AS 2024 623
AS 2024 623 (LwG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 12. Februar 20201,
beschliesst:
I
Das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 19982 wird wie folgt geändert:
Ingressgestützt auf die Artikel 45, 46 Absatz 1, 102–104a, 120, 123 und 147 der Bundesverfassung3,
Art. 2 Abs. 1 Bst. e und 4bis1 Der Bund trifft namentlich folgende Massnahmen:e. Er fördert die Forschung, die Verwertung von deren Resultaten und die Beratung in der Land- und Ernährungswirtschaft sowie die Pflanzen- und Tierzucht.4bis Sie unterstützen die Digitalisierung in der Land- und Ernährungswirtschaft.
Art. 3 Abs. 3 und 3bis3 Für die Berufsfischerei gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel und im 4. Kapitel des 7. Titels.3bis Für Erzeugnisse der Aquakultur, Algen und Insekten und weitere lebende Organismen, die keine verwertbaren Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung sind und die als Nahrungs- und Futtermittel dienen, gelten die Massnahmen im 1. Kapitel des 2. Titels, im 5. Titel, im 6. Titel und im 4. Kapitel des 7. Titels. Diese Massnahmen setzen eine Tätigkeit auf der Grundlage von Absatz 1 Buchstaben a–c voraus.
Art. 16 Abs. 4Aufgehoben
Art 28 Abs. 22 Der Bundesrat kann einzelne Bestimmungen, insbesondere die Artikel 38, 39 und 41, auch auf Ziegen-, Schaf- und Büffelmilch anwenden.
Art. 38 Abs. 1 und 1bis1 Für die Verkehrsmilch, die zu Käse verarbeitet wird, wird eine Zulage an die Produzenten und Produzentinnen ausgerichtet.1bis Der Bundesrat kann festlegen, dass die Zulage über die Milchverwerter und Milchverwerterinnen ausgerichtet wird. Ist dies der Fall, so erbringt der Bund diese Leistung mit befreiender Wirkung.
Art. 39 Abs. 1bis und 21bis Der Bundesrat kann festlegen, dass die Zulage über die Milchverwerter und Milchverwerterinnen ausgerichtet wird. Ist dies der Fall, so erbringt der Bund diese Leistung mit befreiender Wirkung.2 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen für die Ausrichtung der Zulage und die Festigkeitsstufen der Käse sowie die Käsesorten, die zu einer Zulage berechtigen, fest. Er kann Käse mit geringem Fettgehalt von der Zulage ausschliessen.
Gliederungstitel vor Art. 414a. Abschnitt: Beitrag an die Milchprüfung
Art. 411 Zur Sicherstellung der Hygiene der Milch können Beiträge ausgerichtet werden zur teilweisen Deckung der Laborkosten der von den nationalen milchwirtschaftlichen Organisationen beauftragten Prüflaboratorien.2 Die Beiträge werden in Form von Pauschalbeiträgen an die nationalen milchwirtschaftlichen Organisationen ausgerichtet.3 Der Bundesrat legt die Anforderungen und das Verfahren für die Ausrichtung der Beiträge fest.
Art. 43 Abs. 1 EinleitungssatzBetrifft nur den französischen Text.
Art. 46 Abs. 33 Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen für:a. die landwirtschaftliche Forschungsanstalt des Bundes;b. Betriebe, die eine im öffentlichen Interesse liegende Entsorgungsaufgabe von regionaler Bedeutung erfüllen, indem sie Nebenprodukte und Lebensmittelabfälle der Betriebe der Milch- und Lebensmittelbranche an Schweine verfüttern;c. Versuchsbetriebe.
Art. 58 Abs. 2 und 62Aufgehoben
Art. 70 Abs. 22 Die Direktzahlungen umfassen:a. Kulturlandschaftsbeiträge;b. Versorgungssicherheitsbeiträge;c. Biodiversitätsbeiträge;d. Produktionssystembeiträge;e. Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität;f. Übergangsbeiträge.
