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AS 2024 475

Verordnung des SBFI über die berufliche Grundbildung Sanitärinstallateurin/Sanitärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis

Präambel

Das Staatssekretariat für Bildung, Forschung und Innovation (SBFI)

verordnet:

I

Die Verordnung des SBFI vom 1. Juli 20191 über die berufliche Grundbildung Sanitärinstallateurin/Sanitärinstallateur mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis (EFZ) wird wie folgt geändert:

Art. 10 Fachliche Anforderungen an Berufsbildnerinnen und BerufsbildnerDie fachlichen Anforderungen an eine Berufsbildnerin oder einen Berufsbildner erfüllt, wer über eine der folgenden Qualifikationen verfügt:a. Sanitärinstallateurin oder Sanitärinstallateur EFZ mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;b. eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines verwandten Berufs mit den notwendigen Berufskenntnissen im Bereich der Sanitärinstallateurin und des Sanitärinstallateurs EFZ und mit mindestens vier Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet;c. Chefmonteurin Sanitär oder Chefmonteur Sanitär mit eidgenössischem Fachausweis;d. einschlägiger Abschluss der höheren Berufsbildung;e. einschlägiger Hochschulabschluss mit mindestens drei Jahren beruflicher Praxis im Lehrgebiet.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.

15. August 2024

Staatssekretariat für Bildung,
Forschung und Innovation:

Martina Hirayama
Staatssekretärin

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