AS 2024 511
Verordnung
über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen
(VSZV)
(VSZV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Verordnung vom 17. Dezember 20141 über die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen im Verkehrswesen wird wie folgt geändert:
Ersatz eines AusdrucksIm ganzen Erlass wird «Schlussbericht» ersetzt durch «Abschlussbericht», mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz1 Diese Verordnung regelt die Meldung und die Sicherheitsuntersuchung von Zwischenfällen:
Art. 2 Sachüberschrift und Abs. 1 Zweck und Gegenstand der Sicherheitsuntersuchung1 Die Sicherheitsuntersuchung dient der Verhütung von weiteren Zwischenfällen.
Art. 3 Bst. bAls Zwischenfälle gelten:b. in der Zivilluftfahrt: Unfälle und schwere Störungen nach Artikel 2 der Verordnung (EU) Nr. 996/2010;
Art. 4 Bst. fIm Bereich öffentlicher Verkehr bedeuten:f. erheblicher Sachschaden: Sachschaden, der die unmittelbare Folge eines Unfalls ist und den Betrag von 50 000 Franken bei Seilbahnen oder von 150 000 Franken bei allen übrigen Verkehrsmitteln übersteigt;
Art. 5 Zivilluftfahrt und Eisenbahnverkehr: Entsprechung von AusdrückenFür die korrekte Auslegung der Verordnung (EU) Nr. 996/2010 und der Richtlinie (EU) 2016/798, auf die diese Verordnung verweist, gelten die folgenden Entsprechungen von Ausdrücken: Ausdruck in der Verordnung (EU) Nr. 996/2010
und der Richtlinie (EU) 2016/798 Ausdruck in dieser Verordnung Zeugen Personen, die sachdienliche Auskünfte geben können
Art. 10 Bst. f, h und iDie SUST hat folgende Aufgaben:f. Sie sorgt dafür, dass die für die Sicherheitsuntersuchung erforderlichen Untersuchungsleiterinnen und -leiter sowie Fachspezialistinnen und -spezialisten zur Verfügung stehen.h. Sie genehmigt den Zwischenbericht (Art. 44) und den Abschlussbericht (Art. 47), wenn diese Sicherheitsempfehlungen oder Sicherheitshinweise enthalten.i. Sie entscheidet über Einsprachen gegen im Rahmen der Sicherheitsuntersuchung erlassene Verfügungen (Art. 15b Abs. 4 EBG, Art. 26 Abs. 4 LFG).
Art. 13 Personal des Untersuchungsdienstes1 Das Personal des Untersuchungsdienstes, einschliesslich der Leitung, untersteht dem Bundespersonalrecht.2 Die Mitglieder der SUST und das Personal des Untersuchungsdienstes sind von ihrer Anzeigepflicht entbunden. 3 Sie können Anzeige bei den Strafverfolgungsbehörden erstatten, sofern dies aufgrund der Schwere der möglichen Straftat geboten erscheint.
Art. 15 Abs. 1. Bst. d und f1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden der Meldestelle unverzüglich:d. Aufgehobenf. Aufgehoben
Art. 16 Abs. 1 Bst. h und 2 Bst. c1 Die Unternehmen des öffentlichen Verkehrs melden dem Bundesamt für Verkehr (BAV):h. vermutete oder ausgeführte Sabotage.2 Überdies sind dem BAV folgende Ereignisse zu melden:c. von den Schifffahrtsunternehmen: Kollisionen mit Schaden zwischen Schiffen, zwischen Schiffen und Infrastrukturanlagen oder zwischen Schiffen und Personen.
Art. 17 Sachüberschrift und Abs. 2 Zivilluftfahrt: Meldungen an die Meldestelle2 Zwischenfälle von Ultraleichtluftfahrzeugen, nicht zertifizierten unbemannten Luftfahrzeugen, Hängegleitern, Fallschirmen, Drachen, Drachenfallschirmen und Fesselballonen sind nicht zu melden.
Art. 18 Sachüberschrift Seeschifffahrt: Meldungen an die Meldestelle
Art. 19 Abs. 11 Der Untersuchungsdienst meldet Zwischenfälle auf schweizerischem Hoheitsgebiet, an denen ausländische Unternehmen beteiligt sind, den zuständigen Behörden in den Sitzstaaten dieser Unternehmen.
Art. 20 Abs. 2 Bst. a und 2bis2 Sie untersucht Zwischenfälle im Ausland nur, wenn:a. die Untersuchung eines Zwischenfalls in einem fremden Staat den schweizerischen Behörden überlassen wird; 2bis Sie untersucht Zwischenfälle mit Luftfahrzeugen gemäss Anhang 1 der Verordnung (EU) 2018/1139 nicht. Sie kann diese untersuchen, wenn zu vermuten ist, dass eine Untersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann oder ein grosses öffentliches Interesse besteht.
Art. 21 Einleitung und Einstellung der Sicherheitsuntersuchung1 Der Untersuchungsdienst leitet eine Voruntersuchung ein.2 Mit der Voruntersuchung wird abgeklärt, ob eine Untersuchung der Verhütung von weiteren Zwischenfällen dienen kann oder gemäss einem internationalen Abkommen eine Untersuchungspflicht besteht.3 Wird eine Untersuchung eröffnet, bestimmt der Untersuchungsdienst die für die Untersuchungsleitung verantwortliche Person. Er kann dieser Person weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter beiordnen oder externe Sachverständige beiziehen.4 Stellt der Untersuchungsdienst während der Untersuchung fest, dass mit dieser keine weiteren Zwischenfälle verhütet werden können und gemäss internationalen Abkommen keine Untersuchungspflicht besteht, stellt er sie ein. Er hält die Gründe dafür fest und publiziert diese.
Art. 22 Abs. 1 Einleitungssatz1 Personen, deren Mitwirkung bei der Sicherheitsuntersuchung vorgesehen ist, treten in den Ausstand, wenn sie:
Art. 23 Abs. 11 Die Sicherheitsuntersuchung erfolgt unabhängig von einem Straf- oder einem Administrativverfahren.
Art. 28 Abs. 33 Den Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Bundesbehörden, den bevollmächtigten Personen eines fremden Staates sowie weiteren Personen, die ein rechtliches Interesse am Ausgang der Sicherheitsuntersuchung glaubhaft machen können, ist der Zutritt zu gewähren, wenn dadurch der Gang der Sicherheitsuntersuchung nicht gestört wird.
Art. 30 Sachüberschrift, Abs. 1 und 3 Öffentlicher Verkehr: Unterstützungspflichten der Unternehmen1 Die beteiligten Unternehmen haben, soweit notwendig und möglich, den Transport von Mitgliedern des Untersuchungsdienstes sowie weiteren an der Sicherheitsuntersuchung mitwirkenden Personen von der nächsten erreichbaren Station bis zur Unfallstelle zu organisieren.3 Für nachfolgende Untersuchungshandlungen sowie für Versuchsfahrten haben sie die Fahrzeuge, die Infrastruktur, das Personal, die technischen Hilfsmittel und die notwendigen Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Art. 36 Abs. 22 Es gelten die Artikel 182, 183 Absatz 1, 184 mit Ausnahme der Absätze 2 Buchstabe f, 3 und 7, 185 mit Ausnahme der polizeilichen Vorführung in Absatz 4, 187, 189 und 190 StPO2.
Art. 37 Seeschifffahrt: ZwangsmassnahmenDie in dieser Verordnung vorgesehenen Zwangsmassnahmen (Art. 31–35) finden in der Seeschifffahrt nur insoweit Anwendung, als für sie eine Grundlage im Seeschifffahrtsgesetz vom 23. September 19533 besteht.
Art. 40Aufgehoben
Art. 43 Vorbericht1 Wird eine Untersuchung eröffnet, erstattet der Untersuchungsdienst einen Vorbericht. Dieser enthält mindestens Angaben über die beteiligten Personen und Verkehrsmittel, den Hergang und die Untersuchungsleitung.2 Der Vorbericht wird dem beteiligten Personal, den Halterinnen und Haltern, den Eigentümerinnen und Eigentümern sowie den Betreiberinnen und Betreibern der beteiligten Verkehrsmittel sowie der für die Aufsicht zuständigen Stelle zur Information zugestellt. Ist die Aufsichtsbehörde eine Bundesbehörde, wird er auch dem zuständigen Departement zugestellt. Für die Nennung von Namen gilt Artikel 54.3 Die Information der zuständigen ausländischen Behörden und Organisationen richtet sich nach den internationalen Abkommen.
Art. 44 Zwischenbericht1 Der Untersuchungsdienst fasst wesentliche Untersuchungsergebnisse, die für die Verhütung von Zwischenfällen von Bedeutung sind und Sofortmassnahmen erfordern könnten, mit den entsprechenden Sicherheitsdefiziten und Sicherheitsempfehlungen in einem Zwischenbericht zusammen. 2 Er stellt den Entwurf des Zwischenberichts den für die Aufsicht zuständigen Stellen sowie den von einer Umsetzung der Sicherheitsempfehlung direkt Betroffenen zur Stellungnahme zu. Ist die Aufsichtsbehörde eine Bundesbehörde, stellt er ihn auch dem zuständigen Departement zu.3 Er stellt den Entwurf des Zwischenberichts den ausländischen Behörden und Stellen zur Stellungnahme zu, wenn dies nach den internationalen Abkommen vorgesehen ist.4 Er setzt für die Stellungnahme eine der Dringlichkeit der Sachlage angemessene Frist.5 Er erstellt nach angemessener Würdigung der Stellungnahmen den Zwischenbericht.6 Er stellt den Zwischenbericht unverzüglich den Personen und Stellen zu, die bereits dessen Entwurf erhalten haben.
Art. 45Aufgehoben
Art. 46Aufgehoben
Art. 47 Abs. 2 Einleitungssatz, 3, 4, 5 und 62 Der Abschlussbericht berücksichtigt inhaltlich und strukturell das massgebende internationale Recht und gibt mindestens Auskunft über:3 Wurden Sicherheitsdefizite festgestellt, so enthält der Abschlussbericht entsprechende Sicherheitsempfehlungen. Die SUST kann in den Abschlussberichten Sicherheitshinweise an die Unternehmen und Organisationen des betroffenen Verkehrsträgers richten. 4 Der Untersuchungsdienst stellt den Entwurf des Abschlussberichts den direkt Betroffenen und direkt Beteiligten sowie der für die Aufsicht zuständigen Stelle zur Stellungnahme zu. Ist die Aufsichtsbehörde eine Bundesbehörde, stellt er ihn auch dem zuständigen Departement zu. 5 Stellungnahmen können innert 30 Tagen ab Zustellung des Entwurfs des Abschlussberichts eingereicht werden.6 Der Untersuchungsdienst erstellt nach angemessener Würdigung der Stellungnahmen den Abschlussbericht.
Art. 48 Abs. 1, 2, 2bis und 2ter1 Die SUST richtet die Sicherheitsempfehlungen an die für die Aufsicht zuständige Stelle. Ist die Aufsichtsbehörde eine Bundesbehörde, informiert sie auch das zuständige Departement. Bei dringlichen Sicherheitsproblemen informiert sie umgehend das zuständige Departement. 2 Die Adressaten der Sicherheitsempfehlungen unterrichten die SUST periodisch über die Umsetzung der Empfehlungen oder über die Gründe, weshalb sie auf Massnahmen verzichten.2bis Ist der Adressat eine Bundesbehörde, unterrichtet diese auch das zuständige Departement. 2ter Die SUST nimmt zu den Umsetzungsberichten der Bundesämter Stellung. Sie kann zu den Umsetzungsberichten der Bundesbehörde zuhanden des zuständigen Departements Stellung nehmen.
Art. 50 Sachüberschrift und Abs. 3 Kosten der Sicherheitsuntersuchung 3 Die Kosten für die Bergung und Entsorgung von Luftfahrzeugen trägt die Halterin oder der Halter, unabhängig davon, ob die Bergung zum Zweck der Sicherheitsuntersuchung angeordnet wird. Die Bergungskosten umfassen auch den Transport vom Ereignisort zum Lagerort der SUST sowie den Abtransport oder die Entsorgung nach Freigabe des Wracks.
Art. 51 Abs. 1 Einleitungssatz, Bst. b und c sowie 2 und 31 Wird eine Untersuchung durchgeführt, können Akteneinsicht verlangen:b. die zuständige Bundesbehörde oder die für die Aufsicht zuständigen Stellen;c. die Strafbehörden;2 Unter Vorbehalt anderslautender gesetzlicher Bestimmungen darf die Akteneinsicht beschränkt, verweigert oder aufgeschoben werden, solange das Interesse der Untersuchung nach dieser Verordnung oder einer laufenden anderen Untersuchung es erfordert.3 Ist die Untersuchung abgeschlossen, so stellt der Untersuchungsdienst die Akten unter Vorbehalt von Artikel 24 auf Verlangen den zuständigen Untersuchungs-, Gerichts- und Verwaltungsbehörden für deren Verfahren zur Verfügung.
Art. 52 Abs. 11 Sicherheitsuntersuchungen von Zwischenfällen sind innerhalb von 12 Monaten abzuschliessen.
Art. 53 Abs. 2, 3 sowie 5 Einleitungssatz und Bst. c2 Aufgehoben3 Sie veröffentlicht mindestens einmal jährlich eine Zusammenfassung der Sicherheitsempfehlungen und Sicherheitshinweise. Sie berichtet auch über den Stand der Umsetzung der Sicherheitsempfehlungen.5 Sie stellt ihre Berichte und Zusammenfassungen in den jeweiligen Bereichen folgenden Personen und Stellen von Amtes wegen online zu, wenn sie sich vorgängig angemeldet haben:c. im Bereich der Seeschifffahrt: den Seereedereien, die Schiffe unter Schweizer Flagge betreiben;
Art. 54a ÖffentlichkeitsgesetzDie SUST und der Untersuchungsdienst sind vom Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes vom 17. Dezember 20044 ausgenommen, soweit sie Daten von natürlichen und juristischen Personen bearbeiten.