Art. 70a Abs. 1 Bst. i und 3 Bst. g1 Direktzahlungen werden ausgerichtet, wenn:i. die Ehefrau, der Ehemann, die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner des Bewirtschafters oder der Bewirtschafterin, sofern sie oder er regelmässig und in beträchtlichem Masse auf dem Betrieb mitarbeitet, über einen persönlichen Sozialversicherungsschutz verfügt.3 Der Bundesrat:g. konkretisiert den Sozialversicherungsschutz nach Absatz 1 Buchstabe i.
Art. 73 Biodiversitätsbeiträge1 Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet. Sie werden je Hektare ausgerichtet, abgestuft nach Art und Qualitätsniveau der Biodiversitätsförderfläche und nach Zonen.2 Der Bundesrat legt fest, für welche Arten und für welches Qualitätsniveau von Biodiversitätsförderflächen Beiträge ausgerichtet werden.
Art. 74Aufgehoben
Art. 75 Abs. 1 Bst. b1 Zur Förderung besonders naturnaher, umwelt- und tierfreundlicher Produktionsformen werden Produktionssystembeiträge ausgerichtet. Die Beiträge umfassen:b. einen nach Nutzungsart und Wirkung abgestuften Beitrag für teilbetriebliche Produktionsformen;
Art. 76 Beiträge für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität1 Zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität werden projektbezogen Beiträge ausgerichtet für:a. die Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und die Umsetzung weiterer biodiversitätsfördernder Massnahmen;b. die Förderung, den Erhalt und die Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.2 Der Bund gewährt Beiträge, für die Umsetzung regionaler Projekte, die von ihm bewilligt wurden. Ein Projekt umfasst eine Situationsanalyse sowie Ziele, Massnahmen und Beiträge. Werden die übergeordneten Ziele erreicht, so kann ein regionales Projekt in eine fortlaufende Förderung überführt werden.3 Der Bund übernimmt höchstens 90 Prozent der im Projekt festgelegten Beiträge. Die Kantone stellen die Restfinanzierung sicher.4 Der Bundesrat kann Höchstbeträge je Hektare und je Normalbesatz festlegen.
Gliederungstitel vor Art. 784.Titel: Betriebliches Risikomanagement1.Kapitel: Betriebshilfe
Gliederungstitel vor Art. 86b3.Kapitel:
Beiträge zur Verbilligung der Prämien von Ernteversicherungen
Art. 86b1 Der Bund kann Beiträge zur Verbilligung der Prämien von privatwirtschaftlichen Ernteversicherungen ausrichten, sofern die Versicherung grossräumig auftretende Risiken wie Trockenheit und Frost abdeckt.2 Die Beiträge werden den versicherten Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gewährt. Der Bund bezahlt den Beitrag an die Versicherer, bei denen die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter versichert sind. Die Versicherer verwenden die Beiträge ausschliesslich zur Verbilligung der Versicherungsprämien.3 Der Bundesbeitrag beträgt höchstens 30 Prozent der Prämien.4 Der Bundesrat legt die Voraussetzungen und Auflagen für die Ausrichtung der Beiträge, deren Höhe und den minimalen Selbstbehalt der Versicherten fest.5 Sind Risiken im Rahmen der geförderten Ernteversicherungen versicherbar, so sind andere Unterstützungen des Bundes zum Schadensausgleich ausgeschlossen.
Art. 87 ZweckDer Bund unterstützt Strukturverbesserungen, um:a. die Wettbewerbsfähigkeit der Betriebe zu stärken;b. die Arbeits- und Lebensbedingungen auf den Betrieben zu verbessern;c. die Produktionskapazität der Landwirtschaft zu schützen und zu verbessern;d. eine umwelt- und tierfreundliche Produktion zu fördern;e. den ländlichen Raum, insbesondere das Berggebiet, zu stärken.
Art. 87a Unterstützte Massnahmen1 Der Bund unterstützt:a. folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Tiefbau:1. Meliorationen,2. landwirtschaftliche Transportinfrastrukturen,3. Anlagen und Massnahmen im Bereich der Bodenverbesserung und des Wasserhaushalts,4. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum;b. folgende Strukturverbesserungsmassnahmen im Hochbau:1. Bauten und Anlagen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte,2. landwirtschaftliche Ökonomie- und Wohngebäude und Anlagen,3. Diversifizierung der Tätigkeit im landwirtschaftsnahen Bereich;c. Projekte zur regionalen Entwicklung;d. folgende zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen:1. Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit sowie einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion,2. Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit,3. Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke.2 Es werden gemeinschaftliche und einzelbetriebliche Massnahmen unterstützt.
