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AS 2024 7

Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel (LIV)

Präambel

Das Eidgenössische Departement des Innern (EDI)

verordnet:

I

Die Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20161 betreffend die Information über Lebensmittel wird wie folgt geändert:

Art. 3 Abs. 1 Bst. j

1 Lebensmittel müssen zum Zeitpunkt der Abgabe an die Konsumentinnen und Konsumenten mit folgenden Angaben versehen sein (obligatorische Angaben):

  • j. spezifische Angaben für Fleisch von Rind, Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel (Art. 17);

Art. 5 Abs. 1 Bst. e

1 Bei offen in den Verkehr gebrachten Lebensmitteln gelten für die Angaben nach Artikel 39 Absätze 1 und 2 LGV folgende Bestimmungen:

  • e. Bei Lebensmitteln mit einem Hinweis auf den Gluten- oder Laktosegehalt nach den Artikeln 41 und 42 kann abweichend von Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b auf die Angabe einer Nährwertdeklaration verzichtet werden.

Art. 8 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 11 Abs. 6–7bis

6 Die verantwortliche Person muss belegen können, dass alle im Rahmen der guten Verfahrenspraxis gebotenen Massnahmen ergriffen wurden, um die unbeabsichtigten Vermischungen oder Kontaminationen nach Absatz 5 zu vermeiden oder möglichst gering zu halten.

7 Auf unbeabsichtigte Vermischungen oder Kontaminationen nach Absatz 5, die unter den in diesem Absatz festgelegten Höchstwerten liegen, darf hingewiesen werden.

7bis Hinweise nach Absatz 7 dürfen mit einer Gruppenbezeichnung angegeben werden:

  • a. für Zutaten nach Anhang 6 Ziffer 1: mit der Gruppenbezeichnung «Glutenhaltiges Getreide»;

  • b. für Zutaten nach Anhang 6 Ziffer 8: mit der Gruppenbezeichnung «Hartschalenobst», «Schalenfrüchte» oder «Nüsse».

Art. 15 Abs. 3bis und 5

3bis Nicht als in diesem Land genügend bearbeitet oder verarbeitet gelten Brot und Feinbackwaren, wenn sie ihre charakteristischen Eigenschaften oder die neue Sachbezeichnung nur durch das Backen aus fertig geformten Teiglingen erlangen.

5 Bei auf See gefangenen Fischereierzeugnissen nach Anhang I Buchstaben a–c der Verordnung (EU) Nr. 1379/20132 ist anstelle des Produktionslandes das Fanggebiet nach Anhang 4 anzugeben.

Art. 16 Abs. 2bis

2bis Anstelle des Herkunftslandes kann bei der freiwilligen Angabe der Herkunft von Zutaten ein übergeordneter geografischer Raum angegeben werden, wie «EU» oder «Südamerika».

Art. 17 Spezifische Angaben für frisches Fleisch

1 Einzelne Stücke von frischem Rindfleisch müssen mit folgenden Angaben versehen werden:

  • a. den Bewilligungsnummern des Schlachtbetriebs und des Zerlegebetriebs;

  • b. dem Land, in dem das Tier geboren wurde;

  • c. dem Land, in dem das Tier:

    1. den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, oder

    2. den überwiegenden Gewichtszuwachs erfahren hat.

2 In Abweichung von Absatz 1 kann bei frischem Rindfleisch die Angabe «Herkunft: Nicht EU/EWR» oder «Herkunft: Nicht Schweiz» in Verbindung mit «geschlachtet in: (Name des Landes)» aufgeführt werden, wenn:

  • a. das Fleisch ausserhalb der EU oder des EWR produziert wurde und für das Inverkehrbringen in der Schweiz eingeführt wird; und

  • b. die in Absatz 1 vorgesehenen Informationen nicht verfügbar sind.

3 Einzelne Stücke von frischem Fleisch von Schweinen, Schafen, Ziegen und Geflügel müssen mit folgenden Angaben versehen werden:

  • a. dem Land, in dem das Tier geschlachtet wurde;

  • b. dem Land, in dem das Tier:

    1. den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, oder

    2. den überwiegenden Gewichtszuwachs erfahren hat.

4 In Abweichung von Absatz 3 kann bei frischem Schweine-, Schaf-, Ziegen- und Geflügelfleisch die Angabe «Aufgezogen ausserhalb der EU/EWR» oder «Aufgezogen ausserhalb der Schweiz» in Verbindung mit «geschlachtet in: (Name des Landes)» aufgeführt werden, wenn:

  • a. das Fleisch ausserhalb der EU oder des EWR produziert wurde und für das Inverkehrbringen in der Schweiz eingeführt wird; und

  • b. die in Absatz 3 vorgesehenen Informationen nicht verfügbar sind.

5 Wurden die Tiere im selben Land geboren, aufgezogen und geschlachtet, so kann in Abweichung von den Absätzen 1 Buchstaben b und c und 3 die Angabe «Herkunft Land X» aufgeführt werden.

6 Für Hackfleisch, das als solches abgegeben wird, ist das Produktionsland des Hackfleischs anzugeben. Das Herkunftsland des Fleischs ist nur anzugeben, wenn das Land nicht mit dem Produktionsland des Hackfleischs übereinstimmt.

Art. 18

1 Bei Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent muss der Alkoholgehalt in «% vol.» angegeben werden.

2 Der tatsächliche Alkoholgehalt darf vom angegebenen Alkoholgehalt höchstens um die nachstehenden Werte nach oben oder nach unten abweichen:

  • a. 0,8 Volumenprozent bei:

    1. Weinbauerzeugnissen mit geschützter Ursprungsbezeichnung oder geschützter geografischer Angabe, die über drei Jahre in Flaschen gelagert wurden,

    2. Schaumweinen,

    3. Qualitätsschaumweinen,

    4. Schaumweinen mit zugesetzter Kohlensäure,

    5. Perlweinen,

    6. Perlweinen mit zugesetzter Kohlensäure,

    7. Likörweinen,

    8. Weinen aus überreifen Trauben;

  • b. 1,0 Volumenprozent bei:

    1. Bier mit einem Alkoholgehalt von mehr als 5,5 Volumenprozent,

    2. schäumenden Getränken, die aus Weintrauben gewonnen werden,

    3. Apfelwein,

    4. Birnenwein,

    5. Fruchtwein und ähnlichen gegorenen Getränken, die aus anderen Früchten als Weintrauben gewonnen werden, auch perlend oder schäumend,

    6. Honigwein oder Met;

  • c. 1,5 Volumenprozent bei Getränken mit eingelegten Früchten oder Pflanzenteilen;

  • d. 0,5 Volumenprozent bei allen anderen Getränken mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent.

3 Die Bestimmung des Alkoholgehalts richtet sich nach der Messmittelverordnung vom 15. Februar 20063 und den gestützt darauf vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement erlassenen Bestimmungen.

Art. 21 Grundsätze

1 Die Nährwertdeklaration ist für alle Lebensmittel obligatorisch, ausgenommen für Lebensmittel nach Anhang 9.

2 Für Lebensmittel nach Anhang 9 ist die Nährwertdeklaration obligatorisch, wenn sie:

  • a. mit einer nährwert- oder gesundheitsbezogenen Angabe versehen werden;

  • b. mit einem Hinweis auf den Gluten- oder Laktosegehalt nach den Artikeln 41 und 42 ausgezeichnet werden;

  • c. in der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20164 über Lebensmittel für Personen mit besonderem Ernährungsbedarf umschrieben sind;

  • d. mit Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen Stoffen angereichert worden sind;

  • e. mit einer Information über die Osmolarität nach Artikel 42b versehen werden.

3 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten nicht für Nahrungsergänzungsmittel sowie für Mineral- und Quellwasser.

Art. 22 Erforderliche Angaben

Die Nährwertdeklaration muss folgende Angaben enthalten: Energiewert und Gehalt an Fett, gesättigten Fettsäuren, Kohlenhydraten, Zucker, Eiweiss und Salz.

Art. 23 Abs. 1 Einleitungssatz, 2 und 3 Einleitungssatz

1 Zusätzlich zu den erforderlichen Angaben kann die Nährwertdeklaration folgende Stoffe umfassen:

2 Wird auf den besonderen Gehalt an Stoffen nach Absatz 1 Buchstaben a–f hingewiesen, so muss deren Gehalt in der Nährwertdeklaration aufgeführt werden.

3 Enthält die Kennzeichnung eines vorverpackten Lebensmittels eine Nährwertdeklaration, so können die folgenden Angaben wiederholt werden:

Art. 24 Abs. 2

Betrifft nur den französischen Text.

Art. 35 Abs. 5

5 In Abweichung von Absatz 4 kann das BLV für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten können, in Anhang 14a Ausnahmen festlegen, sofern der Schutz der Gesundheit gewährleistet ist und die Konsumentinnen und Konsumenten dadurch nicht getäuscht werden.

Art. 42b Information über die Osmolarität von Getränken

1 Getränke mit einer Osmolarität von 260–300 mosmol pro Liter dürfen als isoton, Getränke mit einer Osmolarität von weniger als 260 mosmol pro Liter als hypoton bezeichnet werden.

2 Die Information ist nicht zulässig auf coffeinhaltigen Getränken nach Artikel 37 der Verordnung des EDI vom 16. Dezember 20165 über Getränke und auf alkoholischen Getränken nach Artikel 61 Absatz 1 der Verordnung des EDI über Getränke.

Art. 45b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 8. Dezember 2023

Lebensmittel, die der Änderung vom 8. Dezember 2023 nicht entsprechen, dürfen noch bis zum 31. Januar 2025 nach bisherigem Recht eingeführt, hergestellt und gekennzeichnet und noch bis zum Abbau der Bestände an Konsumentinnen und Konsumenten abgegeben werden.

II

1 Die Anhänge 5, 6 und 14 werden gemäss Beilage geändert.

2 Die Verordnung erhält einen neuen Anhang 14a gemäss Beilage.

III

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2024 in Kraft.

8. Dezember 2023

Eidgenössisches Departement des Innern:

Alain Berset

(Art. 8 Abs. 5)

Angabe und Bezeichnung der Zutaten

Teil B, C und E

Im ganzen Anhang 5 wird der Verweis auf Art. 10 ersetzt durch den Verweis auf Art. 11.

Teil D Bezeichnung von Aromen im Verzeichnis der Zutaten Ziff. 1.1

  • 1. Aromen sind mit folgenden Begriffen zu bezeichnen:

  • 1.1 «Aroma/Aromen» oder einer genaueren Bezeichnung beziehungsweise einer Beschreibung des Aromas, wenn der Aromabestandteil Aromen im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben b–h der Aromenverordnung des EDI vom 16. Dezember 20166 enthält;

(Art. 10 und 11 Abs. 1–3 und 9)

Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können

Klammerverweis bei Anhangnummer

(Art. 10 und 11 Abs. 1–3, 7bis und 9)

Ziff. 1 und 8

Die folgenden Zutaten und die daraus hergestellten Erzeugnisse können Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen und sind deshalb bei der Kennzeichnung immer anzugeben; vorbehalten bleibt Artikel 11 Absatz 9:

  1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen, Dinkel, Khorasan-Weizen, Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon sowie daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser:

  2. Hartschalenobst, Schalenfrüchte oder Nüsse: Mandeln (Amygdalus communis L.), Haselnüsse (Corylus avellana), Walnüsse (Juglans regia), Cashewnüsse (Anacardium occidentale), Pecannüsse (Carya illinoiesis [Wangenh.] K. Koch), Paranüsse (Bertholletia excelsa), Pistazien (Pistacia vera), Macadamianüsse oder Queenslandnüsse (Macadamia ternifolia) und daraus gewonnene Erzeugnisse, ausser Hartschalenobst für die Herstellung von Destillaten oder Ethylalkohol landwirtschaftlichen Ursprungs für Spirituosen und andere alkoholische Getränke;

(Art. 31 Abs. 2 und 3, 32 Abs. 1, 33 sowie 34 Abs. 2 Bst. b)

Zulässige gesundheitsbezogene Angaben für Lebensmittel, Lebensmittelbestandteile, Lebensmittelinhaltsstoffe und Lebensmittelkategorien sowie die Voraussetzungen für ihre Verwendung

Den folgenden Eintrag in alphabetischer Reihenfolge einfügen gemäss nachstehender Tabelle

Lebensmittel, Lebensmittelbestandteile, Lebensmittelinhaltsstoffe, Lebensmittelkategorien

Angabe

Verwendungsbedingungen

Einschränkungen/Warnhinweise

Kohlenhydratlösungen

Kohlenhydratlösungen tragen zur Verbesserung der körperlichen Leistungsfähigkeit während einer intensiven und lang anhaltenden körperlichen Betätigung bei trainierten Erwachsenen bei.

Die Angabe darf nur für Kohlenhydratlösungen verwendet werden, die nach der Gebrauchsanweisung zwischen 30 g und 90 g Kohlenhydrate pro Stunde liefern, sofern es sich bei den betreffenden Kohlenhydraten um Glucose, Saccharose, Fructose oder Maltodextrine handelt, und folgende Bedingungen erfüllt sind:

  • a) Fructose (aus Fructose oder Saccharose) darf nicht mehr als ein Drittel der Gesamtkohlenhydrate ausmachen.

  • b) Glucose (aus Glucose, Saccharose oder Maltodextrinen) darf 60 g/h nicht überschreiten.

Die Konsumentinnen und Konsumenten müssen darüber in Kenntnis gesetzt werden, dass die vorteilhafte Wirkung nur bei trainierten Erwachsenen eintritt, die eine intensive (mindestens 65 % der VO2max) und lang anhaltende (mindestens 60 Minuten) körperliche Betätigung absolvieren.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel für Sportlerinnen und Sportler verwendet werden, die für trainierte Erwachsene bestimmt sind, die sich intensiv und lang anhaltend körperlich betätigen.

Die folgenden sieben Einträge in alphabetischer Reihenfolge ersetzen gemäss der nachstehenden Tabelle: «Chitosan», «Docosahexaensäure (DHA)» (2. Eintrag), «Docosahexaensäure und Eicosapentaensäure (DHA/EPA)», «Docosahexaensäure (DHA) und Eicosapentaensäure (EPA)» (1. Eintrag), Natives Zichorieninulin und «Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süssende Verbindungen; Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose und Polydextrose; D‑Tagatose und Isomaltulose» (beide Einträge)

Lebensmittel, Lebensmittelbestandteile, Lebensmittelinhaltsstoffe, Lebensmittelkategorien

Angabe

Verwendungsbedingungen

Einschränkungen/Warnhinweise

Chitosan

Chitosan trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von 3 g Chitosan gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g Chitosan einstellt.

Docosahexaensäure (DHA)

DHA trägt zur Aufrechterhaltung eines normalen Triglyceridspiegels im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Konsum eine tägliche Aufnahme von 2 g DHA gewährleistet und die DHA in Kombination von Eicosapentaensäure (EPA) enthalten. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g DHA einstellt. Wird die Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln, angereicherten Lebensmitteln oder Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler verwendet, so sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass eine tägliche Gesamtaufnahme aus diesen Lebensmitteln von 5 g EPA und DHA kombiniert nicht überschritten werden darf.

Die Angabe darf nicht für Lebensmittel verwendet werden, die für Kinder bestimmt sind.

Docosahexaensäure und Eicosapentaensäure (DHA/EPA)

DHA und EPA tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Blutdrucks bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Konsum eine tägliche Aufnahme von 3 g DHA und EPA gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 3 g DHA und EPA einstellt.

Wird die Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln, angereicherten Lebensmitteln oder Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler verwendet, so sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass eine tägliche Gesamtaufnahme aus diesen Lebensmitteln von 5 g EPA und DHA kombiniert nicht überschritten werden darf.

Die Angabe darf nicht für Lebensmittel verwendet werden, die für Kinder bestimmt sind.

Docosahexaensäure (DHA) und Eicosapentaensäure (EPA)

DHA und EPA tragen zur Aufrechterhaltung eines normalen Triglyceridspiegels im Blut bei.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Konsum eine tägliche Aufnahme von 2 g DHA und EPA gewährleistet. Damit die Angabe zulässig ist, sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 2 g DHA und EPA einstellt.

Wird die Angabe bei Nahrungsergänzungsmitteln, angereicherten Lebensmitteln oder Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler verwendet, so sind die Konsumentinnen und Konsumenten darüber zu informieren, dass eine tägliche Gesamtaufnahme aus diesen Lebensmitteln von 5 g EPA und DHA kombiniert nicht überschritten werden darf.

Die Angabe darf nicht für Lebensmittel verwendet werden, die für Kinder bestimmt sind.

Natives Zichorieninulin

Natives Zichorieninulin trägt durch die Erhöhung der Stuhlfrequenz zu einer normalen Darmfunktion bei.

Die Konsumentinnen und Konsumenten sind darüber zu unterrichten, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 12 g Zichorieninulin einstellt.

Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, deren Verzehr eine tägliche Aufnahme von mindestens 12 g nativem Zichorieninulin liefert, einer nicht fraktionierten Mischung von Monosacchariden (< 10 %), Disacchariden, inulinartigen Fructanen und aus Zichorienwurzeln gewonnenem Inulin mit einem mittleren Polymerisationsgrad von ≥ 9.

Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süssende Verbindungen; Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose und Polydextrose oder D‑Tagatose und Isomaltulose

Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von Zucker7 X (Name des Zuckersatzstoffs oder der anderen Zuckerarten D‑Tagatose oder Isomaltulose) enthalten, bewirkt, dass der Blutzuckerspiegel nach ihrem Verzehr weniger stark ansteigt als beim Verzehr von zuckerhaltigen Lebensmitteln/Getränken.

Damit die Angabe zulässig ist, müssen Zuckerarten in Lebensmitteln oder Getränken durch Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süssende Verbindungen wie Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose oder Polydextrose, oder durch eine Kombination dieser Stoffe ersetzt werden, sodass der Zuckergehalt des Lebensmittels oder des Getränks mindestens um den geforderten Anteil reduziert ist, der nach Anhang 13 Ziffer 32 dieser Verordnung für einen reduzierten Anteil an einem Nährstoff gilt.

Mit D-Tagatose und Isomaltulose müssen vergleichbare Anteile anderer Zuckerarten im gleichen Verhältnis ersetzt werden, sodass der Zuckergehalt um mindestens den Anteil reduziert ist, der nach Anhang 13 Ziffer 32 dieser Verordnung für einen reduzierten Anteil an einem Nährstoff gefordert wird.

Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süssende Verbindungen; Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, Sucralose und Polydextrose; D‑Tagatose und Isomaltulose

Der Verzehr von Lebensmitteln/Getränken, die anstelle von Zucker8 X (Name des Zuckerersatzstoffs oder der anderen Zuckerarten D‑Tagatose oder Isomaltulose) enthalten, trägt zur Erhaltung der Zahnmineralisierung bei.

Damit die Angabe zulässig ist, müssen Zuckerarten in Lebensmitteln oder Getränken, die den pH‑Wert des Zahnbelags unter 5,7 absenken, durch Zuckerersatzstoffe, d. h. stark süssende Verbindungen, Xylit, Sorbit, Mannit, Maltit, Lactit, Isomalt, Erythrit, D‑Tagatose, Isomaltulose, Sucralose oder Polydextrose oder durch eine Kombination aus diesen Stoffen ersetzt werden, und zwar in solchen Anteilen, dass der Verzehr dieser Lebensmittel oder Getränke den pH‑Wert des Zahnbelags während des Verzehrs und bis 30 Minuten nach dem Verzehr nicht unter 5,7 absenkt.

(Art. 35 Abs. 5)

Vom BLV bezeichnete Ausnahmen für allgemeine Bezeichnungen, die traditionell zur Angabe einer Eigenschaft einer Kategorie von Lebensmitteln oder Getränken verwendet werden und die auf Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit hindeuten können

Gegenwärtig ist noch kein Eintrag vorhanden.

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