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AS 2024 758

Verordnung über die Eich- und Kontrollgebühren im Messwesen (EichGebV)

Präambel

Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD),

gestützt auf Artikel 3a der Eichgebührenverordnung vom 23. November 20051,

verordnet:

I

Der Anhang der Eichgebührenverordnung vom 23. November 2005 erhält die neue Fassung gemäss Beilage.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

28. November 2024

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement:

Beat Jans

(Art. 3, 4 und 8)

Eich- und Kontrollgebühren

A Stundenansatz

1

Der Stundenansatz für die Gebühren, die nach Zeitaufwand berechnet werden, beträgt 129 Franken.

2

Für die Berechnung des Zeitaufwandes wird die Arbeitszeit auf Viertelstunden aufgerundet.

B Gebühren für die einzelnen Messmittel

1

Längenmasse

Die Eichgebühren betragen für:

je Stück Fr.

1.1

Massstäbe

bis 1 m

8.10

über 1 m

12.20

1.2

Messkluppen

29.50

1.3

Elektronische Messkluppen mit Rechner

37.60

1.4

Abzüge

Gebührenabzüge für mehr als zehn im gleichen Auftrag zur Eichung gestellte Messmittel der Ziffern 1.1–1.3:

für 11−20 Stück

10 %

ab 21 Stück

15 %

2

Fässer und Tanks

2.1

Holzfässer

nach Zeitaufwand

2.2

Fässer aus anderen Materialien und Tanks

2.2.1

Grundgebühr

je Auftrag

Fr. 99.40

2.2.2

Zusätzliche Eichgebühr

Inhaltskategorie in dm3

je Stück Fr.

bis 50

10.40

über 50 bis 100

13.70

über 100 bis 200

18.20

über 200 bis 300

22.70

über 300 bis 400

27.20

über 400 bis 500

31.60

über 500 bis 600

36.30

über 600 bis 700

40.80

über 700 bis 800

45.30

über 800 bis 900

49.80

über 900 bis 1000

54.30

für jeden weiteren angefangenen oder ganzen Kubikmeter

42.60

2.2.3

Eichungen in Betrieben

Für Eichungen in Betrieben (Brauereien, Mostereien usw.) mit zweckdienlichen Einrichtungen und bei Beanspruchung von Hilfskräften aus dem Betrieb werden die Gebühren nach den Ziffern 2.2.1 und 2.2.2, dem geringeren Aufwand des Eichmeisters oder der Eichmeisterin entsprechend, bis zu 50 Prozent reduziert.

3

Messanlagen für Flüssigkeiten

Die Eichgebühren betragen für:

3.1

Kolbenmesspumpen

3.1.1

Kolbenmesspumpen zur Abgabe von Mengen, die einem ganzen oder einem Teil des Kolbenhubes entsprechen

je Pumpe

Fr. 30.10

Zuschlag

je Unterteilung

Fr. 3.50

3.1.2

Kolbenmesspumpen für Öl-Benzingemische, mit oder ohne Vorauszahlungseinrichtung:

  • – Eichung ohne Prüfung des Mischverhältnisses

je Kolben

Fr. 34.70

  • – Eichung mit Prüfung des Mischverhältnisses

nach Zeitaufwand

3.2

Volumen- und Massezähler

3.2.1

Messanlagen für die Befüllung von Tank- oder Kesselwagen, inklusive Zusatzeinrichtungen (ohne Milch)

nach Zeitaufwand

3.2.2

Zapfsäulen (ausser Flüssiggas und Erdgas)

je Zähler

Fr. 72.30

  • – Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühler

je Zähler

Fr. 21.––

  • – Zuschläge für Banknotenautomaten

je Automat

Fr. 32.60

je Zähler

Fr. 13.––

  • – Zuschläge für Kartenautomaten

je Automat

Fr. 40.80

je Zähler

Fr. 13.––

Bei kombinierten Banknoten- und Kartenautomaten wird der Zuschlag nur einmal je Zähler erhoben.

3.2.3

Messanlagen auf Tankwagen (ohne Milch)

3.2.3.1

Messanlagen für Erdölprodukte, für jedes geprüfte Produkt

Förderung mit Pumpe oder durch Schwerkraft:

  • – bis

1000 L/min

je Zähler

Fr. 153.80

  • – über

1000 L/min

je Zähler

Fr. 202.30

Messanlagen für die Versorgung von Flugzeugen

nach Zeitaufwand

Zuschlag für Mengenumwerter mit Temperaturfühler

je geprüftes Produkt

Fr. 20.80

3.2.3.2

Messanlagen für andere Flüssigkeiten (ohne Milch)

nach Zeitaufwand

3.2.4

Milchmessanlagen

3.2.4.1

Messanlagen auf Tankwagen, auf Fahrgestellen oder in Käsereien

(Kompaktanlagen):

  • – nur für Abgabe oder Annahme

je Zähler

Fr. 194.20

  • – für Abgabe und Annahme

je Zähler

Fr. 259.––

3.2.4.2

Stationäre Messanlagen für die Befüllung oder Entleerung von Transportzisternen

nach Zeitaufwand

3.2.4.3

Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen der Messergebnisse

nach Zeitaufwand

3.3

Mengenumwerter mit Temperaturfühler und eventuell Dichteaufnehmer; Prüfung unter Laborbedingungen

nach Zeitaufwand

4

Gewichtstücke

Die Eichgebühren betragen für:

je Stück Fr.

4.1

Gewichtstücke der Klasse M3

bis 500 g

4.20

1 kg, 2 kg

4.80

5 kg

6.90

10 kg

10.40

20 kg

13.90

50 kg

20.80

4.2

Gewichtstücke der Klassen M2, M1 und F2

bis 500 g

8.10

1 kg, 2 kg

9.20

5 kg

13.90

10 kg

20.80

20 kg

27.70

4.3

Gewichtstücke der Klasse F1

1 mg−1 kg

15.––

2 kg−10 kg

27.70

20 kg

42.80

4.4

Gewichtstücke der Klasse E2

1 mg−1 kg

28.90

2 kg−20 kg

83.20

4.5

Für kleine Justierarbeiten an Gewichtstücken wie die Berichtigung durch die Entnahme oder das Hinzufügen von Justiermaterial darf auf den Gebühren nach den Ziffern 4.1–4.3 ein Zuschlag bis 80 Prozent erhoben werden.

4.6

Grössere Arbeiten wie Reinigen von Gewichtstücken oder Eingiessen von Blei sind in den Gebühren nach den Ziffern 4.1–4.4 nicht inbegriffen und werden nach Zeit- und Materialaufwand als Auslagen getrennt verrechnet.

4.7

Bei der Eichung von Gewichtstücken Klasse F1 und E2 durch Eichstellen beträgt der Gebührenanteil für das METAS 10 Prozent der verrechneten Eichgebühren, jedoch höchstens 2.90 Franken pro Gewichtstück.

5

Waagen

5.1

Nichtselbsttätige Waagen

5.1.1

Die Grundgebühren für die Eichung (Prüfung bis Höchstlast) betragen:

Wägebereich

je Lastträger Fr.

bis

5 kg

26.10

über

5 kg

bis

20 kg

33.––

über

20 kg

bis

50 kg

41.10

über

50 kg

bis

100 kg

49.70

über

100 kg

bis

200 kg

60.10

über

200 kg

bis

500 kg

76.90

über

500 kg

bis

1 000 kg

93.60

über

1 000 kg

bis

2 000 kg

114.50

über

2 000 kg

bis

5 000 kg

148.––

über

5 000 kg

bis

10 000 kg

161.90

über

10 000 kg

bis

20 000 kg

203.50

über

20 000 kg

bis

50 000 kg

241.60

über

50 000 kg

bis

100 000 kg

300.60

über

100 000 kg

508.70

5.1.2

Waagen mit besonderem Lastträger, der bei der Eichung mit einer speziellen Vorrichtung versehen werden muss

(z. B. Hochbahn-, Behälterwaagen)

Grundgebühr plus 50 %

5.1.3

Waagen mit zwei Anzeigeeinrichtungen

Grundgebühr plus 10 %

5.1.4

Waagen mit mehreren Lastträgern in Verbundschaltung:

für jeden Lastträger

Gebühr nach den Ziffern 5.1.1–5.1.3 plus 20 %

5.1.5

Mehrbereichswaagen

Grundgebühr plus 20 %

5.1.6

Mehrteilungswaagen

Grundgebühr plus 20 %

5.1.7

Zuschlag für Abdruck- oder Speichereinrichtungen der Messergebnisse

10 % der Grundgebühr,
jedoch höchstens Fr. 17.30

5.1.8

Preisauszeichnungswaagen

statisches Wägen

Grundgebühr plus Fr. 69.40

dynamisches Wägen

nach Zeitaufwand

5.2

Selbsttätige Waagen

nach Zeitaufwand

6

Abgasmessgeräte für Verbrennungsmotoren

Die Eichgebühren betragen ohne Kosten für Kalibrier- und Referenzgase und zugemietete Spezialmessgeräte für:

6.1

Messgeräte für Gasgemischanteile

je Gerät

Fr. 162.––

6.2

Messgeräte für Dieselrauch

je Gerät

Fr. 173.––

6.3

Kombinierte Geräte

je Gerät

Fr. 324.––

7

Gasmengenmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für:

7.1

Zähler

7.1.1

Gaszähler mit verformbaren Trennwänden

Nenndurchfluss in m3/h

je Stück Fr.

bis

6

21.––

über

6 bis

10

26.60

über

10 bis

16

34.90

über

16 bis

25

39.20

über

25 bis

40

49.––

über

40 bis

65

98.––

über

65 bis

100

153.90

über

100 bis

160

237.80

über

160 bis

250

349.80

über

250 bis

400

447.40

7.1.2

Übrige Gaszähler

Nenndurchfluss in m3/h

je Stück Fr.

bis

100

490.20

über

100 bis

250

517.90

über

250 bis

400

587.30

über

400 bis

1 000

699.40

über

1 000 bis

2 500

1260.10

über

2 500 bis

4 000

1537.60

über

4 000 bis

10 000

1820.90

Die Gebühren für die Eichung unter Hochdruck werden nach Zeitaufwand erhoben.

7.2

Mengenumwerter, einschliesslich Messteil für den Zustand des Gases

je Stück Fr.

Ersteichung mit vorangehender Messung

770.––

Nacheichung am Einsatzort

307.50

Nachprüfung von p-, t- und k-Faktor an elektronischen Mengenumwertern


231.20

7.3

Hochdruck-Erdgaszapfsäulen

nach Zeitaufwand

7.4

Gebührenanteile für das METAS

7.4.1

Messgeräte nach Ziffer 7.1

30 % der Eichgebühr

7.4.2

Messgeräte nach Ziffer 7.2

20 % der Eichgebühr

8

Messmittel für elektrische Energie und Leistung

8.1

Eichung von Elektrizitätszählern

Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Eichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Werden Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet, so melden die Eichstellen die so berechneten Zuschläge mit einer Kurzbeschreibung der durchgeführten Eichung dem METAS.

8.1.1

Grundgebühr

Fr. 33.50

8.1.2

Zuschläge

Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen:

8.1.2.1

Wirkenergiezähler mit elektromechanischem Messwerk bei der Prüfung der Stichproben im statistischen Prüfverfahren für Elektrizitätszähler

0

8.1.2.2

Wirkenergiezähler mit elektromechanischem Messwerk bei Eichungen

60

8.1.2.3

Wirkenergiezähler mit elektronischem Messwerk

60

8.1.2.4

Elektrizitätszähler mit der Funktion Blindenergiemessung

60

8.1.2.5

Elektrizitätszähler mit den Funktionen Leistungsmessung oder Lastgangbildung

60

8.1.2.6

Bei überdurchschnittlich langen Messungen

nach Zeitaufwand

8.1.3

Berechnung der Gesamtgebühr für einen Auftrag

Als Auftrag gilt die Eichung von Zählern gleicher Bauart, die an ein und demselben Ort und in engem zeitlichem Zusammenhang für denselben Auftraggeber erfolgt. Die Gesamtgebühr für einen Auftrag setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr und der pro geeichten Zähler erhobenen Stückgebühr. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.1.1 und 8.1.2 ausgedrückt.

