AS 2024 535
Verordnung des EFD
über die Verzugs- und die Vergütungszinssätze auf Abgaben und Steuern
(Zinssatzverordnung EFD)
(Zinssatzverordnung EFD)
Präambel
Das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD)
verordnet:
I
Die Zinssatzverordnung EFD vom 25. Juni 20211 wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf Artikel 74 Absatz 4 des Zollgesetzes vom 18. März 20052,
die Artikel 187 Absatz 1 und 188 Absatz 2 der Zollverordnung vom 1. November 20063,
Artikel 29 des Bundesgesetzes vom 27. Juni 19734 über die Stempelabgaben,
Artikel 108 des Mehrwertsteuergesetzes vom 12. Juni 20095,
Artikel 20 Absatz 4 des Tabaksteuergesetzes vom 21. März 19696,
Artikel 41 Absatz 1 der Tabaksteuerverordnung vom 14. Oktober 20097,
Artikel 25 Absatz 5 des Biersteuergesetzes vom 6. Oktober 20068,
Artikel 22 Absatz 1 der Biersteuerverordnung vom 15. Juni 20079,
die Artikel 15 Absatz 2 und 17 Absatz 3 des Automobilsteuergesetzes vom 21. Juni 199610,
Artikel 22 Absatz 3 des Mineralölsteuergesetzes vom 21. Juni 199611,
Artikel 106a Absatz 2 der Mineralölsteuerverordnung vom 20. November 199612,
die Artikel 162 Absatz 3, 163 Absatz 2, 164 Absatz 1 und 168 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 199013 über die direkte Bundessteuer,
Artikel 14 der Verordnung vom 22. Dezember 202314 über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen i. V. m. den Artikeln 163 Absatz 2, 164 Absatz 1 und 168 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer,
Artikel 16 Absatz 2 des Verrechnungssteuergesetzes vom 13. Oktober 196515 und auf die Artikel 72 Absatz 2 und 73 Absatz 2 der Alkoholverordnung vom 15. September 201716.
Art. 1 GegenstandDiese Verordnung legt für die folgenden vom Bund erhobenen Abgaben und Steuern die Zinssätze für die Verzugszinsen und Vergütungszinsen fest:a. Zollabgaben;b. leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe;c. CO2-Abgabe;d. Lenkungsabgabe auf flüchtigen organischen Verbindungen;e. Stempelabgaben;f. Mehrwertsteuer;g. Tabaksteuer;h. Biersteuer;i. Automobilsteuer; j. Mineralölsteuer;k. direkte Bundessteuer;l. Ergänzungssteuer zum Zweck der Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen;m. Verrechnungssteuer;n. Steuer auf gebrannten Wassern.
Art. 1a Festlegung der Zinssätze1 Die Zinssätze werden für jedes Kalenderjahr festgelegt. Sie sind im Anhang Ziffer 1 aufgeführt. 2 Verzugs- und Vergütungszinsen auf den Abgaben und Steuern nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstaben a–d, f–j und n werden erst ab einem Zinsbetrag von 100 Franken erhoben beziehungsweise ausgerichtet. Vorbehalten bleiben Verzugszinsen für Forderungen, die im Rahmen des Zwangsvollstreckungsverfahrens erhoben werden.3 Der Zinssatz für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen vor Eintritt der Fälligkeit basiert auf dem arithmetischen Mittel der Renditen der Bundesobligationen mit 1-, 2- und 3-jähriger Laufzeit gemäss Stand von Ende Juni des Vorjahres, wobei der Durchschnitt auf einen Viertelprozentpunkt gerundet wird.4 Der Zinssatz für die Verzugszinsen, der Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Rückerstattungen und der Zinssatz für die Vergütungszinsen bei bedingter Zahlungspflicht bestimmen sich durch einen Aufschlag auf dem Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen. Die Höhe des Aufschlags ist abhängig von der Höhe des Zinssatzes für Vergütungszinse. Der Aufschlag ist in Anhang Ziffer 2 aufgeführt.5 Kein Verzugszins auf der Mehrwertsteuer wird erhoben bei einer Nachforderung der Einfuhrsteuer, wenn der Importeur oder die Importeurin im Zeitpunkt der Einfuhr im Inland als steuerpflichtige Person eingetragen war und die Einfuhrsteuer als Vorsteuer hätte abziehen können.
Art. 4 Zinssätze für die Kalenderjahre vor 20251 Für die Zollabgaben, die Mehrwertsteuer, die Mineralölsteuer, die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe und die Steuer auf gebrannten Wassern beträgt der Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen:a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent;b. in den Jahren 2012–2023: 4,0 Prozent;c. in den Jahren 2010–2011: 4,5 Prozent;d. in den Jahren 1995–2009: 5,0 Prozent;e. vom 1. Juli 1990 bis 31. Dezember 1994: 6,0 Prozent;f. bis zum 30. Juni 1990: 5,0 Prozent.2 Für die Stempelabgabe und die Verrechnungssteuer beträgt der Zinssatz für Verzugszinsen:a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent;b. in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent;c. bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.3 Für die direkte Bundessteuer betragen die Zinssätze:a. im Jahr 2024:1. 4,75 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen,2. 1,25 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen;b. in den Jahren 2022–2023:1. 4,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen, 2. 0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen;c. in den Jahren 2017–2021: 1. 3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen, 2. 0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen;d. in den Jahren 2013–2016: 1. 3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen, 2. 0,25 Prozent für Vergütungszins auf Vorauszahlungen;e. im Jahr 2012: 1. 3,0 Prozent für Verzugs- und Rückerstattungszinsen, 2. 1,0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen;f. im Jahr 2011:1. 3,5 Prozent für Verzugs und den Rückerstattungszinsen, 2. 1,0 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen.4 Für die Tabaksteuer und die Biersteuer beträgt der Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen:a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent;b. in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent;c. bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.5 Für die Automobilsteuer beträgt der Zinssatz für die Verzugszinsen:a. im Jahr 2024: 4,75 Prozent;b. in den Jahren 2022–2023: 4,0 Prozent;c. bis zum 31. Dezember 2021: 5,0 Prozent.6 Für die Ergänzungssteuer zum Zweck der Mindestbesteuerung grosser multinationaler Unternehmensgruppen beträgt der Zinssatz vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024: a. 4,75 Prozent für Verzugszinsen und Rückerstattungszinsen;b. 1,25 Prozent für Vergütungszinsen auf Vorauszahlungen.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
19. September 2024 | Eidgenössisches Finanzdepartement: Karin Keller-Sutter |
(Art. 1a Abs. 1 und 4)
1. Zinssatz für Verzugs- und Vergütungszinsen
Für die Kalenderjahre ab 2025 gelten die folgenden Zinssätze:
Gültig für die | Zinssatz für | Zinssatz für | Zinssatz für | Zinssatz für |
|---|---|---|---|---|
(in %) | (in %) | (in %) | (in %) | |
2025 | 4,5 | 4,5 | 4,5 | 0,75 |
2. Berechnung des Zinssatzes für Verzugszinsen, Vergütungszinsen auf Rückerstattungen und Vergütungszinsen bei bedingter Zahlungspflicht
Der Zinssatz für die Verzugszinsen, der Zinssatz für die Vergütungszinsen auf Rückerstattungen und der Zinssatz für die Vergütungszinsen bei bedingter Zahlungspflicht werden ausgehend vom Vergütungszinssatz auf Vorauszahlungen wie folgt berechnet:
Zinssatz für Vergütungszinsen | Aufschlag | Zinssatz für Verzugszinsen, |
|---|---|---|
(in %) | (in Prozentpunkten) | (in %) |
0,00 | 4,00 | 4,00 |
0,25–1,00 | 3,75 | 4,00–4,75 |
1,25–2,00 | 3,50 | 4,75–5,50 |
2,25–3,00 | 3,25 | 5,50–6,25 |
3,25–4,00 | 3,00 | 6,25–7,00 |
4,25–5,00 | 2,75 | 7,00–7,75 |