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AS 2024 48

Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse
Beschluss Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU
vom 12. Januar 2024 zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972, in der geänderten Fassung
Angenommen am 12. Januar 2024 In Kraft getreten am 1. Februar 2024

Präambel

der Gemischte Ausschuss –

gestützt auf das Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 19721, geändert durch das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 26. Oktober 20042 zur Änderung des Abkommens zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse (im Folgenden «Abkommen»), insbesondere auf Artikel 7 des zugehörigen Protokolls Nr. 23,

in Erwägung nachstehender Gründe:

  • (1) nach Artikel 5 Absatz 2 des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen legten die Union und die Schweizerische Eidgenossenschaft als Vertragsparteien dem Gemischten Ausschuss für den zwölfmonatigen Bezugszeitraum von September 2022 bis August 2023 die Referenzpreise aller Rohstoffe auf dem Inlandsmarkt vor, auf die Preisausgleichsmaßnahmen angewendet werden. Diesen Preisen zufolge hat sich die tatsächliche Preissituation bei diesen Rohstoffen im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien geändert;

  • (2) es ist daher erforderlich, die Referenzpreise auf dem Inlandsmarkt und die Preisdifferenzen für die in Tabelle III des Protokolls Nr. 2 aufgeführten landwirtschaftlichen Rohstoffe zu aktualisieren sowie die in Tabelle IV dieses Protokolls aufgeführten Grundbeträge für landwirtschaftliche Rohstoffe anzupassen,

hat folgenden Beschluss erlassen:

Art. 1

Protokoll Nr. 2 zum Abkommen wird wie folgt geändert:

  • a) Tabelle III wird durch den Wortlaut des Anhangs I des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

  • b) Tabelle IV Buchstabe b wird durch den Wortlaut des Anhangs II des vorliegenden Beschlusses ersetzt.

Art. 2

Dieser Beschluss wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

Brüssel, den 12. Januar 2024

Für den Gemischten Ausschuss:

Der Vorsitzende, Marco Dueerkop

«Tabelle III

Referenzpreise der EU und der Schweiz auf dem Inlandsmarkt

Landwirtschaftlicher
Rohstoff

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der Schweiz

Referenzpreis auf dem Inlandsmarkt der EU

Artikel 4 Absatz 1 auf Schweizer Seite angewendete

Referenzpreisdifferenz
Schweiz/EU

Artikel 3 Absatz 3 auf EU-Seite angewendete

Referenzpreisdifferenz Schweiz/EU

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

CHF je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

59,28

28,78

30,50

0,00

Hartweizen

1,20

0,00

Roggen

47,70

27,53

20,15

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

101,28

53,18

48,10

0,00

Vollmilchpulver

713,26

385,92

327,35

0,00

Magermilchpulver

491,82

271,66

220,15

0,00

Butter

1241,84

540,51

701,35

0,00

Weißzucker

Eier

38,00

0,00

Kartoffeln, frisch

40,72

21,25

19,45

0,00

Pflanzliche Fette

170,00

0,00

»

  • «b) Grundbeträge für die landwirtschaftlichen Rohstoffe, die bei der Berechnung der Agrarteilbeträge berücksichtigt werden:

Landwirtschaftlicher Rohstoff

Auf Schweizer Seite angewendeter Grundbetrag
Artikel 3 Absatz 2

Auf EU-Seite angewendeter Grundbetrag
Artikel 4 Absatz 2

CHF je 100 kg Eigengewicht

EUR je 100 kg Eigengewicht

Weichweizen

22,10

0,00

Hartweizen

1,00

0,00

Roggen

14,80

0,00

Gerste

Mais

Weichweizenmehl

34,10

0,00

Vollmilchpulver

266,80

0,00

Magermilchpulver

179,40

0,00

Butter

529,70

0,00

Weißzucker

Eier

30,95

0,00

Kartoffeln, frisch

14,15

0,00

Pflanzliche Fette

138,55

0,00

  • »

Abkommen vom 26. Oktober 2004<br />zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft zur Änderung des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli 1972 in Bezug auf die Bestimmungen über landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse<br />Beschluss Nr. 1/2024 des Gemischten Ausschusses Schweiz–EU<br />vom 12. Januar 2024 zur Änderung der Tabellen III und IV des Protokolls Nr. 2 zum Abkommen zwischen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 22. Juli 1972, in der geänderten Fassung<br />Angenommen am 12. Januar 2024 In Kraft getreten am 1. Februar 2024 | Lexipedia | Lexipedia