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AS 2024 694

Verordnung des BAKOM über Fernmeldeanlagen (VFAV)

Präambel

Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM)

verordnet:

I

Die Anhänge 2, 4, 5 und 7 der Verordnung des BAKOM vom 26. Mai 20161 über Fernmeldeanlagen werden gemäss Beilage geändert.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

12. November 2024

Bundesamt für Kommunikation:

Bernard Maissen

(Art. 2 Abs. 1)

Anwendbare technische Vorschriften nach Artikel 3 Absatz 1 FAV für Schnittstellen2

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

RIR0501

Digitale zellulare Telefonie

20

RIR0805

Speiseverbindungen (Feeder links)

2

RIR1002

Eisenbahnanwendungen

12

RIR1003

Suchen, Verfolgen und Erfassen von Daten

18

RIR1004

Funkortung

18

RIR1008

Allgemeiner Kurzstreckenfunk

23

RIR1023

Ultra-Breitband-Anwendungen (UWB)

12

(Art. 4 Abs. 1)

Zulassungsverfahren für Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden

Ziff. 1.21.2 Die Prüfberichte (Art. 14 Abs. 4 Bst. h FAV) betreffend die Anforderungen an die elektromagnetische Verträglichkeit und die Nutzung des Frequenzspektrums (Art. 26 Abs. 3 FAV) müssen von einer anerkannten Prüfstelle nach Artikel 17 FAV ausgestellt werden. Sie können auch vom Hersteller erstellt werden, wenn dieser über das nötige Wissen und die notwendigen Messmittel verfügt.

(Art. 4 Abs. 2 und Art. 6)

Verschiedene technische und administrative Vorschriften3

Nr.

Titel der technischen Anforderung

Ausgabe

TAV 5.2

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Fest installierte störende Anlagen

5

TAV 5.3

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Mobile störende Anlagen

5

TAV 5.4

(Art. 4 Abs. 2)

Technische und administrative Vorschriften betreffend die Funkanlagen, die dazu bestimmt sind, zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit von Behörden betrieben zu werden: Ortungs- und Überwachungssysteme sowie Daten- und Sprechfunkanlagen

4

(Art. 1a und 2b)

Mit einem einheitlichen Ladenetzteil kompatible Funkanlagen

Ziff. 2

2 Technische Spezifikationen für Ladefunktionen

Ziff.

Kategorie

Anwendbare technische Spezifikationen

1.

Funkanlagen, die mit Kabel aufladbar sind:

Die Funkanlagen müssen:

  • – mit dem USB-Typ-C-Anschluss entsprechend der Norm EN IEC 62680-1-3: 2022, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–3: Gemeinsame Bauteile – Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder ausgestattet sein und dieser Anschluss muss jederzeit zugänglich und betriebsbereit sein;

  • – mit Kabel aufladbar sein, die der Norm EN IEC 62680-1-3: 2022, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–3: Gemeinsame Bauteile – Festlegung für USB-Typ-C®-Kabel und -Steckverbinder entsprechen.

2.

Funkanlagen, die mit Kabel mit einer Spannung von mehr als 5 Volt, einer Stromstärke von mehr als 3 Ampere oder einer Leistung von mehr als 15 Watt aufladbar sind:

Die Funkanlagen müssen:

  • – mit dem Ladeprotokoll USB Power Delivery entsprechend der Norm EN IEC 62680-1-2: 2022, Schnittstellen des Universellen Seriellen Busses für Daten und Energie – Teile 1–2: Gemeinsame Komponenten – Festlegung für die USB-Stromversorgung, ausgestattet sein;

  • – so konzipiert sein, dass bei Ausstattung mit einem zusätzlichen Ladeprotokoll unabhängig vom verwendeten Ladenetzteil die volle Funktionalität des Ladeprotokolls USB Power Delivery sichergestellt ist.