AS 2024 691
Verordnung
über Schweizer Personen und Institutionen
im Ausland
(Auslandschweizerverordnung, V-ASG)
(Auslandschweizerverordnung, V-ASG)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Auslandschweizerverordnung vom 7. Oktober 20151 wird wie folgt geändert:
Art. 43 Zweck1 Unter dem Namen «Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland» (Fonds) besteht ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 20052. Er setzt sich insbesondere aus den im Anhang genannten Spezialfonds und Zuwendungen zusammen, deren Zwecke und Auflagen für ihn verbindlich bleiben. 2 Der Fonds dient der Vermeidung oder Milderung von Härtefällen und Fällen von Bedürftigkeit, wenn Auslandschweizerinnen und -schweizer gestützt auf diese Verordnung nicht anderweitig unterstützt werden können.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 15. Dezember 2024 in Kraft.
13. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
(Art. 43 Abs. 1)
«Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland»
Der «Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland» setzt sich insbesondere aus den Finanzmitteln aus den folgenden Spezialfonds und aus den folgenden Zuwendungen zusammen:
Legat Allemandi, Paris
Hilfsverein «Helvetia», Istanbul
Schenkung Jacques Vögeli, Sofia
Schenkung ehemaliges Schweizerinnenheim, Frankfurt
Testamentarische Schenkung Hugo Bachmann, Düsseldorf
Fonds ehemaliger Schweizerverein, Riga
Fonds ehemaliger Schweizerverein, Warschau
Fonds Schweizer Hilfsverein, Prag
Schenkung «Hilfskasse Helvetia», Belgrad
Spezialfonds ehemalige «Swiss Benevolent Society Helvetia», Shanghai
Fonds ehemalige «Société de Bienfaisance Laurenço Marqués», Maputo
Schenkung ehemalige «Association des Suisses de l’Algérie»
Fonds ehemaliger Schweizer Verein Kroatien, Zagreb
G. A. Streiff Fonds, Los Angeles
Hilfsfonds für Auslandschweizer und Rückwanderer des Bundesamtes für Justiz