AS 2024 775
Verordnung über den Bevölkerungsschutz (BevSV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Bevölkerungsschutzverordnung vom 11. November 20201 wird wie folgt geändert:
Art. 63a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 13. Dezember 20241 Das BABS vergütet den Kantonen im Rahmen von Artikel 99 Absatz 1bis BZG die Aufwendungen für Betrieb und Unterhalt der stationären Sirenen. Es kann technische Vorgaben erlassen.2 Die Übertragung des Eigentums an den Sirenen auf das BABS erfolgt spätestens am 31. Dezember 2028. Die Übertragung ist mit dem BABS mindestens 18 Monate vorher abzusprechen.
II
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2025 in Kraft.
13. Dezember 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |