39 00 und 7104 91 00 sowie Gütern gemäss Anhang 27a Ziffer 3 handelt: dass sich die Güter vor dem Geltungsbeginn des jeweiligen Verbots physisch in einem anderen Drittstaat als der Russischen Föderation befanden, dort verarbeitet oder hergestellt wurden. 6ter Das Verbot nach Absatz 5 gilt nicht für Erzeugnisse mit Diamanten gemäss Anhang 27a Ziffer 3, die vor dem 1. September 2024 hergestellt wurden, wenn diese Erzeugnisse:a. aus einem anderen Drittstaat oder Gebiet als der Russischen Föderation vorübergehend in die Schweiz eingeführt oder nach vorübergehender Ausfuhr aus der Schweiz in einen anderen Drittstaat oder ein anderes Gebiet als die Russische Föderation wieder in die Schweiz eingeführt wurden; undb. bei der Einfuhr in die Schweiz oder der Ausfuhr aus der Schweiz in das Zollverfahren der vorübergehenden Verwendung, der aktiven Veredelung oder der passiven Veredelung angemeldet wurden.8 Bei der Einfuhr von Gütern nach den Absätzen 3 und 4 muss ein Nachweis vorliegen, der Auskunft über den Ursprung der im Drittstaat verarbeiteten Diamanten gibt. Dieser Nachweis muss bei der Zollanmeldung angegeben werden.
Art. 30a Abs. 1 Einleitungssatz, 2bis Einleitungssatz und 3 Einleitungssatz1 Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2024 Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 4, 5, 9, 9a, 9b, 10, 11, 11a und 14b bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in den entsprechenden Anhängen 1, 3, 4, 5, 16, 18, 19 und 23 aufgeführten Gütern und Technologien und von Gütern nach Anhang 2 GKV2 sowie den Verkauf, die Lizenzierung oder anderweitige Übertragung von Rechten des geistigen Eigentums oder Geschäftsgeheimnissen sowie die Gewährung von Rechten auf Zugang zu oder auf die Weiterverwendung von Materialien oder Informationen im Zusammenhang mit diesen Gütern und Technologien, die durch Rechte des geistigen Eigentums geschützt sind oder Geschäftsgeheimnisse darstellen, sofern:2bis Es kann bis zum 31. Dezember 2024 Ausnahmen von den Verboten nach Artikel 11 bewilligen betreffend den Verkauf, die Lieferung, die Durchfuhr oder den Transport von in Anhang 5 aufgeführten Gütern, sofern diese Tätigkeiten unbedingt erforderlich sind für den Abzug von Investitionen aus einem Joint Venture, das:3 Es kann Ausnahmen von den Verboten nach den Artikeln 14a und 14c betreffend die Einfuhr, die Durchfuhr und den Transport von in den Anhängen 17 und 20 aufgeführten Gütern bis zum 31. Dezember 2024 bewilligen, sofern:
Art. 30c Abs. 1 Einleitungssatz1 Das SECO kann bis zum 31. Dezember 2024 nach Rücksprache mit den zuständigen Stellen des EDA und des EFD Ausnahmen von den Verboten betreffend Dienstleistungen und Software nach Artikel 28e bewilligen, sofern:
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 27. August 2024 in Kraft.
2 Artikel 14e Absatz 3 tritt am 1. September 2024 in Kraft.
21. August 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |