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AS 2024 692

Verordnung über die Mindestbesteuerung grosser Unternehmensgruppen (MindStV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Mindestbesteuerungsverordnung vom 22. Dezember 20231 wird wie folgt geändert:

Ersatz von Ausdrücken Betrifft nur die italienische Fassung.

Art. 2 Abs. 11 Betrifft nur die italienische Fassung.

Art. 4 Bst. aFür die Zwecke der schweizerischen Ergänzungssteuer gelten als separate Unternehmensgruppe: a. Betrifft nur die französische Fassung.

Art. 5 Abs. 2–62 Betrifft nur die französische Fassung.3 Betrifft nur die französische und die italienische Fassung.4 Betrifft nur die französische Fassung.5 Betrifft nur die französische und italienische Fassung.6 Betrifft nur die französische Fassung.

Art. 8 Abs. 44 Betrifft nur die italienische Fassung.

Art. 12 Abs. 1, 2 und 41 Betrifft nur die französische und italienische Fassung.2 und 4 Betrifft nur die italienische Fassung.

Art. 15Betrifft nur die französische Fassung.

Art. 16 Abs. 3 und 43 und 4 Betrifft nur die französische Fassung.

Art. 17 Abs. 4 Einleitungssatz und 5 Einleitungssatz4 und 5 Betrifft nur die französische Fassung.

Art. 30 Abs. 1 Bst. b1 Die ergänzungssteuerpflichtige Geschäftseinheit wird mit Busse bestraft, wenn sie vorsätzlich oder fahrlässig:b. Betrifft nur die italienische Fassung.

Art. 40 Abs. 22 Die Bestimmungen über die internationale Ergänzungssteuer finden, mit Ausnahme von Artikel 10 Absatz 3, Anwendung auf Geschäftsjahre nach Artikel 10.1 der GloBE-Mustervorschriften, die ab dem 1. Januar 2025 beginnen. Artikel 10 Absatz 3 findet zu einem späteren Zeitpunkt Anwendung.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

20. November 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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