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AS 2024 775

Verordnung über den Bevölkerungsschutz (BevSV)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 20201 wird wie folgt geändert:

Art. 63a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 20241 Das BABS vergütet den Kantonen im Rahmen von Artikel 99 Absatz 1bis BZG die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt der stationären Sirenen. Es kann technische Vorgaben erlassen.2 Die Übertragung des Eigentums an den Sirenen auf das BABS erfolgt spätestens am 31. Dezember 2028. Die Übertragung ist mit dem BABS mindestens 18 Monate vorher abzusprechen.

II

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.

13. Dezember 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi