AS 2024 561
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Haager Übereinkommens über Gerichtsstandsvereinbarungen
vom 22. Dezember 2023
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 24. Mai 20232,
beschliesst:
Art. 11 Das Übereinkommen vom 30. Juni 20053 über Gerichtsstandsvereinbarungen wird genehmigt.2 Der Bundesrat wird ermächtigt, den Beitritt der Schweiz zum Übereinkommen zu erklären.3 Beim Beitritt gibt er die Erklärung nach Artikel 22 Absatz 1 des Übereinkommens ab.
Art. 2Die Änderung des Bundesgesetzes im Anhang wird angenommen.
Art. 3Die Koordination wird im Anhang geregelt.
Art. 41 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung des Bundesgesetzes im Anhang. Ständerat, 22. Dezember 2023 Die Präsidentin: Eva Herzog
Die Sekretärin: Martina Buol Nationalrat, 22. Dezember 2023 Der Präsident: Eric Nussbaumer
Der Sekretär: Pierre-Hervé Freléchoz Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 18. April 2024 unbenützt abgelaufen.42 Die Änderung des in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetzes wird in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.5 4. September 2024 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi
(Art. 2 und 3)
1. Änderung eines anderen Erlasses
Das Bundesgesetz vom 18. Dezember 19876 über das Internationale Privatrecht (IPRG) wird wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 1 zweiter Satz, 1bis und 3 | |
1 … Die Vereinbarung kann schriftlich oder in einer anderen Form, die den Nachweis durch Text ermöglicht, erfolgen. … 1bis Haben die Parteien lediglich vereinbart, dass der Gerichtsstand in der Schweiz liegt, so bestimmt sich die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte nach den Bestimmungen dieses Gesetzes. Fehlt eine solche Bestimmung, ist das zuerst angerufene Gericht zuständig. 3 Aufgehoben | |
Art. 6 | |
V. Einlassung | In vermögensrechtlichen Streitigkeiten begründet die vorbehaltlose Einlassung die Zuständigkeit des angerufenen schweizerischen Gerichtes. |
2. Koordination mit der Änderung vom 17. März 2023 des IPRG
Unabhängig davon, ob zuerst die vorliegende Änderung des IPRG7 (Ziff. 1) oder die Änderung vom 17. März 20238 des IPRG im Rahmen der Änderung der Zivilprozessordnung9 (Ziff. II 3) in Kraft tritt, wird die nachstehende Bestimmung mit Inkrafttreten des später in Kraft tretenden Erlasses sowie bei gleichzeitigem Inkrafttreten wie folgt geändert:
Art. 5 Abs. 3 | |
Aufgehoben |