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AS 2024 76

Verordnung über die Gebühren zum Ausländer- und Integrationsgesetz (GebV-AIG)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Gebührenverordnung AIG vom 24. Oktober 20071 wird wie folgt geändert:

Art. 12 Abs. 3

3 Das SEM oder das EDA, im Rahmen seiner Zuständigkeit im Bereich Visa, kann gegenüber von Staatsangehörigen bestimmter Staaten die Visumgebühr erhöhen oder herabsetzen, wenn ein internationales Abkommen dies vorsieht.

Art. 13 Abs. 1bis

1bis In Abweichung von Absatz 1 Buchstabe c wird Inhaberinnen und Inhabern eines gültigen offiziellen Passes eines bestimmten Staates das Visum nicht gebührenfrei erteilt, wenn ein internationales Abkommen dies vorsieht. Absatz 1 Buchstabe i findet keine Anwendung. Vorbehalten bleiben internationale Verpflichtungen der Schweiz als Gaststaat von Konferenzen und internationalen Organisationen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. März 2024 in Kraft.

14. Februar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

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