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AS 2024 672

Verordnung über die Strukturverbesserungen in der Landwirtschaft (SVV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Strukturverbesserungsverordnung vom 2. November 20221 wird wie folgt geändert:

Ersatz von AusdrückenIm ganzen Erlass werden die Ausdrücke «Informationssystem für Strukturverbesserung» und «Informationssystem für Strukturverbesserung des BLW» ersetzt durch «Informationssystem nach Artikel 17 ISLV2».

Art. 5 Abs. 33 Werden Beiträge Pächtern und Pächterinnen gewährt, so muss ein Pachtvertrag für eine Mindestdauer von 20 Jahren abgeschlossen werden. Für Massnahmen nach Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe c Ziffer 1 muss ein Pachtvertrag mit einer Restlaufzeit von 10 Jahren abgeschlossen werden. Der Pachtvertrag ist im Grundbuch vorzumerken, sofern er nicht Bestandteil des Baurechtsvertrags ist.

Art. 6 Abs. 33 Für gemeinschaftliche Massnahmen, die nicht unter Absatz 2 fallen, müssen mindestens zwei landwirtschaftliche Betriebe oder zwei Betriebe des produzierenden Gartenbaus eine Betriebsgrösse von je 1,00 SAK nachweisen.

Art. 9 Abs. 1 Einleitungssatz und 31 Für folgende Massnahmen werden Finanzhilfen nur gewährt, wenn im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet keine direkt betroffenen Kleinbetriebe im Zeitpunkt der Publikation des Gesuchs bereit und in der Lage sind, die vorgesehene Aufgabe gleichwertig zu erfüllen:3 Direkt betroffene Kleinbetriebe im wirtschaftlich relevanten Einzugsgebiet können bei der zuständigen kantonalen Stelle Einsprache gegen die staatliche Mitfinanzierung erheben.

Art. 14 Abs. 1 Bst. d1 Finanzhilfen werden für folgende Massnahmen gewährt:d. Basisinfrastrukturen im ländlichen Raum: Wasser- und Elektrizitätsversorgungen und Anschlüsse der Grundversorgung im Fernmeldewesen an fernmeldetechnisch nicht erschlossenen Orten.

Art. 18 Abs. 1 und 51 Massnahmen werden unterstützt, sofern sie landwirtschaftlichen Betrieben, Sömmerungsbetrieben, Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Berufsfischerei- oder Aquakulturbetrieben zugutekommen.5 Die Norm SIA 406:2024 «Inhalt und Ablauf von Strukturverbesserungen im Tiefbau»3 ist anzuwenden.

Art. 23 Abs. 1 Bst. d und 2 Bst. f1 Zusätzlich zu den Kosten nach Artikel 10 sind folgende Kosten anrechenbar:d. Prämien für Bauherrenhaftpflicht- und Bauwesenversicherungen.2 Nicht anrechenbar sind insbesondere:f. Verwaltungskosten, Sitzungsgelder, Versicherungsprämien mit Ausnahme der Prämien nach Absatz 1 Buchstabe d sowie Zinsen;

Art. 29 Abs. 1, 2 Bst. e und f sowie 31 Einzelbetrieblich sind Massnahmen, die mindestens von einem landwirtschaftlichen Betrieb getragen werden und die der Produktion und der Verwertung von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen.2 Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus und Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen gewährt für:e. bauliche Massnahmen oder Einrichtungen für die Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur, Algen, Insekten und weiteren lebenden Organismen, die keine verwertbaren Erzeugnisse aus der Landwirtschaft sind und die als Nahrungs- oder Futtermittel dienen;f. den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten und Anlagen zur Biomassenverwertung.3 Berufsfischern und Berufsfischerinnen sowie Aquakulturbetrieben werden Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen gewährt für bauliche Massnahmen oder Einrichtungen zur tiergerechten Haltung und für die Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung der eigenen Produktion.

Art. 30 Abs. 1, 2 Bst. c und 41 Gemeinschaftlich sind Massnahmen, die von mehreren Betrieben getragen werden und nicht der Produktion von Erzeugnissen aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung dienen. Vorhaben von Sömmerungsbetrieben und gewerblichen Kleinbetrieben gelten als gemeinschaftliche Massnahmen.2 Finanzhilfen für gemeinschaftliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von mindestens zwei landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus oder Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen gewährt für:c. den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten und Anlagen zur Biomassenverwertung;4 Gewerblichen Kleinbetrieben werden nur Finanzhilfen für Massnahmen nach Absatz 2 Buchstaben a und d gewährt.

Art. 32 Tragbarkeit der Investition und Wirtschaftlichkeit des Betriebs bei einzelbetrieblichen Massnahmen1 Bei einzelbetrieblichen Massnahmen nach Artikel 29 Absätze 1 und 2 müssen die Finanzierung und die Tragbarkeit der vorgesehenen Investition und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs vor der Gewährung der Finanzhilfe ausgewiesen sein. 2 Bei Investitionen nach Absatz 1, die über 500 000 Franken liegen, muss der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin mit geeigneten Planungsinstrumenten für einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nach der Gewährung der Finanzhilfen belegen, dass die Tragbarkeit der Investition und die Wirtschaftlichkeit des Betriebs auch unter künftigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen gegeben sind. Dazu gehört auch eine Risikobeurteilung.

Art. 35 Zusätzliche Voraussetzungen für die Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung regionaler landwirtschaftlicher Produkte1 Finanzhilfen für Massnahmen nach Artikel 30 Absatz 2 Buchstabe a werden landwirtschaftlichen Produzentenorganisationen und gewerblichen Kleinbetrieben gewährt, wenn sie folgende Voraussetzungen zusätzlich erfüllen:a. Die Organisation oder der Betrieb ist ein wirtschaftlich eigenständiges Unternehmen oder eine einstufige Mutter-Tochter-Verbindung, wobei diese Verbindung als Ganze die Anforderungen nach diesem Artikel erfüllen muss und diejenige Gesellschaft der Verbindung, die unterstützt werden soll, Eigentümerin der Liegenschaft sein muss.b. Die Organisation oder der Betrieb beschäftigt Mitarbeitende im Umfang von höchstens 2000 Stellenprozenten oder weist einen Gesamtumsatz von höchstens 10 Millionen Franken aus.c. Der Hauptumsatz der Organisation oder des Betriebs stammt aus der Verarbeitung regional produzierter landwirtschaftlicher Rohstoffe oder deren Verkauf. 2 Gewerbliche Kleinbetriebe müssen im Rahmen ihrer Tätigkeit die erste Verarbeitungsstufe landwirtschaftlicher Rohstoffe einschliessen.3 Landwirtschaftliche Produzentenorganisationen, die ihre selbstproduzierten landwirtschaftlichen Rohstoffe in eigenen Anlagen durch Pächter oder Pächterinnen verarbeiten, lagern oder vermarkten lassen, können unterstützt werden, sofern die Produzentenorganisation und der Pächter oder die Pächterin die Voraussetzungen nach diesem Artikel erfüllt.4 Als regional gilt ein landwirtschaftlicher Rohstoff, wenn er in den für den Betrieb relevanten Arbeitsmarktregionen gemäss der Einteilung der Arbeitsmarktregionen 20184 des Bundesamts für Statistik produziert wurde. Für PRE wird die Region in der Vereinbarung festgelegt.

Art. 37 Abs. 2 und 42 Bei einer Unterstützung von bestehenden Bauten mit pauschalen Ansätzen nach Anhang 5 werden die pauschalen Beiträge angemessen reduziert. Bei früher bereits unterstützten Bauten wird von den Höchstbeiträgen mindestens der Bundesbeitrag pro rata temporis nach Artikel 67 Absatz 5 Buchstabe b abgezogen.4 Es werden keine Beiträge unter 5000 Franken gewährt.

Art. 38 Abs. 3Aufgehoben

Art. 40 Abs. 2 Bst. b und c Einleitungssatz sowie 32 Finanzhilfen für einzelbetriebliche Massnahmen werden Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben, Betrieben des produzierenden Gartenbaus und Betrieben zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen gewährt für:b. den Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen auf dem freien Markt zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke;c. den Bau oder den Erwerb auf dem freien Markt von Bauten und Einrichtungen und von Maschinen und Fahrzeugen sowie die Pflanzung von Obstbäumen und Reben zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion durch:3 Berufsfischern und Berufsfischerinnen werden Finanzhilfen für die Massnahme nach Absatz 2 Buchstabe a gewährt.

Art. 47 Abs. 2 Bst. cAufgehoben

Art. 48 Abs. 1 Bst. b1 Finanzhilfen für PRE werden gewährt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:b. Das Projekt besteht aus mindestens drei Massnahmen mit je eigener Rechnungsführung und Trägerschaft sowie mit mindestens zwei unterschiedlichen Ausrichtungen.

Art. 50 Abs. 1 und 31 Werden Massnahmen im Tiefbau nach dem 3. Kapitel, im Hochbau nach dem 4. Kapitel oder zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen nach dem 5. Kapitel dieser Verordnung im Rahmen eines PRE umgesetzt, so werden die Beitragssätze für die einzelnen Massnahmen um 50 Prozent erhöht. 3 Die anrechenbaren Kosten nach Absatz 2 werden für Massnahmen nach Artikel 47 Absatz 2 Buchstaben b und e reduziert.

Art. 52 Abs. 22 Der Kanton reicht den Antrag auf Stellungnahme mit den nötigen Unterlagen und sachdienlichen Angaben über das Informationssystem nach Artikel 17 der Verordnung vom 23. Oktober 20135 über Informationssysteme im Bereich der Landwirtschaft (ISLV) beim BLW ein.

Art. 54 Abs. 5Aufgehoben

Art. 57 Abs. 1, 3 und 41 Mit den planerischen Massnahmen und dem Bau darf erst begonnen und Erwerbe dürfen erst getätigt werden, wenn die Finanzhilfe nach Artikel 55 Absätze 2 und 3 rechtskräftig verfügt oder die Vereinbarung nach Artikel 56 abgeschlossen ist. Vorhaben, die in Etappen ausgeführt werden, dürfen erst begonnen werden, wenn die Beitragsverfügung der einzelnen Etappen rechtskräftig ist.3 Für Massnahmen, die mit Beiträgen unterstützt werden, darf die zuständige kantonale Behörde nur mit Zustimmung des BLW einen vorzeitigen Baubeginn oder einen vorzeitigen Erwerb bewilligen. Die Bewilligung muss schriftlich erfolgen. Den vorzeitigen Erwerb von Gattungsware, Maschinen, Fahrzeugen und landwirtschaftlichen Grundstücken bis 500 000 Franken darf die zuständige kantonale Behörde ohne Zustimmung des BLW bewilligen.4 Kosten für nichtbauliche Massnahmen, die bereits während der Erarbeitung der Unterlagen für die Projekteinreichung nötig sind, können nachträglich an ein Projekt angerechnet werden. Für weitergehende Massnahmen muss ein vorzeitiger Beginn der Arbeiten beantragt werden.

Art. 62 Abs. 2 Bst. ebis und 32 Auf eine Grundbuchanmerkung kann verzichtet werden, wenn:ebis. Wiederherstellungen nach Elementarschäden umgesetzt werden;3 An die Stelle der Grundbuchanmerkung tritt in den Fällen nach Absatz 2 Buchstaben a–d und ebis eine Erklärung des Eigentümers oder der Eigentümerin, worin er oder sie sich zur Einhaltung des Zweckentfremdungsverbots, der Bewirtschaftungs- und Unterhaltspflicht, der Rückerstattungspflicht und allfälliger weiterer Bedingungen und Auflagen verpflichtet.

