Diese Verordnung regelt, wie die Prüfgesellschaften nach Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a des Finanzmarktaufsichtsgesetzes vom 22. Juni 20072 (FINMAG) die Beaufsichtigten prüfen müssen. Sie regelt zu diesem Zweck:
a. für jeden Aufsichtsbereich die im Rahmen der Basisprüfung zu prüfenden Gebiete;
b. die Ermittlung der Risiken, die sich aus der Geschäftstätigkeit der oder des Beaufsichtigten ergeben;
c. für die zu prüfenden Gebiete die Prüfperiodizität und die Prüftiefe;
d. die Einzelheiten der Prüfgrundsätze;
e. die Anforderungen an den Prüfbericht und die Fristen für die Einreichung.