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AS 2024 62

AS 2024 62 (AVIV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Arbeitslosenversicherungsverordnung vom 31. August 19831 wird wie folgt geändert:

Art. 53a Bewilligung für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner

(Art. 32 Abs. 6 AVIG)

1 Ein Arbeitgeber, der eine Bewilligung nach Artikel 32 Absatz 6 AVIG erhalten will, muss diese innerhalb der in Artikel 36 Absatz 1 AVIG vorgesehenen Frist bei der zuständigen kantonalen Amtsstelle beantragen, bevor die Ausbildung der Lernenden während der Stunden, die als anrechenbarer Arbeitsausfall gelten, fortgesetzt werden kann.

2 Muss die Voranmeldung von Kurzarbeit gemäss Artikel 36 Absatz 1 letzter Satz AVIG erneuert werden, so ist ein neuer Bewilligungsantrag zu stellen.

II

Diese Verordnung tritt rückwirkend auf den 1. Januar 2024 in Kraft.

24. Januar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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