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AS 2024 671

Verordnung
über die Direktzahlungen an die Landwirtschaft
(Direktzahlungsverordnung, DZV)
(Direktzahlungsverordnung, DZV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20131 wird wie folgt geändert:

Art. 2 Bst. c, d, ebis und fDie Direktzahlungen umfassen folgende Direktzahlungsarten:c. Biodiversitätsbeitrag;d. Aufgehobenebis. Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität;f. Aufgehoben

Art. 3 Abs. 33 Für den Biodiversitätsbeitrag und für den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität sind auch juristische Personen mit Sitz in der Schweiz sowie Kantone und Gemeinden beitragsberechtigt, sofern sie Bewirtschafterinnen oder Bewirtschafter des Betriebs sind. Davon ausgenommen sind juristische Personen, bei denen davon ausgegangen werden kann, dass sie zur Umgehung der Altersgrenze oder der Ausbildungsanforderungen gegründet wurden.

Art. 14 Abs. 2 Einleitungssatz und 52 Als Biodiversitätsförderflächen anrechenbar sind Flächen nach den Artikeln 55 Absatz 1 Buchstaben a–k und n, 71b und 78 und nach Anhang 1 Ziffer 3 sowie Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis, wenn diese Flächen und Bäume:5 Flächen in Projekten nach Artikel 78 sind anrechenbar, wenn sie ökologisch wertvolle natürliche Lebensräume fördern und keiner Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 55 Absatz 1 entsprechen.

Art. 35 Abs. 4 und 64 Flächen, für die nach dem NHG2 eine schriftliche Nutzungs- und Schutzvereinbarung mit der kantonalen Fachstelle besteht und die deswegen nicht jährlich genutzt werden, berechtigen in den Jahren ohne Nutzung nur zum Biodiversitätsbeitrag (Art. 55), zum Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität (Art. 78 und 79) sowie zum Basisbeitrag der Versorgungssicherheitsbeiträge (Art. 50).6 Artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet (Art. 55 Abs. 1 Bst. o) berechtigen zum Biodiversitätsbeitrag und zum Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität.

Gliederungstitel vor Art. 553.Kapitel: Biodiversitätsbeitrag1.Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Art. 55 Abs. 1 Einleitungssatz und Bst. p sowie 1bis1 Der Biodiversitätsbeitrag wird pro Hektare für folgende eigene oder gepachtete Biodiversitätsförderflächen gewährt:p. Aufgehoben1bis Der Biodiversitätsbeitrag wird pro eigenen oder gepachteten Hochstamm-Feldobstbaum gewährt.

Gliederungstitel vor Art. 562.Abschnitt: Beitrag

Art. 57 Abs. 1bis Bst. a und 31bis Er oder sie ist verpflichtet, Bäume nach Artikel 55 Absatz 1bis während folgender Dauer entsprechend zu bewirtschaften:a. Hochstamm-Feldobstbäume der Qualitätsstufe I: während mindestens eines Jahres;3 Für Biodiversitätsförderflächen nach Absatz 1 Buchstabe d und für Bäume nach Absatz 1bis Buchstabe b kann der Kanton die Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II mit der Verpflichtungsdauer des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen.

Art. 58 Abs. 66 Kleinstrukturen dürfen angelegt werden, wenn es aus Gründen des Naturschutzes oder im Rahmen von Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nach Artikel 79 geboten ist.

3. Kapitel 3. Abschnitt (Art. 61 und 62)Aufgehoben

4. Kapitel (Art. 63 und 64)Aufgehoben

Art. 68 Abs. 2 Bst. d2 Kein Beitrag wird ausgerichtet für:d. Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55;

Art. 71a Abs. 2 Bst. a2 Kein Beitrag nach Absatz 1 wird ausgerichtet für:a. Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55, mit Ausnahme von Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt;

Art. 71b Abs. 33 Kein Beitrag wird ausgerichtet für Nützlingsstreifen nach Absatz 1 Buchstabe b in Rebflächen mit natürlicher Artenvielfalt nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe n.

