AS 2024 635
Verordnung des WBF über den zivilen Ersatzdienst (ZDV-WBF)
Präambel
Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF)
verordnet:
I
Die Verordnung des WBF vom 15. November 20171 über den zivilen Ersatzdienst wird wie gefolgt geändert:
Art. 1 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. m und n sowie 2 Einleitungssatz und Bst. b1 Zur Anlage und Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach den Artikeln 55 und 71b der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20132 (DZV), für die Beiträge gewährt werden, steht den Einsatzbetrieben folgende Anzahl Diensttage zu:m. Aufgehobenn. 5 Diensttage pro Hektare Nützlingsstreifen.2 Zur Anlage und zur Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1, für die Beiträge gewährt werden, stehen den Einsatzbetrieben 0,21 Diensttage zu pro Baum für:b. Aufgehoben
Art. 3 Projekte für die regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 ZDV)Die den Einsatzbetrieben zustehende Anzahl Diensttage für die Durchführung von Projekten für die regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 DZV3 errechnet sich, indem der Beitrag für die regionale Biodiversität und Landschaftsqualität durch 2000 geteilt und das Resultat anschliessend mit 7 multipliziert wird.
Art. 5 und 7Aufgehoben
Art. 14a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 20241 Den Einsatzbetrieben stehen in den Jahren 2026 und 2027 noch 7 Diensttage pro Hektare regionsspezifische Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe m des bisherigen Rechts zu.2 Zur Anlage und zur Pflege von Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 DZV4, für die Beiträge gewährt werden, stehen den Einsatzbetrieben in den Jahren 2026 und 2027 noch 0,21 Diensttage pro Baum für einheimische standortgerechte Einzelbäume und Bäume in Alleen des bisherigen Rechts zu.3 Die Diensttage nach Artikel 3 des bisherigen Rechts werden in den Jahren 2026 und 2027 noch nach Artikel 63 DZV des bisherigen Rechts berechnet.
II
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Januar 2025 in Kraft.
2 Artikel 1 Absätze 1 Buchstabe m und 2 Buchstabe b sowie die Artikel 3 und 14a treten am 1. Januar 2026 in Kraft.
6. November 2024 | Eidgenössisches Departement für Guy Parmelin |