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AS 2024 725

AS 2024 725

Präambel

Das paritätische Organ des Vorsorgewerks ETH-Bereich

beschliesst:

I

Das Vorsorgereglement des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 20071 für die Professorinnen und Professoren der ETH wird wie folgt geändert:

Ersatz eines AusdrucksBetrifft nur den französischen Text.

Art. 43 Abs. 2 bis2bis Die versicherte Person kann die Rangfolge der anspruchsberechtigten Gruppe zwischen Absatz 2 Buchstaben e und f ändern. Die entsprechende Erklärung ist PUBLICA innert 3 Monaten nach dem Tod einzureichen. Wird innert dieser Frist keine Erklärung eingereicht, wird das Guthaben aus dem ZP-Konto entsprechend der Reihenfolge gemäss Absatz 2 ausbezahlt.

Art. 45 Abs. 2 und 52 Der Anspruch auf eine Lebenspartnerrente besteht nur, wenn die versicherte oder rentenbeziehende Person die Lebenspartnerschaft zu Lebzeiten beider Lebenspartner meldet. Die Meldung muss entweder über das Kundenportal von PUBLICA oder schriftlich und eigenhändig unterzeichnet erfolgen.5 Die Dauer einer Lebenspartnerschaft wird an die darauf folgende Ehedauer gemäss den Anspruchsvoraussetzungen von Artikel 44 Absatz 1 Buchstabe b für die Ehegattenrente angerechnet, sofern die Lebenspartnerschaft PUBLICA gemäss Absatz 2 gemeldet wurde.

Art. 46a Kapitalbezug anstelle einer Ehegatten- oder Lebenspartnerrente 1 Die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstaben a und c können ganz oder teilweise als einmalige Kapitalabfindung bezogen werden. Dasselbe gilt für die Ehegatten- und die Lebenspartnerrenten nach Artikel 46 Absatz 1 Buchstabe b, sofern die verstorbene Person eine Invalidenrente bezog. 2 Wünscht die anspruchsberechtigte Person die Ehegatten- oder Lebenspartnerrente ganz oder teilweise in Kapitalform zu beziehen, so muss sie PUBLICA eine entsprechende schriftliche und eigenhändig unterzeichnete Erklärung zustellen. Diese Erklärung muss bis spätestens drei Monate nach dem Tod der versicherten oder rentenbeziehenden Person bei PUBLICA eingehen. Allfällige Rentenzahlungen werden von der Kapitalabfindung abgezogen. 3 Die Kapitalabfindung entspricht dem Barwert der als Kapitalabfindung bezogenen Rente. 4 Im Umfang des Bezugs der Kapitalabfindung werden die Ehegatten- und die Lebenspartnerrente gekürzt. 5 Hat der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner oder die überlebende Ehegattin oder Lebenspartnerin das 45. Altersjahr noch nicht vollendet, so wird die Kapitalabfindung um zwei Prozent für jedes ganze oder angebrochene Jahr gekürzt, um das die anspruchsberechtigte Person beim Tod der versicherten Person oder der Bezügerin oder des Bezügers einer Invalidenrente jünger als 45 Jahre alt ist. Die volle Kapitalabfindung entspricht jedoch mindestens dem Todesfallkapital nach Artikel 50.

Art. 55 Abs. 33 Im Todesfall wird das geäufnete Guthaben gemäss Artikel 43 Absätze 2 und 2bis ausbezahlt.

II

Anhang 4 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

III

Dieses Reglement tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

2. Juli 2024

Im Namen des paritätischen Organs

Der Präsident: Karsten Bugmann
Die Vizepräsidentin: Margot Ziekau

(Art. 39, 46 und 57)

Umwandlungssätze

Alter

Umwandlungssatz

60

4,47 %

61

4,58 %

62

4,70 %

  1. Männer und Frauen, ausser Frauen

    mit Jahrgang 1963 oder früher

  2. Frauen mit Jahrgang 1963 oder früher

4,83 %

4,90 %

  1. Männer und Frauen, ausser Frauen

    mit Jahrgang 1963 oder früher

  2. Frauen mit Jahrgang 1963 oder früher

4,96 %

5,09 %

65

5,09 %

66

5,24 %

67

5,40 %

68

5,58 %

69

5,76 %

70

5,96 %