Anzahl Zähler pro Auftrag

Sockelgebühr

Stückgebühr

1

bis 10

900

10

11

bis 20

300

70

21

bis 40

500

60

über 40

700

55

8.2

Eichung von induktiven Messwandlern mit unteilbarem Kern

Die Höhe der durch die Eichstellen erhobenen Gebühr für die Eichung hängt von der Anzahl der zu prüfenden Funktionen ab und setzt sich aus Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Werden Zuschläge nach Zeitaufwand berechnet, so melden die Eichstellen die so berechneten Zuschläge mit einer Kurzbeschreibung der durchgeführten Eichung dem METAS.

8.2.1

Grundgebühr

Fr. 94.40

8.2.2

Zuschläge

Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.2.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen:

8.2.2.1

Isolationsprüfung

Höchste Spannung für Betriebsmittel

bis

1,2 kV

35

über

1,2 kV

bis

36 kV

100

über

36 kV

bis

52 kV

200

8.2.2.2

Übersetzungsmessung

Höchste Spannung für Betriebsmittel

Strom- und Spannungswandler,
für die erste Messwicklung

nur Spannungswandler,
für jede weitere Messwicklung zusätzlich

bis

1,2 kV

0

20

über

1,2 kV

bis

36 kV

60

30

über

36 kV

bis

52 kV

180

55

8.2.2.3

Zusätzlich für Stromwandler

Bemessungs-Primärstromstärke

für den ersten Kern

für jeden weiteren Kern
zusätzlich

bis 800 A

0

20

über 800 A

bis 2000 A

70

35

über 2000 A

bis 5000 A

250

70

8.2.2.4

Von den konventionellen Normwerten abweichende sekundäre Nenngrössen

nach Zeitaufwand

8.2.3

Berechnung der Gesamtgebühr für einen Auftrag

Als Auftrag gilt die Eichung von Wandlern gleicher Bauart, die an ein und demselben Ort und in engem zeitlichem Zusammenhang für denselben Auftraggeber erfolgt. Die Gesamtgebühr für einen Auftrag setzt sich zusammen aus der Sockelgebühr und der pro geeichten Wandler erhobenen Stückgebühr. Die Sockelgebühr und die Stückgebühr werden in Prozent der kumulierten Gebühr nach den Ziffern 8.2.1 und 8.2.2 ausgedrückt.

Anzahl Wandler pro Auftrag

Sockelgebühr

Stückgebühr

1

bis 3

0

100

4

bis 9

50

85

10

bis 18

200

70

über 18

550

50

8.3

Eichung anderer Messwandler

Die Gebühr für die Eichung anderer Wandler als jenen nach Ziffer 8.2 wird nach Zeitaufwand erhoben.

8.4

Statistisches Prüfverfahren für Elektrizitätszähler

8.4.1

Allgemeine Bestimmungen

Die Gebühren nach Ziffer 8.4 werden der Verwenderin verrechnet. Falls sich die Verwenderin durch eine Vertreterin vertreten lässt, die alleinige Ansprechpartnerin der Eichstelle und des METAS für das betreffende Los ist, so werden die Gebühren der Vertreterin verrechnet. Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, die durch dieselbe Vertreterin vertreten werden, so werden die auf diese Verwenderinnen entfallenden Gebühren und Gebührenanteile der Vertreterin gesamthaft verrechnet.

8.4.2

Prüfung der Stichproben eines Loses

Für die Gebühr für die Prüfung der Stichproben eines Loses gelten die Ansätze nach Ziffer 8.1. Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, so wird die Gebühr für die Prüfung der Stichproben entsprechend dem jeweiligen Anteil am Los auf die Verwenderinnen aufgeteilt.

8.4.3

Administrative Betreuung eines Loses

Die Gebühr für die administrative Betreuung eines Loses setzt sich aus einer Grundgebühr und Zuschlägen zusammen. Sie wird jedes Mal fällig, wenn eine Stichprobe des Loses geprüft wird, und ist unabhängig vom Resultat der Prüfung.

8.4.3.1

Grundgebühr

Enthält ein Los Zähler verschiedener Verwenderinnen, so wird diese Grundgebühr entsprechend dem jeweiligen Anteil am Los auf die Verwenderinnen aufgeteilt.

Bewilligt das METAS andere, statistisch mindestens gleichwertige Verfahren oder ordnet es solche an, so kann es im Einzelfall eine tiefere Grundgebühr festlegen.

Fr. 9540

8.4.3.2

Zuschläge

Folgende Zuschläge, ausgedrückt in Prozent der Grundgebühr nach Ziffer 8.4.3.1 oder berechnet nach Zeitaufwand, sind zu kumulieren und gesamthaft der Grundgebühr zuzuschlagen:

8.4.3.2.1

Je Verwenderin oder je Vertreterin

1,4

8.4.3.2.2

Falls die Anmeldung vor dem 1. Januar des dritten Jahres nach der Herstellung der Zähler erfolgt, je Verwenderin oder je Vertreterin

4,5

8.4.3.2.3

Bei überdurchschnittlichem Aufwand für die administrative Betreuung des Loses (Verrechnung nur mit Bewilligung des METAS)

nach Zeitaufwand

8.5

Gebührenanteile für das METAS

8.5.1

Für Elektrizitätszähler anlässlich jeder Eichung

pro Stück: 17 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.1.1

8.5.2

Für induktive Messwandler mit unteilbarem Kern anlässlich jeder Eichung

pro Stück: 17 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.2.1

8.5.3

Für andere Messwandler als jene nach Ziffer 8.5.2 anlässlich jeder Eichung

pro Stück: 17 % der nach Zeitaufwand berechneten Gebühr (Ziff. 8.3)

8.5.4

Für Elektrizitätszähler im statistischen Prüfverfahren

8.5.4.1

Prüfung der Stichproben eines Loses: Gebührenanteil nach Ziffer 8.5.1

8.5.4.2

Administrative Betreuung eines Loses, unabhängig vom Resultat der Prüfung: 34 % der Grundgebühr nach Ziffer 8.4.3.1

9

Messgeräte für thermische Energie

Die Gebühren der Eichstellen betragen für:

9.1

Durchflusssensoren mit Nenndurchfluss

je Stück Fr.

bis

6 m3/h

98.30

über

6 m3/h

bis

15 m3/h

139.90

über

15 m3/h

bis

100 m3/h

190.80

über

100 m3/h

nach Zeitaufwand

Mengenrabatt für Messgeräte mit gleichem Nenndurchfluss bis 6 m3/h aus demselben Auftrag, gleichem Anschluss und gleicher Einbaulage

6

bis

10 Stück

8 %

11

bis

19 Stück

17 %

ab

20 Stück

26 %

je Stück Fr.

9.2

Wärme- und Kälterechner

105.20

9.3

Temperaturfühler, je Paar

115.60

9.4

Die Gebühr für ein vollständiges Messgerät für thermische Energie entspricht der Summe der entsprechenden Gebühren nach den Ziffern 9.1–9.3.

9.5

Warmwasserzähler mit Nenndurchfluss

je Stück Fr.

bis

2 m3/h

80.60

über

2 m3/h

bis

6 m3/h

97.30

über

6 m3/h

bis

15 m3/h

131.—

über

15 m3/h

bis

100 m3/h

164.50

über

100 m3/h

nach Zeitaufwand

Der Mengenrabatt richtet sich nach Ziffer 9.1.

9.6

Wärmezähler für überhitzten Dampf

nach Zeitaufwand

9.7

Gebührenanteile der Messgeräte nach Ziffer 9 für das METAS

15 % der Eichgebühr

10

Strahlenschutzmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für:

10.1

Messgeräte zur Überprüfung röntgendiagnostischer Einrichtungen

je Stück Fr.

Diagnostikdosimeter mit einem Detektor

647.—

zusätzlicher Detektor

289.—

Dosimeter für Dentalröntgen

254.—

Dosimeter zur Messung des Dosisflächenprodukts

393.—

Dosimeter zur Messung des Dosislängenprodukts

254.—

kV-Meter (nicht-invasiv)

231.—

mAs-Meter (invasiv)

162.—

Expositionszeitmesser

162.—

Sensitometer

243.—

Densitometer

173.—

Photometer, Luxmeter

98.––

10.2

Strahlenschutzmessgeräte für externe Strahlung

Geräte mit bis zu 10 Messpunkten

173.—

Prüfungen komplexer Einrichtungen wie Geräten für die Umgebungsüberwachung, Standardionisationskammern, Geräten mit mehreren Detektoren oder für mehrere Strahlenqualitäten, mit elektronische Einrichtungen oder mit Warnfunktionen

347.—

10.3

Oberflächenkontaminationsmessgeräte

Tragbare Geräte, Bodenmonitore, Hand- und Fussmonitore für bis zu 4 Nuklide

173.—

Geräte mit höheren Anforderungen
(Hand- und Fussmonitore für mehr als 4 Nuklide, Wäschemonitore, Ganzkörpermonitore)

347.—

10.4

Elektronische Radongasmessgeräte

nur ein Messpunkt während der jährlichen Vergleichsmessung der Eichstelle

347.—

Eichung in allen anderen Fällen

nach Zeitaufwand

10.5

Aktivitätsmessgeräte (Prinzip Schachtionisationskammer)

10.5.1

Eichung für Gamma-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen

1237.—

10.5.2

Eichung für Gamma- und Beta-Strahler, Kontrollmessungen in bis zu fünf Nuklideinstellungen

1410.—

10.5.3

Kontrollmessung pro weitere Nuklideinstellung

23.—

10.5.4

Vergleichsmessung Typ A mit Tc‑99m

520.—

10.5.5

Vergleichsmessung Typ A mit I‑131

694.—

10.5.6

Vergleichsmessung Typ B

347.—

10.6

Gebührenanteile für das METAS

10.6.1

Messgeräte nach den Ziffern 10.1–10.5.2

10 % der Eichgebühr

10.6.2

Messgeräte nach den Ziffern 10.5.4–10.5.6

15 % der Eichgebühr

11

Referenz-Dosimetersysteme für die Strahlentherapie

11.1

Die Gebühren der Eichstellen werden nach Zeitaufwand erhoben.

Die Benützung der Bestrahlungsräume und deren Instrumentierung werden zusätzlich verrechnet.

11.2

Gebührenanteil für das METAS

je geeichtes Gerät

Fr. 116.—


12

Strassenverkehrsmessgeräte

Die Eichgebühren betragen für:

je Gerät Fr.

12.1

Radar-Geschwindigkeitsmessgeräte

1491.—

12.2

Laserscanner

2139.—

12.3

Nachfahr-Tachografen

728.—

12.4

Messsysteme für induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren

954.––

12.5

Induktive Schleifen oder Piezo-Sensoren

für ersten Fahrstreifen

694.—

für jeden weiteren Fahrstreifen am gleichen Standort

405.—

12.6

Prüfmittel für die Kalibrierung von Erfassungsgeräten für die Ermittlung der leistungsabhängigen Schwerverkehrsabgabe (LSVA)

Standardprüfsysteme

225.––

erweiterte Prüfsysteme

318.––

12.7

Gebührenanteile für das METAS

12.7.1

Messgeräte nach den Ziffern 12.1–12.5

Anteil für die jährliche Kontrolle pro Eichstelle und Jahr

Fr. 1577.—

Anteil für jedes geeichte Gerät

7,5 % der Eichgebühr

12.7.2

Prüfmittel nach Ziffer 12.6

Anteil für jedes geeichte Gerät

10 % der Eichgebühr

13

Abgasmessmittel für Feuerungsanlagen

Die Eichgebühren betragen für:

je Prüfung Fr.

13.1

Grundprüfung

44.—

Dichtheitstest

9.—

Abgasthermometer

29.—

Thermometer für Verbrennungsluft

24.—

Probenvolumen zur Bestimmung der Russzahl

24.—

O2

24.—

CO

24.—

NO

24.—

CO/H2

20.—

NO2

20.—

13.2

Gebührenanteile für das METAS

10 % der Eichgebühr