Gliederungstitel nach Art. 775a. Kapitel:
Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität

Art. 78 Beitrag1 Der Bund unterstützt Projekte der Kantone zur Förderung der Vernetzung von Biodiversitätsförderflächen und zur Umsetzung weiterer biodiversitätsfördernder Massnahmen sowie zur Förderung, Erhaltung und Weiterentwicklung vielfältiger Kulturlandschaften.2 Er gewährt die Unterstützung, wenn der Kanton Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen Beiträge für vereinbarte Massnahmen zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität ausrichtet und der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin diese auf der eigenen oder einer gepachteten Betriebsfläche nach Artikel 13 LBV3 oder auf der eigenen oder gepachteten Sömmerungsfläche nach Artikel 24 LBV umsetzt.3 Beiträge können für Flächen ausgerichtet werden, auf denen Untersuchungen und Versuche durchgeführt werden, die zum Ziel haben, die regionale Biodiversität oder die Landschaftsqualität zu verbessern.4 Der Kanton legt die Beitragsansätze pro Massnahme fest.5 Der Bund übernimmt höchstens 90 Prozent des vom Kanton festgelegten Beitrags nach Absatz 3, höchstens jedoch die Beträge nach Anhang 7 Ziffer 5a.6 Der Beitrag des Bundes wird jährlich ausgerichtet.

Art. 79 Anforderungen an die Projekte der Kantone1 Die Projekte der Kantone müssen folgende Anforderungen erfüllen:a. Die Ziele im Bereich Landschaftsqualität stärken den regionalen Landschaftscharakter gemäss den kantonalen fachlichen Grundlagen und schaffen besondere Anreize für herausragende Landschaften.b. Quantitative Flächenziele sowie Qualitätsziele in Bereich regionale Biodiversität orientieren sich an den kantonalen fachlichen Grundlagen.c. Die Beiträge pro Massnahme orientieren sich an Kosten und Werten der Massnahme.d. Ziel- und Leitarten sind definiert und deren Förderung wird durch die Massnahmen berücksichtigt.e. Die zielgerichtete und schutzzielkonforme Bewirtschaftung von Biotopflächen in nationalen und regionalen Inventaren nach den Artikeln 18a und 18b NHG4 ist sichergestellt.2 Die Kantone müssen bis spätestens im vierten Jahr der Projektdauer eine einzelbetriebliche oder eine gleichwertige Fachberatung zur Umsetzung der Massnahmen anbieten.

Art. 80 Verfahren1 Der Kanton erarbeitet das Projekt zusammen mit den betroffenen Kreisen.2 Er reicht dem BLW die Gesuche um Bewilligung des Projekts und um dessen Finanzierung ein. 3 Für die Einreichung gelten folgende Fristen: a. Projektentwurf: bis zum 31. Oktober des Jahres vor der Gesucheinreichung; b. Gesuch: bis zum 30. Juni des Jahres vor dem geplanten Projektbeginn.4 Ein Projekt zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität dauert jeweils acht Jahre. Der Kanton kann die Verpflichtungsdauer mit den Verpflichtungsdauern der Beiträge der Qualitätsstufen I und II nach Artikel 57 auf derselben Fläche oder für dieselben Bäume abstimmen. Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss die jährlichen Massnahmen bis zum Ablauf der Projektdauer umsetzen.5 Die Kantone können im Verlauf der Projektdauer weitere Massnahmen beantragen. Der Kanton überwacht den Projektfortschritt und leitet notwendige Projektanpassungen ein.6 Für Flächen, für die ein Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität ausgerichtet wird, kann der Kanton: a. von den Anforderungen der Qualitätsstufe I abweichende Vorschriften festlegen, wenn dies aufgrund der Zielarten erforderlich ist; b. weitere Kleinstrukturen zur Anrechnung an den Höchstanteil nach Artikel 35 Absatz 2 bewilligen. 7 Im letzten Jahr der Projektdauer reicht der Kanton dem BLW bis zum 30. Juni pro Projekt einen Evaluationsbericht gemeinsam mit einem Gesuch für ein allfälliges Folgeprojekt ein.

6. Kapitel (Art. 82–82c)Aufgehoben

Art. 97 Abs. 1 Einleitungssatz sowie Bst. b und d1 Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin muss für die koordinierte Planung der Kontrollen nach der Kontrollkoordinationsverordnung vom 31. Oktober 20185 (VKKL) bis zum 31. August vor dem Beitragsjahr bei der vom Wohnsitzkanton oder, bei juristischen Personen, bei der vom Sitzkanton bezeichneten Behörde die Anmeldung einreichen für:b. den Biodiversitätsbeitrag;d. Aufgehoben

Art. 98 Abs. 3 Bst. c und e3 Das Gesuch muss insbesondere folgende Angaben enthalten:c. Aufgehobene. die erforderlichen Angaben für die Festsetzung der Produktionssystembeiträge;

Art. 104 Abs. 44 Er kann Kontrollen über die Bewirtschaftung von Objekten in Projekten zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nicht an die Projektträgerschaft delegieren.

