AS 2024 744
Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen (VVEA)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Abfallverordnung vom 4. Dezember 20151 wird wie folgt geändert:
Anhang 2 wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
27. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
(Art. 6 Abs. 3, 36 Abs. 1, 42 Abs. 2 und 43 Abs. 2)
Anforderungen an Standort und Bauwerk von Deponien
Ziffer 1.1.31.1.3 Deponien und Kompartimente der Typen B, C, D und E dürfen nicht über nutzbaren unterirdischen Gewässern und in den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten liegen. Vorbehalten bleibt die Errichtung einer Deponie oder eines Kompartiments des Typs B im Randgebiet von nutzbaren unterirdischen Gewässern. Die Behörde kann für die vertikale oder horizontale Erweiterung in Betrieb stehender Deponien der Typen C, D und E, die vor dem 1. Juli 2007 errichtet worden sind, Ausnahmen nach Anhang 4 Ziffer 211 Absatz 1 der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 19982 (GSchV) gewähren, wenn der Nachweis erbracht wird, dass:a. trotz umfassender Standortevaluation in der kantonsübergreifenden Planungsregion (Art. 4 Abs. 2 VVEA) kein zusätzliches Deponievolumen ausserhalb des Bereichs von nutzbaren unterirdischen Gewässern sowie der zu ihrem Schutz notwendigen Randgebiete innerhalb angemessener Frist realisiert werden kann;b. der Standort nicht im Einzugsgebiet einer im öffentlichen Interesse liegenden Grundwasserfassung oder -anreicherungsanlage nach Artikel 20 des Gewässerschutzgesetzes vom 24. Januar 19913 (GSchG) oder eines Grundwasserschutzareals nach Artikel 21 GSchG liegt; undc. die Anforderungen zum Schutze der Gewässer erfüllt sind und mit den dafür notwendigen Unterlagen bestätigt werden können (Art. 32 Abs. 3 GSchV).
Ziffer 1.1.4 erster Satz1.1.4 Deponien und Kompartimente der Typen A und B sowie eine Erweiterung bestehender Deponien der Typen C, D und E gemäss der Ausnahme nach Ziffer 1.1.3, die über nutzbaren unterirdischen Gewässern oder in den zu ihrem Schutz notwendigen Randgebieten liegen, müssen mindestens 2 m über dem natürlichen, zehnjährigen Grundwasserhöchstspiegel liegen. …
Ziffer 1.1.51.1.5 Bei Ausnahmen nach Ziffer 1.1.3 ist das zusätzliche Deponievolumen in erster Linie mit einer vertikalen Erweiterung des bestehenden Deponiekörpers zu realisieren. Die Behörde kann in zweiter Linie eine horizontale Erweiterung genehmigen, wenn der Nachweis erbracht wird, dass der zusätzliche Bedarf an Deponievolumen nicht mit einer Erhöhung gedeckt werden kann.
Ziffer 1.1.61.1.6 Die kantonale Behörde teilt dem BAFU die gewährten Ausnahmebewilligungen gemäss Ziffer 1.1.3 mit.