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AS 2024 467

Verordnung über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 15. Januar 19711 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung wird wie folgt geändert:

Art. 16a Abs. 33 Die Pauschale beträgt pro Jahr 3480 Franken.

Art. 25 Abs. 1 Bst. bbis und 2 Bst. abis1 Die jährliche Ergänzungsleistung ist zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben:bbis. bei einem Heim- oder Spitalaufenthalt, für den die Tagestaxe nach Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a ELG nicht für alle Tage eines Monats in Rechnung gestellt wird;2 Die jährliche Ergänzungsleistung ist auf folgenden Zeitpunkt neu zu verfügen:abis. im Fall von Absatz 1 Buchstabe bbis auf den Beginn des Monats, für den das Heim oder Spital nicht alle Tage in Rechnung stellt;

Art. 26 Abs. 1 erster Satz und 2 erster Satz1 Die Region 1 entspricht der Kategorie 111 der Gemeindetypologie 2020 (25 Typen). ...2 Der Einteilung der übrigen Gemeinden in die zwei Regionen liegt die Stadt/Land-Typologie 2020 zugrunde. ...

Art. 26a Abs. 1 Bst. a und 21 Das Eidgenössische Departement des Innern (Departement) legt in einer Verordnung fest:a. die Berechnungsmodalitäten für die Senkung oder Erhöhung der Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1sexies ELG;2 Der Antrag, die Mietzinshöchstbeträge nach Artikel 10 Absatz 1sexies ELG zu senken oder zu erhöhen, ist beim Bundesamt für Sozialversicherungen (Bundesamt) einzureichen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

28. August 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi