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AS 2024 722

Vorsorgereglement
für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund
(VRAB)
(VRAB)

Präambel

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks Bund

beschliesst:

I

Das Vorsorgereglement vom 15. Juni 20071 für die Angestellten und die Rentenbeziehenden des Vorsorgewerks Bund wird wie folgt geändert:

Ersatz eines AusdrucksBetrifft nur den französischen Text.

Art. 45 Abs. 2 und 52 Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die versicherte oder rentenbeziehende Person die Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten beider Lebenspartner meldet. Die Meldung muss entweder über das Kundenportal von PUBLICA oder schriftlich und eigenhändig unterzeichnet erfolgen.5 Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die darauf folgende Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b für die Ehegattenrente angerechnet, sofern die Lebenspartnerschaft PUBLICA gemäss Absatz 2 gemeldet wurde.

II

Anhang 3 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

7. Mai 2024

Im Namen des paritätischen Organs

Der Präsident: Christoph Freymond
Der Sekretär: Tobias Langer

(Art. 39 Abs. 2 und 57 Abs. 1)

Umwandlungssätze

Alter

Umwandlungssatz

60

4,47 %

61

4,58 %

62

4,70 %

  1. Männer und Frauen, ausser Frauen

    mit Jahrgang 1963 oder früher

  2. Frauen mit Jahrgang 1963 oder früher

4,83 %

4,90 %

  1. Männer und Frauen, ausser Frauen

    mit Jahrgang 1963 oder früher

  2. Frauen mit Jahrgang 1963 oder früher

4,96 %

5,09 %

65

5,09 %

66

5,24 %

67

5,40 %

68

5,58 %

69

5,76 %

70

5,96 %

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