Art. 107a Sachüberschrift und Abs. 1 Bst. b Verzicht auf Anpassung der Sömmerungsbeiträge, des Biodiversitätsbeitrags sowie des Beitrags für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität bei vorzeitiger Abalpung aufgrund von Grossraubtieren1 Werden Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe aufgrund einer Gefährdung der Nutztiere durch Grossraubtiere vorzeitig abgealpt, so kann der Kanton:b. den Biodiversitätsbeitrag nach Anhang 7 Ziffer 3.1.1 Ziffer 12 und den Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Anhang 7 Ziffer 5a.1 in der vollen Höhe der ausbezahlten Beiträge des Vorjahres ausrichten, auch wenn die Bestossung den Normalbesatz unterschreitet.

Art. 109 Abs. 55 Die Sömmerungsbeiträge, die Beiträge für artenreiche Grün- und Streueflächen im Sömmerungsgebiet und der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität im Sömmerungsgebiet können an die Alpkorporation oder Alpgenossenschaft ausbezahlt werden, wenn so eine wesentliche administrative Vereinfachung erreicht wird. Ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft, namentlich eine Gemeinde oder Bürgergemeinde, beitragsberechtigt, so muss diese den Tierhaltern und Tierhalterinnen mit den entsprechenden Sömmerungsrechten mindestens 80 Prozent des Beitrags auszahlen.

Art. 115i Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 20241 Der Vernetzungsbeitrag des bisherigen Rechts und der Landschaftsqualitätsbeitrag des bisherigen Rechts werden in den Jahren 2026 und 2027 noch ausgerichtet. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht.2 Der Ressourceneffizienzbeitrag für die stickstoffreduzierte Phasenfütterung von Schweinen des bisherigen Rechts wird im Jahr 2026 noch ausgerichtet. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht.3 Der Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 wird im Jahr 2028 das erste Mal ausgerichtet. Flächen in Projekten nach Artikel 78 sind im Jahr 2028 erstmals an die Biodiversitätsförderfläche nach Artikel 14 Absatz 2 anrechenbar.4 Die einheimischen standortgerechten Einzelbäume und Alleen nach Artikel 55 Absatz 1bis Buchstabe b des bisherigen Rechts sind in den Jahren 2026 und 2027 noch als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 anrechenbar. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht.5 Die regionsspezifischen Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 55 Absatz 1 Buchstabe p des bisherigen Rechts sind in den Jahren 2026 und 2027 noch als Biodiversitätsförderflächen nach Artikel 14 anrechenbar. Die Kürzungen richten sich nach dem bisherigen Recht.6 Für Getreide in weiter Reihe als regionsspezifische Biodiversitätsförderfläche des bisherigen Rechts wird der Beitrag für den Verzicht auf Pflanzenschutzmittel im Ackerbau nach Artikel 68 des bisherigen Rechts und der Beitrag für den Verzicht auf Herbizide im Ackerbau und in Spezialkulturen nach Artikel 71a des bisherigen Rechts in den Jahren 2026 und 2027 noch ausgerichtet.

II

Die Anhänge 4, 7 und 8 werden gemäss Beilage geändert.

III

Die Änderung eines anderen Erlasses wird im Anhang geregelt.

IV

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.

6. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 58 Abs. 1, 2, 4 und 9, 59 Abs. 1 sowie 62 Abs. 1 Bst. a und 2)

Voraussetzungen für Biodiversitätsförderflächen

A Biodiversitätsförderflächen

Ziff. 13Aufgehoben

Ziff. 14.2.214.2.2 Für Flächen, welche die Kriterien der Qualitätsstufe II für den Biodiversitätsbeitrag erfüllen, können im Einvernehmen mit der kantonalen Naturschutzfachstelle Ausnahmen von den Grundsätzen der Qualitätsstufe I bewilligt werden.

