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AS 2024 599

Verordnung des BLW über den Faktor zur Berechnung des Übergangsbeitrags für das Jahr 2024

Präambel

Das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW),

gestützt auf Artikel 87 Absatz 2 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131,

verordnet:

Art. 1 Faktor

Der Faktor für die Berechnung des einzelbetrieblichen Übergangsbeitrags beträgt für das Jahr 2024 0,1433.

Art. 2 Aufhebung eines anderen Erlasses

Die Verordnung des BLW vom 23. Oktober 20232 über den Faktor zur Berechnung des Übergangsbeitrags für das Jahr 2023 wird aufgehoben.

Art. 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.

24. Oktober 2024

Bundesamt für Landwirtschaft:

Christian Hofer