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AS 2024 461

Verordnung über die Finanzhilfen für das elektronische Patientendossier (EPDFV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat,

gestützt auf Artikel 23a Absatz 2 und 24a Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 20151 über das elektronische Patientendossier (EPDG),

verordnet:

Art. 1 Gegenstand

Diese Verordnung regelt die Gewährung von Finanzhilfen nach dem 7a. Abschnitt des EPDG.

Art. 2 Grundsatz

Um Finanzhilfen ersuchen können Stammgemeinschaften.

Es besteht kein Anspruch auf Finanzhilfen.

Art. 3 Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier

Eine Stammgemeinschaft erhält pro eröffnetes elektronisches Patientendossier 30 Franken.

Reichen die jährlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel nicht aus, um allen gesuchstellenden Stammgemeinschaften die volle Finanzhilfe zu gewähren, so wird der Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier im betreffenden Gesuchsjahr derart gekürzt, dass allen Stammgemeinschaften der gleiche Betrag pro eröffnetes elektronisches Patientendossier zugesprochen wird.

Art. 4 Gesuch

Gesuche um Finanzhilfen müssen zwischen dem 1. Januar und dem 31. Mai beim Bundesamt für Gesundheit (BAG) eingereicht werden.

Sie müssen folgende Angaben enthalten:

  • a. die Anzahl der elektronischen Patientendossiers, die bis Ende des Vorjahres neu eröffnet wurden;

  • b. den Nachweis der erfolgten Beteiligung durch die Kantone;

  • c. den Geschäftsbericht und die Jahresrechnung;

  • d. allfällige weitere erhaltene Bundessubventionen.

Das BAG weist unvollständige Gesuche zurück und setzt eine angemessene Nachfrist für deren Vervollständigung. Verstreicht die Nachfrist ungenutzt oder sind die Angaben bei Ablauf der Nachfrist weiterhin unvollständig, so tritt das BAG nicht auf das Gesuch ein.

Es erlässt eine Wegleitung über die Einreichung der Gesuche und stellt entsprechende Formulare zur Verfügung.

Art. 5 Verfügung

Das BAG entscheidet bis zum 31. August mittels Verfügung.

Die Verfügung enthält insbesondere:

  • a. die Anzahl der berücksichtigten elektronischen Patientendossiers;

  • b. die anrechenbaren kantonalen Beiträge;

  • c. die Höhe der auszuzahlenden Finanzhilfe;

  • d. die Zahlungsmodalitäten;

  • e. einen Hinweis auf die Meldepflicht nach Artikel 6.

Art. 6 Meldepflicht

Die Empfängerinnen und Empfänger von Finanzhilfen sind verpflichtet, dem BAG wesentliche Änderungen der Voraussetzungen für die Finanzhilfen umgehend zu melden.

Art. 7 Auszahlung

Die Finanzhilfen werden den Stammgemeinschaften innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung ausbezahlt.

Art. 8 Änderung anderer Erlasse

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

1. Verordnung vom 22. März 20172 über das elektronische Patientendossier

Art. 16 Einwilligung

Die Stammgemeinschaft hat von der Patientin oder dem Patienten die Einwilligung zur Erstellung eines elektronischen Patientendossiers einzuholen. Diese muss von der Patientin oder vom Patienten:

  • a. eigenhändig unterzeichnet oder mit einer mit einem qualifizierten Zeitstempel verbundenen qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 20163 über die elektronische Signatur signiert sein; oder

  • b. mit einem Identifikationsmittel bestätigt werden, das von einem nach Artikel 31 zertifizierten Herausgeber herausgegeben wurde.

2. Verordnung vom 27. Juni 19954 über die Krankenversicherung

Einfügen vor dem Gliederungstitel des 4a. Titels

Art. 77kbis Zugriff auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen

Die Behörden nach Artikel 59abis KVG können auf den Dienst zur Abfrage der Gesundheitseinrichtungen und Gesundheitsfachpersonen nach Artikel 39 Buchstabe b der Verordnung vom 22. März 20175 über das elektronische Patientendossier zugreifen.

Das BAG vergibt die Zugriffsberechtigungen.

Art. 9 Übergangsbestimmung

Im Jahr des Inkrafttretens dieser Verordnung müssen die Gesuche bis zum 1. November eingereicht werden.

Das BAG entscheidet bis zum 1. Dezember mittels Verfügung.

Die Finanzhilfen werden mit Erlass der Verfügung ausbezahlt.

Art. 10 Inkrafttreten und Geltungsdauer

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

Die Artikel 1–7 und 9 gelten bis zum 30. September 2029.

28. August 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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