AS 2024 683
Verordnung
über die Zulagen und die Datenerfassung im Milchbereich
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
(Milchpreisstützungsverordnung, MSV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Milchpreisstützungsverordnung vom 25. Juni 20081 wird wie folgt geändert:
Art. 3 Abs. 4 und 5Aufgehoben
Art. 9 Abs. 3 und 3bis3 Die Milchverwerter und Milchverwerterinnen müssen der Administrationsstelle monatlich bis zum 10. Tag des folgenden Monats melden, wie sie die Rohstoffe verwertet haben. Die Meldungen müssen sich nach den Vorgaben der Administrationsstelle richten. 3bis Aufgehoben
Art. 10 Abs. 22 Sie können die Milchmenge und deren Verwertung jährlich jeweils bis zum 10. November melden, wenn jeden Monat weniger als 2000 kg vermarktet werden.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
6. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |