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AS 2024 559

Verordnung des WBF
über die Ersatzpflichtlagerhaltung von Erdgas
vom 14. Oktober 2024

Präambel

Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF),

gestützt auf Artikel 5 Absatz 1 der Erdgaspflichtlagerverordnung vom 10. Mai 20171,

verordnet:

Art. 1 Pflichtlagerware

Erfüllt der Lagerpflichtige die Erdgas-Lagerpflicht, indem er sich an der Lagerung von Heizöl extraleicht in einem Ersatzpflichtlager finanziell beteiligt, so müssen die im Anhang aufgeführten Waren an Lager gehalten werden.

Art. 2 Qualität der Ware

Die Pflichtlagerware muss jederzeit der handelsüblichen und lagerfähigen Qualität entsprechen.

Art. 3 Gesamtmenge

Die Gesamtmenge muss 189 000 Kubikmeter Heizöl extra leicht entsprechen.

Art. 4 Unterschreitung der Pflichtlagermenge

Das Bundesamt für wirtschaftliche Landesversorgung (BWL) kann zur Überbrückung kurzfristiger Versorgungsengpässe eine vorübergehende Unterschreitung der Gesamtmenge um höchstens 20 Prozent zulassen.

Es kann einem Halter auf Antrag hin ausnahmsweise eine vorübergehende Unterschreitung der Pflichtlagermenge bewilligen. Der Pflichtlagervertrag muss entsprechend angepasst werden.

Art. 5 Vollzug der Verordnung und Änderung des Anhangs

Das BWL vollzieht diese Verordnung.

Es kann den Anhang nach Anhörung der Provisiogas und des Fachbereichs Energie ändern.

Art. 6 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

14. Oktober 2024

Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung:

Guy Parmelin

(Art. 1)

Pflichtlagerware

Heizöl extra leicht

Zolltarifnummer

Warenbezeichnung

2710.1992

Heizöl extra leicht (Euro-Heizöl)

2710.1992

Heizöl extra leicht (Öko-Heizöl)

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