AS 2024 77
Verordnung des BLV
über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen
Änderung vom 16. Februar 2024
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 6. August 20211 über Massnahmen gegen die Verschleppung der Afrikanischen Schweinepest im Verkehr mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union, Island und Norwegen wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 1 Buchstabe a Fussnote
1 Die Einfuhr von lebenden Tieren und Tierprodukten nach Artikel 1 Absatz 2 aus den folgenden Gebieten der betroffenen Mitgliedstaaten ist verboten:
a. aus den in der Durchführungsverordnung (EU) 2023/5942 geregelten Sperrzonen und infizierten Zonen;
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 21. Februar 2024 in Kraft.3
16. Februar 2024 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen: Hans Wyss |
Anhang
(Art. 3)
Betroffene Mitgliedstaaten und Gebiete
1 Sperrzonen und infizierte Zonen nach der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
Die Mitgliedstaaten der EU und die dort geltenden Sperrzonen und infizierten Zonen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a sind in der folgenden Durchführungsverordnung festgelegt:
EU-Grunderlass | Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse |
|---|---|
Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 | Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 der Kommission vom 16. März 2023 mit besonderen Seuchenbekämpfungsmassnahmen in Bezug auf die Afrikanische Schweinepest und zur Aufhebung der Durchführungsverordnung (EU) 2021/605, ABl. L 79 vom 17.3.2023, S. 65; zuletzt geändert durch Durchführungsverordnung (EU) 2024/483, ABl. L, 2024/483, 6.2.2024 |
1.1 Sperrzonen nach Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
In Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten entsprechend dem Risiko der Verschleppung des Virus der Afrikanischen Schweinepest wie folgt eingeteilt:
Sperrzone I Gebiet nach Anhang I Teil I der Durchführungsverordnung, geregelt aufgrund des Risikos, das von einer nahegelegenen Sperrzone II ausgeht.
Sperrzone II Gebiet nach Anhang I Teil II der Durchführungsverordnung, geregelt aufgrund der infizierten Wildschweinpopulation.
Sperrzone III Gebiet nach Anhang I Teil III der Durchführungsverordnung, geregelt aufgrund von infizierten Schweinehaltungen und infizierter Wildschweinpopulation.
Mitgliedstaaten mit Sperrzonen I
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen I:
Deutschland
Estland
Griechenland
Italien
Kroatien
Lettland
Polen
Schweden
Slowakei
Tschechien
Ungarn
Mitgliedstaaten mit Sperrzonen II
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen II:
Bulgarien
Deutschland
Estland
Griechenland
Italien
Kroatien
Lettland
Litauen
Polen
Schweden
Slowakei
Tschechien
Ungarn
Mitgliedstaaten mit Sperrzonen III
In folgenden Mitgliedstaaten der EU bestehen Sperrzonen III:
Deutschland
Griechenland
Italien
Kroatien
Lettland
Litauen
Polen
Rumänien
1.2 Infizierte Zonen und Sperrzonen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594
In Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594 werden bestimmte Gebiete von betroffenen Mitgliedstaaten wie folgt eingeteilt:
Infizierte Zone Gebiet nach Anhang II Teil A der Durchführungsverordnung in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Wildschweinen.
Sperrzone Gebiet nach Anhang II Teil B der Durchführungsverordnung in einem zuvor seuchenfreien Mitgliedstaat oder einer zuvor seuchenfreien Zone nach einem Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei gehaltenen Schweinen.
Mitgliedstaaten mit infizierten Zonen
In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen infizierte Zonen:
Kroatien
Mitgliedstaaten mit Sperrzonen
Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Sperrzonen nach Anhang II der Durchführungsverordnung (EU) 2023/594.
2 Infizierte Zonen und Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687
2.1 Infizierte Zonen
Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit infizierten Zonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/6874, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.
2.2 Sperrzonen
Es gibt keine Mitgliedstaaten der EU mit Sperrzonen nach der Delegierten Verordnung (EU) 2020/687, die ausserhalb der unter Ziffer 1 genannten Gebiete liegen.