Diese Verordnung gilt für:
a. Tabakprodukte;
b. elektronische Zigaretten;
c. gleichartige Produkte nach Artikel 4 TabPG.
Sie regelt:
a. die Einstufung der gleichartigen Produkte;
b. die Anforderungen an die Sicherheit und die Zusammensetzung der in Absatz 1 genannten Produkte;
c. die Warnhinweise auf den Verpackungen der in Absatz 1 genannten Produkte und im Rahmen von Werbung und Sponsoring;
d. die Produktinformationen zu elektronischen Zigaretten und Tabakprodukten zum Erhitzen;
e. die Pflichten der Unternehmen;
f. die Einfuhrbeschränkungen für Produkte, die nicht den rechtlichen Vorschriften entsprechen;
g. die Kontrollen und Testkäufe;
h. die Koordination des Vollzugs durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG);
i. die Datenbearbeitung.