AS 2024 76
Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (GebV-AIG)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 20071 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 3
3 Das SEM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeit im Bereich Visa, kann gegenüber von Staatsangehörigen bestimmter Staaten die Visumgebühr erhöhen oder herabsetzen, wenn ein internationales Abkommen dies vorsieht.
Art. 13 Abs. 1bis
1bis In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c wird Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen offiziellen Passes eines bestimmten Staates das Visum nicht gebührenfrei erteilt, wenn ein internationales Abkommen dies vorsieht. Absatz 1 Buchstabe i findet keine Anwendung. Vorbehalten bleiben internationale Verpflichtungen der Schweiz als Gaststaat von Konferenzen und internationalen Organisationen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft.
14. Februar 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |