AS 2024 610
Verordnung des VBS
über die Studiengänge an der
Eidgenössischen Hochschule für Sport Magglingen
(EHSM-Verordnung, EHSM-V)
(EHSM-Verordnung, EHSM-V)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport (VBS)
verordnet:
I
Die EHSM-Verordnung vom 12. August 20211 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 2 und 32 Der Bachelorstudiengang besteht aus einem Grundstudium und einem Fachstudium.3 Es werden folgende Modularten unterschieden:a. Module, die belegt und für den Abschluss des Studiums bestanden werden müssen (Pflichtmodule);b. Module, die aus einer bestimmten Anzahl von Modulen ausgewählt und im vorgegebenen Umfang belegt und für den Abschluss des Studiums bestanden werden müssen (Wahlpflichtmodule); c. Module, die aus einer bestimmten Anzahl von Modulen belegt werden können und für den Erwerb von zusätzlichen ECTS-Punkten bestanden werden müssen (Wahlmodule).
Art. 4 Abs. 33 Der Masterstudiengang umfasst 90 ECTS-Punkte.
Art. 5 Einleitungssatz (Betrifft nur den französischen Text) sowie Bst. b, d, e, g, i–n und pDas Bundesamt für Sport erlässt für jeden Studiengang ein Modulhandbuch. Dieses gibt Auskunft über:b. die Modulart und beim Bachelorstudiengang über die Zugehörigkeit zum Grund- oder Fachstudium; d. die Inhalte der Module und die dem Modul zugeordneten Kurse;e. das erwartete Vorwissen zur Absolvierung der einzelnen Module; g. den Zeitpunkt der Durchführung der Module und der Kompetenznachweise;i. aufgehobenj. die jedem Modul zugeordneten ECTS-Punkte;k. allfällige Präsenzpflichten;l. die Anzahl ECTS-Punkte, die in Wahlpflichtmodulen erworben werden müssen;m. zusätzliche Kosten, die den Studierenden in einzelnen Modulen und Kursen erwachsen für Unterkunft, Transport und Verpflegung sowie spezifisches Material, sowie Angaben darüber, ob die Nichtteilnahme oder die nachträgliche Abmeldung kostenpflichtig ist;n. bei Kursen in Wahlpflichtmodulen und Wahlmodulen: die Anzahl der Teilnehmenden, die für die Durchführung mindestens erforderlich ist, sowie gegebenenfalls die Anzahl der Teilnehmenden, die für die Durchführung höchstens zulässig ist;p. die Unterrichtssprachen und die Sprachen, in denen die Kompetenznachweise absolviert werden können.
Art. 6 Abs. 11 Die Unterrichtssprache ist Deutsch, Französisch oder Italienisch.
Art. 7 AnmeldungDie Teilnahme an Zulassungsverfahren, Modulen, Kursen in Wahlpflichtmodulen und Wahlmodulen sowie Kompetenznachweisen setzt eine vollständige, frist- und formgerechte Anmeldung voraus.
Art. 9a Anrechenbare Studienleistungen1 Die Rektorin oder der Rektor entscheidet auf Gesuch hin über die Anrechnung von Studienleistungen, die vor dem Studienbeginn erbracht worden sind.2 Studierende können im Rahmen ihres Studiums Kurse oder Module unter vorgängiger Zustimmung der Rektorin oder des Rektors an einer anderen Hochschule absolvieren. Diese oder dieser entscheidet über die Anrechenbarkeit der dort zu erbringenden Studienleistungen.
Art. 11 Abs. 44 Spitzensportlerinnen und -sportler, die im Besitz einer Swiss Olympic Card Gold, Silber, Bronze oder Elite des Dachverbands des Schweizer Sports sind oder die bis höchstens ein Jahr vor der Anmeldung zur Eignungsabklärung im Besitz einer solchen waren, werden zum Bachelorstudiengang zugelassen, sofern sie die Prüfung der persönlichen Eignung für das Berufsfeld bestanden haben und die Nachweise gemäss Absätze 1 und 2 fristgerecht erbracht haben.
Art. 12 Abs. 1–31 Die Eignungsabklärung besteht aus zwei Prüfungsteilen. Im ersten Teil müssen die motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten geprüft werden. Im zweiten Teil muss die persönliche Eignung für das Berufsfeld geprüft werden. 2 Die Prüfung der motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten kann aus einem oder mehreren Prüfungsbereichen bestehen. 3 Aufgehoben
Art. 13Bewertung und Bestehen der Eignungsabklärung1 Die einzelnen Prüfungsbereiche der Prüfung der motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten werden mit Noten von 1–6 bewertet und können verschieden gewichtet werden, wobei 6 die beste Note ist.2 Die Prüfung der persönlichen Eignung für das Berufsfeld wird mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet.3 Die Eignungsabklärung ist bestanden, wenn die Durchschnittsnote aller Prüfungsbereiche der Prüfung der motorischen Fähigkeiten und Fertigkeiten mindestens 4,00 beträgt und die Prüfung der persönlichen Eignung für das Berufsfeld bestanden ist. Die Durchschnittsnote wird auf zwei Stellen nach dem Komma gerundet.
Art. 14 Abs. 22 Kandidatinnen und Kandidaten nach Artikel 11 Absatz 4 haben Vorrang.
Gliederungstitel vor Artikel 182.Abschnitt: Studiendauer, Studienunterbruch und Studienabschluss
Art. 18 Abs. 2 Bst. a und 32 Die Kompetenznachweise, die für den Abschluss erforderlich sind, müssen erbracht werden:a. im Bachelorstudiengang: das Grundstudium innerhalb von höchstens sechs Semestern und das gesamte Studium innerhalb von höchstens zwölf Semestern;3 Die Rektorin oder der Rektor kann die Studiendauer auf Gesuch hin verlängern:a. im Bachelorstudiengang im Grundstudium um höchstens vier Semester und das gesamte Studium um höchstens acht Semester;b. im Masterstudiengang um höchstens vier Semester.
Art. 20Aufgehoben
Art. 22 Bestehen des StudiengangsDen Studiengang hat bestanden, wer:a. alle Pflichtmodule bestanden hat; undb. so viele Wahlpflichtmodule bestanden hat, wie zum Erwerb der notwendigen ECTS-Punkte erforderlich sind.
Gliederungstitel vor Art. 233.Kapitel: Bewertung der Module
Art. 23 Abs. 1, 4 und 61 Der Abschluss jedes Moduls erfolgt mit einem Kompetenznachweis.4 Aufgehoben6 Voraussetzung für die Zulassung zum Kompetenznachweis im entsprechenden Modul ist die Einhaltung der Präsenzpflichten. Die Rektorin oder der Rektor kann Studierende auf Gesuch hin zum Kompetenznachweis zulassen, wenn entschuldbare Gründe für die Nichteinhaltung der Präsenzpflichten vorliegen.
Art. 24 Abs. 11 Die Modalitäten eines bestimmten Kompetenznachweises, insbesondere Form, Modus, Dauer, Prüfungsgegenstand, Sprache und zulässige Hilfsmittel, werden für alle Studierenden je Prüfungssession einheitlich festgelegt.
Art. 29 ModulnotenDie Modulnote berechnet sich aus dem Durchschnitt sämtlicher Noten des betreffenden Moduls, unter Berücksichtigung der Gewichtung der einzelnen Teilkompetenznachweise. Für die Berechnung wird auf ein Viertel genau gerundet.
Art. 30 Abs. 11 Ein Modul gilt als bestanden, wenn der Kompetenznachweis erfolgreich erbracht wird. Dies ist der Fall bei benoteten Kompetenznachweisen, wenn die errechnete Modulnote mindestens 4,00 beträgt, und bei unbenoteten Kompetenznachweisen, wenn sie mit dem Prädikat «erfüllt» bewertet wird.
Art. 33 Abs. 22 Die Wiederholung muss innerhalb der zulässigen Studiendauer erfolgen.
Art. 36 Abs. 1 und 21 Für die Studiengänge und Module an der EHSM werden Gebühren nach dem Anhang erhoben.2 Wird eine Gebühr nicht oder nach erfolgter Mahnung verspätet bezahlt, so führt dies zum Ausschluss vom Studiengang oder von den betroffenen Modulen im betreffenden Semester.
Art. 38a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 7. Oktober 20241 Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. Oktober 2024 begonnen haben, schliessen es nach bisherigem Recht ab, längstens jedoch bis Ende Frühlingssemester 2027. Die Kurse, die nach bisherigem Recht angeboten wurden, müssen bis Ende Frühlingssemester 2027 angeboten werden. Wiederholungen von Kompetenznachweisen müssen spätestens bis Ende Frühlingssemester 2027 absolviert werden. 2 Sie können ihr Studium auf schriftlichen Antrag hin nach neuem Recht abschliessen.3 Studierende, die ihr Studium vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 7. Oktober 2024 begonnen haben und ihr Studium nicht bis Ende Frühlingssemester 2027 abschliessen können, schliessen es nach neuem Recht ab.4 Für Kurse, die nach neuem Recht nicht mehr angeboten werden, wird eine Äquivalenz nach der Äquivalenzliste2 erstellt.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2024 in Kraft.
7. Oktober 2024 | Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport: Viola Amherd |
(Art. 36 Abs. 1)
Gebühren
Gebühren in Franken | Einheit | |
|---|---|---|
Anmeldung zur Eignungsabklärung für den Bachelorstudiengang | 100 | |
Anmeldung zum Masterstudiengang | 100 | |
Anmeldung zu Weiterbildungsstudiengängen | 100 | |
Semestergebühr | 900 | |
Anmeldung als Hörerin oder Hörer | 100 | je Lehrveranstaltung |
Amtliche Weiterbildungsstudiengänge | 300 | je Kurstag |
Sonstige amtliche Weiterbildungsangebote | 50–250 | je Kurstag |
Äquivalenzprüfung von externen Studienleistungen und Hochschuldiplomen | 30 | je Stunde |