AS 2024 74
Bundesbeschluss
über die Genehmigung und die Umsetzung des Abkommens zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich
vom 16. Dezember 2022
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
gestützt auf die Artikel 54 Absatz 1 und 166 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)1,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 27. April 20222,
beschliesst:
Art. 1
1 Das Abkommen vom 9. September 20213 zur Koordinierung der sozialen Sicherheit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland wird genehmigt.
2 Der Bundesrat wird ermächtigt, das Abkommen zu ratifizieren.
Art. 2
Die Änderung der Bundesgesetze im Anhang wird angenommen.
Art. 3
Die Koordination mit dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung findet sich im Anhang Ziffer 1.
Art. 4
1 Dieser Beschluss untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 und Art. 141a Abs. 2 BV).
2 Der Bundesrat bestimmt das Inkrafttreten der Änderung der Bundesgesetze im Anhang.
Nationalrat, 16. Dezember 2022 Der Präsident: Martin Candinas | Ständerat, 16. Dezember 2022 Die Präsidentin: Brigitte Häberli-Koller |
Ablauf der Referendumsfrist und Inkraftsetzung
1 Die Referendumsfrist für diesen Beschluss ist am 8. April 2023 unbenützt abgelaufen.4
2 Die Änderung der in Artikel 2 aufgeführten Bundesgesetze wird in Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 auf den 1. März 2024 in Kraft gesetzt.5
14. Februar 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
Anhang
(Art. 2)
Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
1. Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG)6
Ersatz von Ausdrücken
1 Im ganzen Erlass wird «in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island oder in Norwegen» ersetzt durch «in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich».
2 In Artikel 6a Absatz 1 Buchstabe c wird «in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island oder nach Norwegen» ersetzt durch «in einen Mitgliedstaat der Europäischen Union, nach Island, nach Norwegen oder ins Vereinigte Königreich».
Koordination mit der Änderung vom 18. März 2022 des KVG
Mit Inkrafttreten der Änderung vom 18. März 20227 des KVG8 lautet Artikel 64a Absatz 7bis wie folgt:
7bis Versicherte, die volljährig geworden sind, können den Versicherer in Abweichung von Absatz 6 auf das Ende des Kalenderjahres auch wechseln, wenn Prämien, Kostenbeteiligungen, Verzugszinse oder Betreibungskosten aus der Zeit ihrer Minderjährigkeit ausstehen. Bei versicherungspflichtigen Familienangehörigen mit Wohnort in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, Norwegen oder im Vereinigten Königreich geht Artikel 4a vor.
2. Krankenversicherungsaufsichtsgesetz vom 26. September 20149
Art. 5 Bst. g
Die Versicherer müssen:
g. die soziale Krankenversicherung auch versicherungspflichtigen Personen anbieten, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, in Island, in Norwegen oder im Vereinigten Königreich wohnen; auf Gesuch hin und in besonderen Fällen kann die Aufsichtsbehörde Versicherer von dieser Verpflichtung befreien;