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AS 2024 60

Verordnung des BLV
über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Änderung vom 6. Februar 2024

Präambel

Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)

verordnet:

I

Die Verordnung des BLV vom 15. Oktober 20211 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Aviären Influenza aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union wird wie folgt geändert:

Art. 1 Einfuhrverbot für lebendes Geflügel und Eintagsküken

Die Einfuhr von lebendem Geflügel und Eintagsküken aus den im Anhang festgelegten Schutz- und Überwachungszonen und weiteren Sperrzonen (Sperrzonen) ist verboten.

Art. 2 Einfuhr von Geflügelfleisch

1 Die Einfuhr von Geflügelfleisch von Tieren, die in den im Anhang festgelegten Sperrzonen gehalten wurden, ist verboten.

2 Abweichend von Absatz 1 dürfen folgende Erzeugnisse eingeführt werden:

  • a. Geflügelfleisch von in einer Sperrzone gehaltenen Tieren, das einer Wärmebehandlung nach Anhang VII der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6872 unterzogen wurde, die den Erreger der Aviären Influenza abtötet;

  • b. frisches Geflügelfleisch von in einer Sperrzone, die nicht Schutzzone ist, gehaltenen Tieren, wenn:

    1. jede einzelne Sendung von der zuständigen Behörde am Herkunftsort nach den Vorgaben der Artikel 42, 43 und 49 der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687 genehmigt worden ist,

    2. die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vorgängig die Zustimmung für die Einfuhr gegeben hat,

    3. der Bestimmungsbetrieb vor dem Versand jeder Sendung der zuständigen Behörde am Herkunftsort die Annahme der Sendung schriftlich bestätigt hat, und

    4. die Sendung ohne Entladen und ohne Unterbrechung bis zum Entladen in den Bestimmungsbetrieb verbracht wird.

Art. 6 Gesundheitsbescheinigungen

Geflügelfleisch und Erzeugnisse aus Verarbeitungseiern aus Sperrzonen müssen von einer Gesundheitsbescheinigung nach Artikel 7 Ziffer 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2020/22353 begleitet werden.

II

Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 8. Februar 2024 in Kraft.4

6. Februar 2024

Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen:

Hans Wyss

Anhang

(Art. 1, 2 Abs. 1 sowie Art. 3–5)

Betroffene Gebiete und Sperrzonen

1 Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU

Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Sperrzonen werden in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:

EU-Grunderlass

Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse
mit Publikationsdaten

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447

Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2447 der Kommission vom 24. Oktober 2023 betreffend Sofortmassnahmen im Zusammenhang mit Ausbrüchen der hochpathogenen Aviären Influenza in bestimmten Mitgliedstaaten, ABl. L vom 30.10.2023; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2024/416, ABl. L, 2024/416, 31.1.2024

2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU

In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen:

Belgien

Bulgarien

Dänemark

Deutschland

Frankreich

Polen

Rumänien

Schweden

Slowakei

Ungarn

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