Art. 55 Abs. 1, 2 Einleitungssatz und Bst. c1 Die SUST veröffentlicht jährlich Statistiken über die ihr gemeldeten Zwischenfälle.2 Sie liefert Informationen über die von ihr untersuchten Zwischenfälle:c. im Bereich der Eisenbahn an die Europäische Eisenbahnagentur (European Union Agency for Railways, ERA).
Art. 56 Informationen zur Verhütung von Zwischenfällen Die SUST kann allgemeine sachdienliche Informationen zur Verhütung von Zwischenfällen zusammenstellen und veröffentlichen.
Art. 58 Abs. 11 Wer die Meldepflicht nach Artikel 15 Absatz 1 oder 3 verletzt, wird nach Artikel 86 Absatz 3 EBG bestraft.
Art. 60a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. September 2024Ergebnisse von Untersuchungen zu Zwischenfällen, deren Ereignisdatum vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 13. September 2024 liegt, können gemäss den zum Zeitpunkt des Ereignisses geltenden Formvorgaben zu Berichten zusammengefasst und publiziert werden.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
13. September 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Flugdienstordnung vom 4. Oktober 19995
Ersatz eines AusdrucksIm ganzen Erlass wird die Abkürzung «BFU» durch die Abkürzung «SUST» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.
Art. 1 GegenstandDiese Verordnung regelt den Flugdienst beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) und bei der Schweizerischen Sicherheitsuntersuchungsstelle (SUST).
2. Militärluftfahrtverordnung vom 22. September 20236
Art. 40 Zweck und Gegenstand der SicherheitsuntersuchungBei Unfällen und schweren Vorfällen in der Militärluftfahrt wird eine Sicherheitsuntersuchung durchgeführt. Diese dient der Verhütung von weiteren Zwischenfällen und umfasst die technischen, betrieblichen, menschlichen, organisatorischen und systemischen Umstände, die zum Unfall oder schweren Vorfall geführt haben.
Art. 42 Abs. 11 Die Sicherheitsuntersuchung erfolgt unabhängig von einem Verfahren der militärischen oder zivilen Strafbehörden oder einem Administrativverfahren.
Art. 44 Bst. a und bDas DASIB hat folgende Aufgaben:a. es untersucht Unfälle und schwere Vorfälle von Militärluftfahrzeugen, sofern die Sicherheitsuntersuchung der Verhütung von weiteren Zwischenfällen dienen kann;b. es kann andere Zwischenfälle untersuchen, wenn zu vermuten ist, dass eine Sicherheitsuntersuchung wichtige Erkenntnisse zur Verhütung von weiteren Zwischenfällen bringen kann;
Art. 45 Untersuchungshandlungen1 Das DASIB leitet eine Voruntersuchung ein. Mit der Voruntersuchung wird abgeklärt, ob eine Untersuchung der Verhütung von weiteren Zwischenfällen dienen kann.2 Wird eine Sicherheitsuntersuchung eröffnet, nimmt das DASIB die notwendigen Untersuchungshandlungen vor. Es kann darauf verzichten, wenn diese unverhältnismässig hohe Kosten verursachen würden.3 Es kann externe Sachverständige mit der Bearbeitung von besonderen Fachfragen beauftragen.4 Es kann von den am Vorfall beteiligten Unternehmen oder den Organen der Flugsicherung elektronische Aufzeichnungen in einer Form verlangen, in der sie ohne besonderen technischen Aufwand lesbar sind.5 Stellt das DASIB während der Sicherheitsuntersuchung fest, dass mit dieser keine weiteren Zwischenfälle verhütet werden können, stellt es sie ein. Es hält die Gründe dafür fest und publiziert diese.
Art. 46 Untersuchungsbericht1 Wird eine Sicherheitsuntersuchung eröffnet, erstattet das DASIB einen Vorbericht.2 Das DASIB kann vor Abschluss der Sicherheitsuntersuchung wesentliche Untersuchungsergebnisse, die für die Verhütung von Zwischenfällen von Bedeutung sind und Sofortmassnahmen erfordern könnten, den für die Aufsicht zuständigen Stellen sowie den direkt Betroffenen kommunizieren.3 Das DASIB fasst nach Abschluss der Sicherheitsuntersuchung die Untersuchungsergebnisse in einem Abschlussbericht zusammen. Wurden Sicherheitsdefizite festgestellt, so enthält der Abschlussbericht entsprechende Sicherheitsempfehlungen. Das DASIB kann in den Abschlussberichten Sicherheitshinweise an die betroffenen Unternehmen und Organisationen richten.