AS 2024 465
Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge wird wie folgt geändert:
Art. 7 ErlöschenDer Anspruch auf Rückvergütung erlischt mit dem Tod des Berechtigten.
Art. 8 Abs. 1 und 21 Der Antrag auf Rückvergütung ist bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen.2 Aufgehoben
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
28. August 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |