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AS 2024 641

AS 2024 641 (FMV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Futtermittel-Verordnung vom 26. Oktober 20111 wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 4 Bst. f und 5 Bst. f4 In Bezug auf Tiere bedeuten:f. Nebentierarten: andere der Lebensmittelgewinnung dienende Tiere als Rinder (Milch- und Schlachtvieh, einschliesslich Kälber), Schafe (Schlachtvieh), Schweine, Hühner, Legehennen, Truthühner und zu den Salmonidae gehörende Fische.5 In Bezug auf Unternehmen bedeuten:f. Einzelhandel: die Handhabung von Futtermitteln und ihre Lagerung am Ort des Verkaufs oder der Abgabe an die Endverwenderin oder den Endverwender; hierzu gehören Verladestellen, Läden, Supermarkt-Vertriebszentren und Grosshandelsverkaufsstellen.

Art. 9 Abs. 33 Das BLW prüft die nach Absatz 1 eingegangenen Meldungen und veröffentlicht sie in einer Liste; es aktualisiert die Liste fortlaufend2. Es kann die eingegangenen Meldungen jederzeit neu prüfen.

Art. 19 Abs. 2bis2bis Futtermittelzusatzstoffe und Vormischungen nach Artikel 48 Absatz 1 dürfen nur an Futtermittelunternehmen oder Betriebe der Primärproduktion abgegeben werden, die zu deren Verwendung befugt sind.

Art. 22 Abs. 33 Das erstmalige Inverkehrbringen des Erzeugnisses darf nur durch die Bewilligungsinhaberin, ihre Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger oder eine schriftlich von ihr dazu ermächtigte Person erfolgen.

Art. 26 Abs. 2 und 32 Begehren um Aufnahme eines Futtermittelzusatzstoffs in die Liste nach Artikel 20 können gestellt werden von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und von Firmen mit Geschäftssitz oder Zweigniederlassung oder einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Schweiz. 3 Gesuche um Bewilligungen nach Artikel 22 können eingereicht werden von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und von Firmen mit Geschäftssitz oder Zweigniederlassung oder einer Vertreterin oder einem Vertreter in der Schweiz, es sei denn, dass durch ein Abkommen mit dem Land des Wohn- oder Geschäftssitzes vereinbart ist, dass diese Anforderung keine Anwendung findet.

Art. 39 Abs. 1Betrifft nur den französischen Text.

Art. 43 Sachüberschrift und Abs. 1 Aufzeichnungspflicht1 Wer Futtermittel produziert, einführt oder in Verkehr bringt, muss die für die Rückverfolgbarkeit der Futtermittel relevanten Angaben aufzeichnen.

Art. 47 Abs. 1 Bst. a1 Die Futtermittelunternehmen:a. melden dem BLW alle ihrer Kontrolle unterstehenden Betriebe, die in einer oder mehreren der Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen von Futtermitteln tätig sind, in der verlangten Form zwecks Registrierung oder Zulassung;

Art. 48 Abs. 2 Einleitungssatz2 Wer für das Inverkehrbringen oder für den ausschliesslichen Bedarf des eigenen Betriebs Mischfuttermittel oder Diätfuttermittel mit Futtermittelzusatzstoffen oder Vormischungen herstellt, die folgende Futtermittelzusatzstoffe enthalten, muss vom BLW zugelassen sein:

Art. 54 Abs. 1Betrifft nur den französischen Text.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

6. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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