AS 2024 787
Bundesgesetz
über die Stromversorgung
(Stromversorgungsgesetz, StromVG)
(Stromversorgungsgesetz, StromVG)
Präambel
Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft,
nach Einsicht in die Botschaft des Bundesrates vom 1. März 20241,
beschliesst:
I
Das Stromversorgungsgesetz vom 23. März 20072 wird wie folgt geändert:
Art. 12 Abs. 2 Bst. h32 Die Rechnungen, die den Endverbrauchern gestellt werden, müssen transparent und vergleichbar sein. In der Rechnung sind gesondert auszuweisen:h. die Kosten der Unterstützungsmassnahmen gemäss Artikel 14bis.
Art. 14bis Überbrückungshilfen für Eisen-, Stahl- und Aluminiumproduzenten von strategischer Bedeutung1 Für Unternehmen, die mindestens seit dem Jahr 2023 Eisen-, Stahl- oder Aluminium mit einer Jahresproduktion von mindestens 20’000 Tonnen Metall aus mehrheitlich rezykliertem Material herstellen oder verarbeiten, können die Netznutzungsentgelte des Übertragungsnetzes und der Verteilnetze, mit Ausnahme der Anteile der Stromreserve und des Netzzuschlags, während vier Jahren reduziert werden, wenn:a. sie ihren Sitz in der Schweiz haben; b. ihre Elektrizitätskosten mindestens 5 Prozent der Bruttowertschöpfung ausmachen; c. sie am Emissionshandelssystem der Schweiz teilnehmen.2 Von der Reduktion ausgeschlossen sind Unternehmen, die im letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr ein positives Jahresergebnis ausweisen. 3 Für die Gewährung der Reduktion müssen folgende Auflagen erfüllt werden:a. Erhaltung des Produktionsstandorts, die anhand eines Geschäftsplans aufgezeigt wird; b. Erarbeitung eines Netto-Null- Fahrplans nach Artikel 5 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 30. September 20224 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit; c. Verzicht auf die Beschlussfassung über oder die Auszahlung von Dividenden und Tantiemen für die Jahre 2025–2028; d. Verzicht auf die Beschlussfassung über oder Auszahlung von Sondervergütungen und variablen Vergütungen für die Mitglieder der Geschäftsleitung und des Verwaltungsrats für die Jahre 2025–2028; e. Verzicht auf andere Mittelabflüsse wie die Gewährung von Darlehen an die und die Rückzahlung von Darlehen der Eigentümerinnen und Eigentümer oder der nahestehenden Personen für die Jahre 2025–2028; f. Sicherheiten für den Fall der Nichterfüllung der Auflagen. 4 Die Reduktion kann nur erfolgen, wenn der Standortkanton Finanzhilfen zur Unterstützung von Unternehmen nach Absatz 1 gewährt. Die Finanzhilfen betragen mindestens die Hälfte der jeweiligen Reduktion.5 Die Reduktion beträgt: a. 50 Prozent im ersten Jahr; b. 37,5 Prozent im zweiten Jahr; c. 25 Prozent im dritten Jahr; d. 12,5 Prozent im vierten Jahr. 6 Die Reduktion wird auf Gesuch hin gewährt. Das Gesuch ist bis spätestens 31. Mai 2025 beim Eidgenössischen Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) einzureichen. 7 Unternehmen, denen eine Reduktion gewährt worden ist, haben gegenüber dem UVEK jährlich den Nachweis der Einhaltung der Auflagen zu erbringen. Kann der Nachweis nicht erbracht werden, ist der Betrag, um den das Netznutzungsentgelt reduziert wurde, vollständig zurückzuerstatten. 8 Der Bundesrat kann weitere Kriterien festlegen. Er regelt die Einzelheiten, insbesondere: a. Transparenzauflagen; b. Rückzahlungsmodalitäten und Gewinnbeteiligung; c. Sicherheiten; d. Datenbearbeitung und Auskunftspflicht. 9 Die durch die Reduktion entgangenen Netznutzungsentgelte gelten als anrechenbare Kosten des Übertragungsnetzes. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten.
II
1 Dieses Gesetz wird dringlich erklärt (Art. 165 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV]5). Es untersteht dem fakultativen Referendum (Art. 141 Abs. 1 Bst. b BV).
2 Es tritt am 1. Januar 2025 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2028.
Nationalrat, 20. Dezember 2024 Die Präsidentin: Maja Riniker | Ständerat, 20. Dezember 2024 Der Präsident: Andrea Caroni |