Art. 88 Voraussetzungen für die Unterstützung gemeinschaftlicher Massnahmen1 Es werden gemeinschaftliche Massnahmen und umfassende gemeinschaftliche Massnahmen unterstützt.2 Gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn folgende Betriebe massgebend betroffen sind:a. mindestens zwei Betriebe nach Artikel 89 Absatz 1 Buchstabe a;b. ein Sömmerungsbetrieb; oderc. ein gewerblicher Kleinbetrieb der ersten Verarbeitungsstufe.3 Umfassende gemeinschaftliche Massnahmen werden unterstützt, wenn sie:a. sich auf ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet erstrecken; undb. den ökologischen Ausgleich und die Vernetzung von Biotopen fördern.
Art. 89 Sachüberschrift, Abs. 1 Bst. b, g und h sowie 3Voraussetzungen für die Unterstützung einzelbetrieblicher Massnahmen1 Einzelbetriebliche Massnahmen werden unterstützt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:b. Der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin führt den Betrieb wirtschaftlich erfolgreich.g. Der Eigentümer oder die Eigentümerin bewirtschaftet den Betrieb selber oder wird ihn nach der Investition selber bewirtschaften.h. Der Pächter oder die Pächterin weist nach, dass ein Baurecht für bauliche Massnahmen errichtet wurde, oder dass bei Investitionskrediten der Pachtvertrag für die festgelegte Dauer des Investitionskredits nach Artikel 290 des Obligationenrechts4 im Grundbuch vorgemerkt wurde.3 Der Bundesrat kann Ausnahmen von Absatz 1 Buchstabe g festlegen.
Art. 93 Grundsatz1 Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen im Rahmen der bewilligten Kredite mit Beiträgen.2 Der Beitrag beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten. Im Ausnahmefall kann der Beitrag auf höchstens 60 Prozent der anrechenbaren Kosten erhöht werden.3 Die Gewährung eines Bundesbeitrags setzt die Leistung eines angemessenen Beitrags des Kantons einschliesslich seiner öffentlich-rechtlichen Gebietskörperschaften sowie eine Mindestbeteiligung der Projektträgerschaft voraus.4 Zur Behebung besonders schwerer Folgen ausserordentlicher Naturereignisse kann der Bund einen Zusatzbeitrag von höchstens 20 Prozent der anrechenbaren Kosten gewähren, wenn die erforderlichen Arbeiten auch bei angemessener Beteiligung des Kantons, der Gemeinden und öffentlich-rechtlicher Fonds nicht finanziert werden können.5 Der Bundesrat legt die Höhe der Beitragssätze, die anrechenbaren Kosten und die Ausnahmen fest. Er stuft die Höhe der Beiträge nach dem Grad der Gemeinschaftlichkeit ab. Er kann die Höhe der Beiträge pauschal festlegen.6 Der Bundesrat kann die Gewährung der Beiträge an Voraussetzungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.
Art. 94Aufgehoben
Art. 95 Beiträge für einzelbetriebliche MassnahmenBeiträge für einzelbetriebliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben a Ziffern 2–4, b und d Ziffer 1 gewährt.
Art. 96 Beiträge für gemeinschaftliche MassnahmenBeiträge für gemeinschaftliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben a, b Ziffern 1 und 2, c und d Ziffer 2 gewährt.
Art. 97 Abs. 1, 2 und 61 Der Kanton genehmigt die mit Bundesbeiträgen unterstützten Projekte.2 Ist ein Bundesinventar betroffen, so holt er frühzeitig die Stellungnahme des BLW ein.6 Aufgehoben
Art. 97aAufgehoben
Art. 98 FinanzierungDie Bundesversammlung bewilligt mit einfachem Bundesbeschluss einen mehrjährigen Verpflichtungskredit für die Zusicherung von Beiträgen für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1.
Art. 105 Grundsatz1 Der Bund unterstützt Strukturverbesserungen mit Investitionskrediten.2 Er stellt den Kantonen die finanziellen Mittel für die Investitionskredite zur Verfügung.3 Die Kantone gewähren die Investitionskredite als zinslose Darlehen.4 Die Darlehen sind innert 20 Jahren zurückzuzahlen.5 Soll das Darlehen durch ein Grundpfandrecht gesichert werden, so kann die öffentliche Beurkundung des Pfandvertrages durch eine Verfügung der Behörde, die das Darlehen gewährt, ersetzt werden.6 Der Bundesrat legt die Höhe der Investitionskredite und die Rückzahlungsmodalitäten fest.7 Er kann die Gewährung von Investitionskrediten an Voraussetzungen knüpfen und mit Auflagen verbinden.
Art. 106 Investitionskredite für einzelbetriebliche MassnahmenInvestitionskredite für einzelbetriebliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben b und d Ziffern 1 und 3 gewährt.
Art. 107 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen1 Investitionskredite für gemeinschaftliche Massnahmen werden für Massnahmen nach Artikel 87a Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d Ziffer 2 gewährt.2 Für grössere gemeinschaftliche Projekte können Investitionskredite auch in Form von Baukrediten gewährt werden.
Art. 107aAufgehoben
Gliederungstitel nach Art. 1126.Titel:
Forschung, Wissensverwertung und Beratung, Förderung der Pflanzen- und Tierzucht sowie genetische Ressourcen1.Kapitel: Grundsatz
Art. 113 Abs. 11 Der Bund fördert die Erarbeitung, die Verwertung und den Austausch von Wissen in der Land- und Ernährungswirtschaft und unterstützt diese damit in ihrem Bestreben, rationell und nachhaltig zu produzieren.
Art. 114 Landwirtschaftliche Forschungsanstalt1 Der Bund betreibt eine landwirtschaftliche Forschungsanstalt.2 Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt besteht aus einem zentralen Forschungscampus mit regionalen Forschungszentren und dezentralen Versuchsstationen. Die Versuchsstationen sind auf verschiedene Landesgegenden zu verteilen.3 Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt ist dem BLW unterstellt.
Art. 115 Sachüberschrift, Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. a–fAufgaben der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt1 Die landwirtschaftliche Forschungsanstalt hat insbesondere folgende Aufgaben:a. Sie erarbeitet die wissenschaftlichen Erkenntnisse und die technischen Grundlagen für die landwirtschaftliche Praxis, Bildung und Beratung.b. Sie erarbeitet wissenschaftliche Grundlagen für agrarpolitische Entscheide.c. Sie entwickelt, begleitet und evaluiert agrarpolitische Massnahmen.d. Sie liefert Grundlagen für Neuorientierungen in der Landwirtschaft.e. Sie liefert Grundlagen für umwelt- und tiergerechte Produktionsformen.f. Sie erfüllt Vollzugsaufgaben.
Art. 116 Finanzhilfen und Forschungsaufträge1 Der Bund kann Organisationen für Leistungen in der Forschung mit Finanzhilfen unterstützen.2 Er kann Forschungsprojekte mit Finanzhilfen unterstützen.3 Er kann Instituten von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen oder anderen Instituten Forschungsaufträge erteilen.
Art. 117Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 1182.Kapitel: Verwertung und Austausch von Wissen
Art. 118 VernetzungDer Bund kann Finanzhilfen ausrichten an Organisationen und für Projekte, die zur Vernetzung der Forschung, Bildung und Beratung mit der land- und ernährungswirtschaftlichen Praxis beitragen.
Art. 119 Pilot- und DemonstrationsprojekteDer Bund kann Finanzhilfen ausrichten für:a. Pilotprojekte, die wissenschaftliche Erkenntnisse aus der Forschung für die praxisbezogene Anwendung erproben;b. Demonstrationsprojekte, die neue Technologien, Methoden, Prozesse und Dienstleistungen der Praxis und der Öffentlichkeit bekannt machen.
Art. 120 Kompetenz- und InnovationsnetzwerkeDer Bund kann Finanzhilfen ausrichten für den Aufbau und Betrieb von Kompetenz- und Innovationsnetzwerken.
Art. 121 Gestüt1 Der Bund betreibt ein Gestüt als Kompetenzzentrum für Pferdezucht und -haltung. Das Gestüt ist dem BLW unterstellt.2 Der Bundesrat legt die Aufgaben des Gestüts fest.
Art. 136 Abs. 4 erster SatzBetrifft nur den italienischen Text.
Gliederungstitel vor Art. 140Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 140 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 Einleitungssatz und Bst. a1 Betrifft nur den italienischen Text.2 Betrifft nur den italienischen Text.a. Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 141 Förderung der Zucht von Nutztieren1 Der Bund kann die Zucht von Nutztieren fördern, die:a. den natürlichen Verhältnissen des Landes angepasst und gesund sind; undb. eine auf den Markt ausgerichtete und kostengünstige Erzeugung hochwertiger Produkte ermöglichen.2 Er kann züchterische Massnahmen, die durch anerkannte Organisationen und durch Institute von eidgenössischen und kantonalen Hochschulen durchgeführt werden, mit Beiträgen unterstützen.3 Die Beiträge für züchterische Massnahmen werden insbesondere gewährt für:a. die Führung eines eigenen Zuchtprogramms zur Weiterentwicklung der genetischen Grundlagen mit Herdebuchführung, Monitoring der tiergenetischen Ressourcen sowie Erfassung und Auswertung von Zuchtmerkmalen, sofern das Zuchtprogramm die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit und das Tierwohl angemessen berücksichtigt;b. Massnahmen zur Erhaltung von Schweizer Rassen und von deren genetischer Vielfalt;c. Forschungsprojekte zur Unterstützung der Massnahmen nach den Buchstaben a und b.4 Der Bundesrat kann zusätzliche Anforderungen an die Wirtschaftlichkeit, die Produktequalität, die Ressourceneffizienz, die Umweltwirkungen, die Tiergesundheit oder das Tierwohl festlegen und für die Massnahmen nach Absatz 3 Buchstabe a entsprechend höhere Beiträge vorsehen.5 Die Nutztierzüchterinnen und -züchter müssen die zumutbaren Selbsthilfemassnahmen treffen und sich an den züchterischen Massnahmen finanziell beteiligen.6 Die züchterischen Massnahmen müssen internationalen Normen entsprechen.7 Die Zucht von transgenen Tieren ist von Beiträgen ausgeschlossen.8 Der Bundesrat regelt die Anerkennung der Organisationen und die Beitragsgewährung.
Art. 142–144Aufgehoben
Art. 146a Geklonte und gentechnisch veränderte NutztiereDer Bundesrat kann Vorschriften über die Zucht, die Einfuhr und das Inverkehrbringen von geklonten und von gentechnisch veränderten Nutztieren und deren Nachkommen erlassen.
Art. 146b Verwendung von Daten für wissenschaftliche Zwecke1 Organisationen, die nach Artikel 141 unterstützt werden, müssen Daten zu züchterischen Merkmalen für wissenschaftliche Zwecke zur Verfügung stellen.2 Der Bundesrat regelt Art, Umfang und Verwendungszwecke der Daten.
Art. 147, 149 Abs. 2 und 151Aufgehoben
Gliederungstitel vor Art. 1522.Abschnitt: Pflanzengesundheit
Art. 152 Abs. 1 und 2bis1 Der Bundesrat erlässt zum Schutz von Kulturen sowie von Pflanzen, Pflanzenteilen und pflanzlichen Erzeugnissen (Pflanzenmaterial) vor besonders gefährlichen Schadorganismen Vorschriften über die Einfuhr und das Inverkehrbringen von:a. besonders gefährlichen Schadorganismen;b. Pflanzenmaterial und Gegenständen, die Träger von besonders gefährlichen Schadorganismen sein können.2bis Wer Pflanzenmaterial produziert, einführt oder in Verkehr bringt, ist insbesondere verpflichtet, besonders gefährliche Schadorganismen zu melden.
