AS 2024 745
AS 2024 745
(Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung, ChemRRV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat,
verordnet:
I
Die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung vom 18. Mai 20051 wird wie folgt geändert:
Das Verzeichnis der Anhänge wird wie folgt geändert:1.19 Cyclische Siloxane2.2 Reinigungs- und Desodorierungsmittel
Anhänge1 Diese Verordnung erhält neu den Anhang 1.19 gemäss Beilage. 2 Anhang 2.2 wird gemäss Beilage geändert.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
27. November 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |
(Art. 3)
Cyclische Siloxane
1 Verbote
1 Verboten ist das Inverkehrbringen von:
a. Octamethylcyclotetrasiloxan (D4, CAS-Nr. 556-67-2), Decamethylcyclopentasiloxan (D5, CAS‑Nr. 541‑02‑6) und Dodecamethylcyclohexasiloxan (D6, CAS‑Nr. 540‑97‑6);
b. Stoffen, ausgenommen Silikonpolymeren, und Zubereitungen, wenn die Stoffe oder Zubereitungen einen Stoff nach Buchstabe a mit einem Massengehalt von 0,1 Prozent oder mehr enthalten.
2 Verboten ist die Verwendung von Stoffen und Zubereitungen nach Absatz 1 für die chemische Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen.
2 Ausnahmen
1 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 gelten nicht für das Inverkehrbringen zum Zwecke der beruflichen oder gewerblichen Verwendung als:
a. Monomere für die Herstellung von Silikonpolymeren;
b. Monomere bei der Polymerisation;
c. Zwischenprodukte für die Herstellung von Siliciumverbindungen;
d. Ausgangsprodukte für die Herstellung von Zubereitungen;
e. Ausgangsprodukte für die Herstellung von Gegenständen in Industrieanlagen, einschliesslich Stoffe und Zubereitungen, welche für die Herstellung dieser Ausgangsprodukte erforderlich sind;
f. Oberflächenbehandlungsmittel für Nichtmetalle;
g. Reagenzien für Analyse- und Forschungszwecke, die nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b des Heilmittelgesetzes vom 15. Dezember 20002 (HMG) nicht zu den Medizinprodukten gehören.
2 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 gelten nicht für das Inverkehrbringen von:
a. Medizinprodukten nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b HMG, die:
D5- oder D6-haltig sind und zur Vermeidung von Wunden, zur Behandlung und Pflege von Narben und Wunden oder zur Stomaversorgung verwendet werden,
aus Stoffen oder Kombinationen von Stoffen bestehen und Silikonpolymere enthalten, wenn der Massengehalt an D4, D5 oder D6 im Medizinprodukt höchstens 0,2 Prozent beträgt,
für Zahnabdruckmassen verwendet werden, die Silikonpolymere enthalten, wenn der Massengehalt an D5 in der Zahnabdruckmasse höchstens 0,3 Prozent oder an D6 höchstens 1 Prozent beträgt;
b. Mitteln zur Reinigung oder Restaurierung von Kunstwerken und Antiquitäten, die für berufliche oder gewerbliche Verwender bestimmt sind, und die:
aus D5 bestehen oder D5 enthalten, oder
Silikonpolymere enthalten, wenn der Massengehalt an D6 im Mittel höchstens 1 Prozent beträgt;
c. silikonpolymerhaltigen Zubereitungen für folgende Verwendungen:
Klebstoffe, Haftmittel, Versiegelungsmittel, Giessmassen und 3D-Druckmaterialien, wenn deren Massengehalt an D4, D5 oder D6 höchstens 1 Prozent beträgt,
Haftvermittler, wenn deren Massengehalt an D4, D5 oder D6 höchstens 0,5 Prozent beträgt,
Schutzbeschichtungen, wenn deren Massengehalt an D4 höchstens 0,5 Prozent und an D5 oder D6 höchstens 0,3 Prozent beträgt,
Silikoneinlagen für Pferde und Beschläge, wenn deren Massengehalt an D4 höchstens 0,2 Prozent und an D5 oder D6 höchstens 1 Prozent beträgt,
Produkte für den Tampondruck, wenn deren Massengehalt an D5 oder D6 höchstens 1 Prozent beträgt,
Produkte für die Prototypenentwicklung und den Formenbau sowie Quartz als Füller enthaltende Produkte für Hochleistungsanwendungen, wenn deren Massengehalt an D5 höchstens 1 Prozent oder an D6 höchstens 3 Prozent beträgt.
3 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 gelten nicht für das Inverkehrbringen von Stoffen und Zubereitungen, die zur Herstellung von Medizinprodukten nach Absatz 2 Buchstabe a, Mitteln zur Reinigung oder Restaurierung von Kunstwerken und Antiquitäten nach Absatz 2 Buchstabe b sowie silikonpolymerhaltigen Zubereitungen nach Absatz 2 Buchstabe c erforderlich sind.
4 Die Verbote nach Ziffer 1 Absätze 1 und 2 gelten nicht für:
a. das Inverkehrbringen von D5 zur Verwendung in der chemischen Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen;
b. die Verwendung von D5 in der chemischen Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen, wenn die nach dem Stand der Technik verfügbaren Massnahmen zur Vermeidung von Emissionen von D5 getroffen worden sind.
3 Übergangsbestimmungen
1 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 1 gelten nicht:
a. für folgende Stoffe und Zubereitungen, die vor den genannten Daten in Verkehr gebracht worden sind, sowie für Stoffe und Zubereitungen, welche für die Herstellung dieser Zubereitungen erforderlich sind:
Zubereitung | Datum |
|---|---|
Kosmetische Mittel nach Artikel 53 der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 20163 (LGV); ausgenommen sind solche, die abwaschbar sind und D4 oder D5 enthalten | 7. Juni 2027 |
Arzneimittel und Medizinprodukte nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a und b HMG | 7. Juni 2031 |
b. für alle übrigen Stoffe und Zubereitungen, die vor dem 7. Juni 2026 in Verkehr gebracht worden sind; ausgenommen sind abwaschbare kosmetische Mittel nach Artikel 53 LGV, die D4 oder D5 enthalten.
2 Die Verbote nach Ziffer 1 Absatz 2 gelten nicht für die Verwendung von D4 und D6 als Stoffe und in Zubereitungen für die chemische Reinigung von Textilien, Leder und Pelzen bis zum 6. Juni 2026.
(Art. 3)
Reinigungsmittel, Desodorierungsmittel und kosmetische Mittel
Titel
Reinigungs- und Desodorierungsmittel
Ziff. 2 Abs. 66 Aufgehoben