AS 2024 78
Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger. Berichtigung
Präambel
Abkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Italienischen Republik über die Besteuerung der Grenzgängerinnen und Grenzgänger
vom 23. Dezember 2020 (AS 2023 410; SR 0.642.045.43)
Art. 9 Abs. 1
statt:
1. Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 sind Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die in Italien ansässige Grenzgängerinnen und Grenzgänger erhalten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens oder zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im Grenzgebiet in der Schweiz für einen dort ansässigen Arbeitgeber, eine schweizerische Betriebsstätte oder eine schweizerische feste Einrichtung beschäftigt waren, nur in der Schweiz steuerbar.
muss es heissen:
1. Ungeachtet des Artikels 3 Absatz 1 bleiben Löhne, Gehälter und ähnliche Vergütungen, die in Italien ansässige Grenzgängerinnen und Grenzgänger erhalten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens oder zwischen dem 31. Dezember 2018 und dem Zeitpunkt des Inkrafttretens im Grenzgebiet in der Schweiz für einen dort ansässigen Arbeitgeber, eine schweizerische Betriebsstätte oder eine schweizerische feste Einrichtung beschäftigt waren, nur in der Schweiz steuerbar.
21. Februar 2024 | Bundeskanzlei |
Berichtigung(Art. 10 Abs. 1 PublG)