Art. 67 Abs. 5 Bst. c und d5 Die bestimmungsgemässe Verwendungsdauer beträgt: c. für Einrichtungen sowie für Massnahmen zur Förderung der Tiergesundheit und einer besonders umwelt- und tierfreundlichen Produktion 10 Jahre d. für Maschinen und Fahrzeuge 5 Jahre

Art. 68 Bst. cAusnahmen vom Zerstückelungsverbot können aus folgenden Gründen bewilligt werden:c. rechtskräftige Ausnahmebewilligungen gestützt auf die Artikel 24, 24a, 24c und 24d RPG6, zusätzlich mit dem notwendigen Gebäudeumschwung;

Art. 70 Abs. 44 Die Rückforderung eines Beitrags nach Absatz 1 Buchstaben a–e wird gemäss dem Verhältnis der tatsächlichen zur bestimmungsgemässen Verwendungsdauer nach Artikel 67 Absatz 5 berechnet.

Art. 71 Abs. 3 Einleitungssatz, 4 und 5 Einleitungssatz3 Der Kanton meldet dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV bis zum 10. Januar folgende Bestände des vorangehenden Rechnungsjahres per 31. Dezember mit allen sachdienlichen Unterlagen:4 Er verwaltet die vom Bund zur Verfügung gestellten Bundesmittel mit unabhängiger Rechnung und legt dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV den Jahresabschluss jeweils bis Ende April vor.5 Er meldet dem BLW über das Informationssystem nach Artikel 17 ISLV jeweils bis zum 15. Juli folgende Bestände per 30. Juni:

Art. 76a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 6. November 20241 Für Projekte, für die ein Vorbescheid nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe b vor Inkrafttreten der Änderungen vom 6. November 2024 abgegeben wurde, gelten während der Gültigkeit des Vorbescheids Anhang 5 Ziffer 5 und Anhang 7 nach bisherigem Recht.2 Anhang 6 Ziffer 3.2.1 ist nicht anwendbar auf Feldroboter, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2024 angeschafft wurden.3 Anhang 6 Ziffer 3.4.1 ist nicht anwendbar auf Traktoren, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 6. November 2024 angeschafft wurden.

II

1 Die Anhänge 4–6 werden gemäss Beilage geändert.

2 Anhang 7 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

6. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

(Art. 26 Abs. 6)

Zusatzbeiträge für Tiefbaumassnahmen

Ziff. 1 Bst. e und f

1. Abstufung der Zusatzbeiträge für Zusatzleistungen

Bst.

+ 1 %

+ 2 %

+ 3 %

Beispiele

e. Produktion von erneuerbarer Energie

Deckung
> 50 % des Strom- oder Wärmebedarfs der Landwirtschaft im Perimeter

Deckung
> 75 % des Strom- oder Wärmebedarfs der Landwirtschaft im Perimeter

Deckung
> 100 % des Strom- oder Wärmebedarfs der Landwirtschaft im Perimeter

Strom aus Anlagen wie Sonnenkollektoren, Wasserkraftwerken, Windenergie, Biogasanlagen, Wärme aus Holzheizanlagen usw.

oder

Einsatz ressourcenschonender Technologien

betroffene Fläche:

10–33 % des Perimeters

betroffene Fläche:

34–66 % des Perimeters

betroffene Fläche:

67–100 % des Perimeters

Ressourcenschonende Technologien mit energie- oder wassersparender Technik, z. B. Tröpfchenbewässerung, Solarpumpe, bedarfsgesteuerte Anlage

f. Aufgehoben

Ziff. 2

2. Abstufung der Zusatzbeiträge für Wiederherstellungen und Sicherungen

Kriterium für die Erhöhung ist die Betroffenheit (Ausmass/Verteilung) in Bezug zum Gemeindegebiet.