Ziff. 16Aufgehoben

Bst. BAufgehoben

(Art. 61 Abs. 4, 63 Abs. 4, 83 Abs. 1 und 86 Abs. 3)

Beitragsansätze

Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 78 Abs. 4, 83 Abs. 1, 86 Abs. 3 und 107a Abs. 1 Bst. b)

Ziff. 3 Titel3 Biodiversitätsbeitrag

Ziff. 3.1.1 Ziff. 13, 3.1.2 Ziff. 2, 3.2 und 4Aufgehoben

Ziff. 5a5a Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität5a.1 Der Bund stellt den Kantonen für Projekte zur Förderung der regionalen Biodiversität und der Landschaftsqualität nach Artikel 78 jährlich pro ha landwirtschaftliche Nutzfläche höchstens 250 Franken und pro NST des Normalbesatzes im Sömmerungsgebiet höchstens 130 Franken zur Verfügung.

(Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2, 115c Abs. 2, 115f Abs. 2, 115g Abs. 2 und 115h Abs. 2)

Kürzungen der Direktzahlungen

Klammerverweis bei Anhangnummer(Art. 105 Abs. 1, 115a Abs. 1 und 2, 115c Abs. 2, 115f Abs. 2, 115g Abs. 2, 115h Abs. 2 und 115i Abs. 1, 2, 4 und 5)

Ziff. 2.1.6 Bst. d und e Mangel beim Kontrollpunkt Kürzung oder Massnahme d. Deklaration der Anzahl Hochstamm-Feldobstbäume nicht korrekt (Art. 98, 100 und 105) Zu tiefe Angabe Zu hohe Angabe Keine Korrektur Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffener Baum e. Deklaration Kategorie, Qualitätsstufe Hochstamm-Feldobstbäumen nicht korrekt
(Art. 98, 100 und 105) Falsche Angabe Bei allen Mängeln: Korrektur auf richtige Angabe und zusätzlich 50 Fr. je betroffenen Baum

Ziff. 2.4 Titel2.4 Biodiversitätsbeitrag

Ziff. 2.4.18, 2.4.20, 2.4a und 2.5Aufgehoben

Ziff. 2.9a2.9a Beitrag für regionale Biodiversität und Landschaftsqualität2.9a.1 Kürzungen sind vom Kanton im Rahmen der projektbezogenen Vereinbarungen festzulegen. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.9a.2 und 2.9a.3.2.9a.2 Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.2.9a.3 Im Wiederholungsfall sind zusätzlich zum Beitragsausschluss für das entsprechende Beitragsjahr sämtliche im laufenden Projekt ausgerichteten Beiträge zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden.2.9a.4 Wird die Beratungspflicht nicht eingehalten wird, so beträgt die Kürzung 1000 Franken.2.9a.5 Bei Pachtlandverlust kürzen oder verweigern die Kantone keine Beiträge aufgrund der Nichteinhaltung der Verpflichtungsdauer.

Ziff. 3.93.9 Kürzung des Beitrags für regionale Biodiversität und LandschaftsqualitätDie Bestimmungen nach Ziffer 2.9a gelten auch für Sömmerungs- und Gemeinschaftsweidebetriebe.

(Ziff. III)

Änderung eines anderen Erlasses

Die Zivildienstverordnung vom 11. September 19966 wird wie folgt geändert:

Art. 5 Abs. 11 Landwirtschaftliche Betriebe können als Einsatzbetriebe anerkannt werden, wenn die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter Direktzahlungen nach Artikel 43, 44, 47 oder 55 der Direktzahlungsverordnung vom 23. Oktober 20137 (DZV) oder Beiträge der Kantone nach Artikel 78 DZV erhält.

Art. 6 Abs. 1 Bst. a Ziff. 5 1 Das ZIVI setzt zivildienstpflichtige Personen ein:a. in landwirtschaftlichen Betrieben im Rahmen von Projekten oder Programmen:5. zur Durchführung von Projekten für die regionale Biodiversität und Landschaftsqualität nach Artikel 78 DZV;

Art. 118b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 20241 Landwirtschaftliche Betriebe, deren Bewirtschafterin oder Bewirtschafter Beiträge der Kantone nach den Artikeln 63 und 64 DZV8 des bisherigen Rechts erhalten, können in den Jahren 2026 und 2027 noch als Einsatzbetriebe nach Artikel 5 Absatz 1 anerkannt werden. 2 Zivildienstpflichtige Personen können in den Jahren 2026 und 2027 noch nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 5 des bisherigen Rechts eingesetzt werden.

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