AS 2024 486
Verordnung des EJPD über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen (VAMF)
Präambel
Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
verordnet:
I
Die Verordnung des EJPD vom 22. April 20111 über Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Bst. bDieser Verordnung unterstehen Messmittel, die für die Emissionsmessungen und
-kontrollen nach Artikel 13 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 19852 (LRV) verwendet werden bei:b. Holz- und Kohlefeuerungen mit einer Feuerungswärmeleistung bis 500 kW.
II
Die Anhänge 1 und 3 werden wie folgt geändert:
Anhang 1 Bst. B Ziff. 1.2 erstes Lemma und Fussnote1.2 Russzahl– Die Russzahl bestimmt sich nach Anhang A der Norm SN EN 267:20203. Sie umfasst den Bereich von 0–9 und wird durch Vergleich mit einer Skala in ganzen Zahlen angegeben.
Anhang 3 Bst. B Ziff. 2.1
Die Werte der Nennbetriebsbedingungen sind von der Herstellerin wie folgt anzugeben:
2.1 Für die klimatischen, mechanischen und elektromagnetischen Einflussgrössen:
– Umgebungstemperatur von +5 °C bis +40 °C;
– Umgebungsdruck von 860 hPa bis 1060 hPa;
– mechanische Umgebungsklasse M1;
– elektromagnetische Umgebungsklasse E2; das METAS kann für eine einzelne Komponente eines Messmittels die elektromagnetische Umgebungsklasse E1 zulassen, sofern der Einsatzort dies erlaubt.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2024 in Kraft.
22. August 2024 | Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement: Beat Jans |