Ausmass

Zusatzbeitrag

Isolierte Wiederherstellungen und Sicherungen

+ 2 %

Lokale Wiederherstellungen und Sicherungen

+ 4 %

Ausgedehnte Wiederherstellungen und Sicherungen

+ 6 %

(Art. 37 Abs. 1 und 2 sowie 39 Abs. 1 und 3)

Ansätze und Bestimmungen der Finanzhilfen für Hochbaumassnahmen

Ziff. 1.11.1 Ansätze Massnahme Angabe in Beitrag Investitionskredit Hügelzone und Bergzone I Bergzonen II–IV Alle Zonen Höchstbeiträge pro Betrieb Fr. 183 000 254 000 – Stall pro GVE Fr. 2 000 3 190 7 080 Futter- und Strohlager pro m3 Fr. 18 24 106 Hofdüngeranlage pro m3 Fr. 26 35 130 Remise pro m2 Fr. 29 41 224 Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse % 40 50 –

Ziff. 1.2.2 und 1.2.51.2.2 Die Mehrkosten aufgrund besonderer Erschwernisse werden bei den Höchstbeiträgen pro Betrieb nicht berücksichtigt. Mehrkosten für Erschwernisse, die erst während der Bauausführung entdeckt werden, können auch nach Baubeginn beantragt werden.1.2.5 Bei Betriebsgemeinschaften gelten die Höchstbeträge je beteiligten Betrieb.

Ziff. 2.2.3 und 2.2.42.2.3 Werden keine Beiträge für Alpgebäude gewährt, so wird der zweifache Ansatz für Investitionskredite ausgerichtet.2.2.4 Mehrkosten für Erschwernisse, die erst während der Bauausführung entdeckt wurden, können auch nach Baubeginn beantragt werden.

Ziff. 4

4 Investitionskredite für Wohnhäuser

4.1 Ansätze und spezifische Bestimmungen

  • 4.1.1 Der Investitionskredit für die Betriebsleiterwohnung beträgt höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten, jedoch maximal 200 000 Franken.

  • 4.1.2 Pro Betrieb ist die Unterstützung auf eine Betriebsleiterwohnung beschränkt. Bei Betriebsgemeinschaften ist die Unterstützung auf eine Betriebsleiterwohnung je beteiligten Betrieb beschränkt.

Ziff. 5

5 Finanzhilfen für Verarbeitung, Lagerung oder Vermarktung

5.1 Ansätze

Massnahme

Angabe
in

Beitrag

Investitionskredit

Talzone und
Hügelzone

Bergzone I

Bergzonen II–IV
und Sömmerung

Alle Zonen

Einzelbetrieblich und gemeinschaftliche Massnahmen:

%

10

23

26

50

5.2 Spezifische Bestimmungen

  • 5.2.1 Es werden nur kostengünstige Bauten und Anlagen unterstützt, die Produkte betreffen, die der Ernährung oder anderen menschlichen Zwecken dienen.

  • 5.2.2 Im Rahmen eines PRE kann von den spezifischen Bestimmung nach Ziffer 5.2.1 abgewichen werden, wenn es im Interesse des Gesamtprojekts liegt.

Ziff. 6 Bst. a, b, d und e

6 Ansätze für Investitionskredite für weitere Hochbaumassnahmen

Der Investitionskredit beträgt für folgende Massnahmen höchstens 50 Prozent der anrechenbaren Kosten für Investitionen:

  • a. in die Produktion von Spezialkulturen, Betriebe des produzierenden Gartenbaus, Betriebe zur Produktion von Pilzen, Sprossen und ähnlichen Erzeugnissen;

  • b. in die Produktion, Verarbeitung, Lagerung und Vermarktung von Produkten aus Berufsfischerei- und Aquakulturbetrieben;

  • d. in die Biomassenverwertung;

  • e. in die Produktion von Erzeugnissen der Aquakultur, Algen, Insekten und weiteren lebenden Organismen.

(Art. 45 Abs. 1–3 und 46 Abs. 1 und 3)

Finanzhilfen für zusätzliche Strukturverbesserungsmassnahmen

Ziff. 1.31.3 Berufsfischer und Berufsfischerinnen sowie Betreiber und Betreiberinnen eines Aquakulturbetriebs erhalten einen Investitionskredit für die Starthilfe von 110 000 Franken.