Art. 153 SachüberschriftMassnahmen zur Bekämpfung besonders gefährlicher Schadorganismen
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 153a Massnahmen zur Bekämpfung anderer als besonders gefährlicher Schadorganismen1 Sofern eine Koordination auf nationaler Ebene erforderlich ist, kann der Bundesrat geeignete Massnahmen anordnen zur Bekämpfung von Schadorganismen, die aufgrund ihrer biologischen Eigenschaften oder ihrer Verbreitung nicht als besonders gefährliche Schadorganismen nach Artikel 152 Absatz 1 gelten.2 Die Massnahmen können insbesondere umfassen:a. die Überwachung der phytosanitären Lage;b. die Behandlung, Desinfizierung oder Vernichtung von Kulturen, Pflanzenmaterial, Produktionsmitteln und Gegenständen, die von Schadorgansimen nach Absatz 1 befallen sind oder befallen sein könnten;c. das Verwenden von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen nach Absatz 1.3 Der Bundesrat bestimmt die Anforderungen an das Verwenden von Organismen zur Bekämpfung von Schadorganismen nach Absatz 1 und regelt das Verfahren.
Art. 156 Abs. 11 Werden Gegenstände infolge behördlicher Massnahmen nach Artikel 153 in ihrem Wert verringert oder vernichtet, so kann dem Eigentümer oder der Eigentümerin eine Abfindung nach Billigkeit ausgerichtet werden.
Art. 160b Parteistellung in Verfahren betreffend Pflanzenschutzmittel1 Beschwerdeberechtigte Organisationen nach Artikel 12 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 1. Juli 19665 über den Natur- und Heimatschutz können innert 14 Tagen nach der Information über ein Verfahren zur Zulassung eines Pflanzenschutzmittels bei der Zulassungsbehörde die Parteistellung beantragen.2 Wer keine Parteistellung beantragt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.3 Ist Gefahr im Verzug, braucht die Zulassungsbehörde die Organisationen, die Parteistellung erhalten haben, nicht anzuhören.4 Der Bundesrat legt das Verfahren fest.
Art. 165h Abs. 1 und 21 Mit Ausnahme der Urheberrechte gehören dem Bund die Rechte an Immaterialgütern, die von Personen, die beim BLW oder der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt in einem Arbeitsverhältnis im Sinne des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 20006 stehen, in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind.2 Bei Computerprogrammen, die von Personen nach Absatz 1 in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit geschaffen worden sind, liegen die ausschliesslichen Verwendungsbefugnisse beim BLW oder bei der landwirtschaftlichen Forschungsanstalt. Für die Übertragung von Rechten im Bereich der übrigen urheberrechtlichen Werkkategorien können das BLW und die landwirtschaftliche Forschungsanstalt vertragliche Regelungen mit den Rechtsinhabern und Rechtsinhaberinnen treffen.
Art. 166 Abs. 1 zweiter Satz, 2 und 31 … Gegen Entscheide von Rekursstellen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen, denen die Kontrolle der nach den Artikeln 14 und 63 bezeichneten Produkte übertragen wurde, ist beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde zu erheben.2 Gegen Verfügungen der Bundesämter, der Departemente und letzter kantonaler Instanzen in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen sowie des Abkommens vom 21. Juni 19997 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden; ausgenommen sind kantonale Verfügungen über Strukturverbesserungen.3 Das zuständige Bundesamt ist berechtigt, gegen Verfügungen der kantonalen Behörden in Anwendung dieses Gesetzes und seiner Ausführungserlasse sowie des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen die Rechtsmittel des kantonalen und des eidgenössischen Rechts zu ergreifen.
Art. 168 Abs. 22 Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.
Art. 172 Abs. 1 zweiter Satz1 … Bezüglich der Klassierung und Kennzeichnung nach Artikel 63 steht das Antragsrecht auch dem vom Bundesrat nach Artikel 64 Absatz 4 beauftragten Kontrollorgan zu.
