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AS 2024 434

Verordnung über die Einreise und die Visumerteilung (VEV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. August 20181 über die Einreise und die Visumerteilung wird wie folgt geändert:

Art. 10 Abs. 4 Bst. b Ziff. 1 und d4 Gestützt auf Artikel 3 Absatz 5 des Visakodex sind folgende Personen von der Visumpflicht für den Flughafentransit ausgenommen:b. Staatsangehörige von Nichtmitgliedstaaten der EU und der EFTA, die über einen der folgenden Aufenthaltstitel verfügen:1. einen von Andorra, Japan, Kanada, San Marino, dem Vereinigten Königreich oder den Vereinigten Staaten ausgestellten gültigen Aufenthaltstitel nach Anhang V des Visakodex, der die vorbehaltlose Rückübernahme der Inhaberin oder des Inhabers garantiert,d. Familienangehörige von Staatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaates nach Anhang I Artikel 3 des Abkommens vom 21. Juni 19992 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen) oder Familienangehörige von Staatsangehörigen des Vereinigten Königreichs, die Begünstigte des Abkommens vom 25. Februar 20193 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland über die Rechte der Bürgerinnen und Bürger infolge des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und des Wegfalls des Freizügigkeitsabkommens sind;

II

Anhang 5 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 23. August 2024 in Kraft.4

21. August 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 8 Abs. 3)

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte der Europäischen Kommission zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für den kurzfristigen Aufenthalt, die gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1806 erlassen wurden

Delegierte Verordnung (EU) 2024/2059 der Kommission vom 31. Mai 2024 zur Änderung der Verordnung (EU) 2018/1806 im Hinblick auf die Verlängerung der vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht für Staatsangehörige Vanuatus, Fassung gemäss ABl, L 2024/2059, 2.8.2024