Ziff. 2

2 Ansätze für Investitionskredite für Massnahmen zur Förderung des Erwerbs landwirtschaftlicher Betriebe und Grundstücke (Art. 40 Abs. 2 Bst. b)

Massnahme

Investitionskredit in %

Erwerb von landwirtschaftlichen Nutzflächen auf dem freien Markt

50

Ziff. 3.2.13.2.1 Ansätze Massnahme Angabe
in Beitrag Investitionskredit Befristeter Zuschlag Beitrag Frist bis Ende Füll- und Waschplatz von Spritz- und Sprühgeräten pro m2 Fr. 75 75 – – Überdachung des Füll- und Waschplatzes pro m2 Fr. 25 25 – – Anlage zur Lagerung des Reinigungswassers von Füll- und Waschplätzen pro m3 Lagervolumen Fr. 250 250 – – Anlage zur Verdunstung des Reinigungswassers von Füll- und Waschplätzen pro m2 Verdunstungsfläche Fr. 250 250 – – Pflanzung von robusten Stein- und Kernobstsorten pro ha Fr. 7 000 7 000 7 000 2030 Pflanzung von robusten Rebsorten pro ha Fr. 10 000 10 000 10 000 2030 Sanierung von durch polychlorierte Biphenyle (PCB) belasteten Ökonomiegebäuden % 25 50 25 2026 Neue Feldroboter % 10 – – –

Ziff. 3.2.2 Bst. c, j, k und lc. Der Bundesbeitrag für die Lagerung sowie die Verdunstung des Reinigungswassers beträgt je höchstens 5000 Franken.j. Massnahmen im Zusammenhang mit Füll- und Waschplätzen werden bis Ende 2028 gefördert.k. Robuste Sorten werden bis Ende 2034 gefördert.l. Feldroboter werden bis Ende 2030 gefördert.

Ziff. 3.3.2a. Die Mehrkosten am Bau für besondere Einpassung landwirtschaftlicher Gebäude und für denkmalpflegerische Anforderungen werden nur innerhalb von Bundesinventaren unterstützt. Sie müssen anhand eines Kostenvergleichs belegt werden.b. Der Rückbau wird bis Ende 2025 gefördert.

Ziff. 3.43.4 Klimaschutz3.4.1 Ansätze Massnahme Angabe
in Beitrag Investitionskredit Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion oder zur Speicherung nachhaltiger Energie mehrheitlich zur Eigenversorgung, je kW (Produktion) bzw. kWh (Speicherung) Fr. 100 100 Neue landwirtschaftliche Traktoren mit Elektromotor ab 30 kW, je kW Fr. 100 – 3.4.2 Spezifische Bestimmungena. Beiträge werden nur für Bauten, Anlagen und Einrichtungen ausgerichtet, die nicht über andere Förderprogramme des Bundes wie die Einmalvergütung gefördert werden.b. Bauten, Anlagen und Einrichtungen zur Produktion oder zur Speicherung von nachhaltiger Energie werden bis Ende 2026 gefördert.c. Traktoren werden bis Ende 2028 gefördert.

Ziff. 4

4 Finanzhilfen für Massnahmen zur Förderung der überbetrieblichen Zusammenarbeit (Art. 41 Abs. 2)

4.1 Ansätze

Massnahme

Angabe in

Beitrag

Investitionskredit

Talzone

Hügelzone und Bergzone I

Bergzonen II–IV
und Sömmerung

Alle Zonen

Gemeinschaftliche Initiativen zur Senkung der Produktionskosten

%

27

30

33

Land- und gartenbaulichen Selbsthilfeorganisationen

%

50

Gemeinschaftlicher Erwerb von Maschinen und Fahrzeugen

%

50

4.2 Spezifische Bestimmungen

Die Massnahmen können auch bei Betriebsgemeinschaften umgesetzt werden.

(Art. 50 Abs. 4)

Prozentuale Reduktion der anrechenbaren Kosten für Projekte zur regionalen Entwicklung

Massnahme

Reduktion der anrechenbaren Kosten in Prozent

Aufbau und Weiterentwicklung einer landwirtschaftsnahen Tätigkeit (Art. 47 Abs. 2 Bst. b)

20

Weitere Massnahmen im Interesse des PRE (Art. 47 Abs. 2 Bst. e)

mind. 50