Art. 173 Abs. 1 Bst. f, gquater und h1 Sofern die Tat nicht nach einer anderen Bestimmung mit höherer Strafe bedroht ist, wird mit Busse bis zu 40 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich:f. ohne Bewilligung Reben pflanzt, seinen Pflichten beim Handel mit Wein nicht nachkommt oder die Anforderungen an die weinspezifischen Begriffe nach Artikel 63 Absatz 4 verletzt;gquater. den nach Artikel 148a oder 165a erlassenen Vorsorgemassnahmen zuwiderhandelt;h. den nach Artikel 152, 153 oder 153a zum Erhalt der Pflanzengesundheit erlassenen Vorschriften zuwiderhandelt;
Art. 177b Abs. 1 Einleitungssatz1 Das BLW, seine landwirtschaftliche Forschungsanstalt (Art. 114) sowie das Gestüt (Art. 121) können Dritten gewerbliche Leistungen erbringen, wenn diese Leistungen:
Art. 179 Abs. 2 erster Satz2 Vollzieht ein Kanton das Gesetz nicht oder mangelhaft, so kann der Bund die Finanzhilfen von diesem zurückfordern, sie kürzen oder verweigern. …
Art. 180 Abs. 2 dritter Satz2 … Über ihre Geschäfts- und Rechnungsführung haben sie dieser Behörde Rechenschaft abzulegen; davon ausgenommen sind Zertifizierungsstellen, denen die Kontrolle der nach Artikel 14 dieses Gesetzes sowie nach Artikel 41a des Waldgesetzes vom 4. Oktober 19918 bezeichneten Produkte übertragen wurde. …
Art. 181 Abs. 77 Der Bund kann Laboranalysen für die Kontrollen der Pflanzenschutzmittelbestimmungen finanzieren.
Art. 185 Abs. 3bis3bis Der Bundesrat kann Bewirtschafter und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, die Finanzhilfen nach diesem Gesetz erhalten, zur Lieferung von einzelbetrieblichen Daten verpflichten, die zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 Buchstaben b und d erforderlich sind. Er informiert die Öffentlichkeit, an wen er die Daten weitergegeben hat.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 3. Kapitels
Art. 187e Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Juni 20231 Die Biodiversitätsbeiträge nach Artikel 73 Absatz 1 Buchstabe b des bisherigen Rechts, die Landschaftsqualitätsbeiträge nach Artikel 74 des bisherigen Rechts und die Ressourceneffizienzbeiträge nach Artikel 76 des bisherigen Rechts werden noch längstens während zwei Jahren nach Inkrafttreten der Änderung vom 16. Juni 2023 ausgerichtet.2 Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderung hängige Verfahren gegen Entscheide von Rekurskommissionen von Zertifizierungs- oder Inspektionsstellen nach Artikel 166 Absatz 1 gilt das bisherige Recht.
II
Die Änderung anderer Erlasse wird im Anhang geregelt.
III
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten.
3 Artikel 86b gilt während acht Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
Ständerat, 16. Juni 2023 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller | Nationalrat, 16. Juni 2023 Der Präsident: Martin Candinas |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für dieses Gesetz ist am 5. Oktober 2023 unbenützt abgelaufen.9
2 Es wird mit Ausnahme der Bestimmungen im nachstehenden Absatz 3, auf den 1. Januar 2025 in Kraft gesetzt.
3 Nachstehende Bestimmungen treten wie folgt in Kraft:
a. Artikel 70 Absatz 2, 73, 74, 76, 141, 142–144, 146a, 146b, 153a und 187e Absatz 1 treten am 1. Januar 2026 in Kraft;
b. Artikel 70a Absatz 1 Buchstabe i und Absatz 3 Buchstabe g tritt am 1. Januar 2027 in Kraft.
6. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
(Ziff. II)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Zivildienstgesetz vom 6. Oktober 199510
Art. 4 Abs. 2 Bst. cAufgehoben
2. Waldgesetz vom 4. Oktober 199111
Art. 41a Abs. 2 und 32 Für die Registrierung, den Schutz der Bezeichnungen, die Verfahren und den Rechtsschutz gilt das Landwirtschaftsgesetz vom 29. April 199812.3 Der Bundesrat kann die Kontrolle Dritten übertragen.