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AS 2024 465

Verordnung über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge (RV-AHV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 29. November 19951 über die Rückvergütung der von Ausländern an die Alters- und Hinterlassenenversicherung bezahlten Beiträge wird wie folgt geändert:

Art. 7 ErlöschenDer Anspruch auf Rückvergütung erlischt mit dem Tod des Berechtigten.

Art. 8 Abs. 1 und 21 Der Antrag auf Rückvergütung ist bei der Schweizerischen Ausgleichskasse einzureichen.2 Aufgehoben

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

28. August 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi