AS 2024 790
Tierseuchenverordnung (TSV)
Präambel
Der Schweizerische Bundesrat
verordnet:
I
Die Tierseuchenverordnung vom 27. Juni 19951 wird wie folgt geändert:
Ersatz von Ausdrücken1 Im ganzen Erlass wird «Internationales Tierseuchenamt» durch «Weltorganisation für Tiergesundheit» ersetzt, mit den nötigen grammatikalischen Anpassungen.2 Betrifft nur den italienischen Text.
Art. 4 Bst. gterAls zu bekämpfende Seuchen gelten folgende Tierkrankheiten:gter. Border Disease bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons;
Art. 5 Bst. y[tab]Aufgehoben
Art. 6 Bst. o Ziff. 3Die folgenden Ausdrücke bedeuten:o. Tierhaltung: 3. Viehhandelsunternehmen mit Stallungen und Einrichtungen zum Halten von Tieren, Tierkliniken, Schlachtbetriebe,
Art. 15d Abs. 1 Bst. f und g1 Der Equidenpass muss folgende Angaben enthalten:f. den Verwendungszweck nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a oder b der Tierarzneimittelverordnung vom 18. August 20042 (TAMV);g. einen Abschnitt für die Erfüllung der Mitteilungspflicht bei Halterwechsel nach Artikel 23 TAMV und der Gesundheitsmeldung nach Artikel 24 der Verordnung vom 16. Dezember 20163 über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK);
Art. 17l Aufbewahrung der DatenDie Betreiberin der Hundedatenbank bewahrt die nach Artikel 17c Absatz 1 dieser Verordnung sowie die nach Artikel 74 Absatz 6 der Tierschutzverordnung vom 23. April 20084 (TSchV) erhobenen Daten auf. Die Daten zum Hundehalter werden zehn Jahre nach dem Tod des letzten Hundes gelöscht.
Art. 22 Sachüberschrift sowie Abs. 3–5Bestandeskontrolle3–5 Aufgehoben
Art. 22a Aufzeichnungen über Befunde, Impfungen und den Einsatz von Biozidprodukten1 Tierhalter müssen diagnostische Befunde und Impfungen sowie den Einsatz von Produkten zur Therapie des Bestandes, die nach der Biozidprodukteverordnung vom 18. Mai 20055 (VBP) zugelassen sind, aufzeichnen. 2 Die Aufzeichnungen sind während drei Jahren aufzubewahren und den seuchenpolizeilichen Organen auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 22b Gute Hygienepraxis1 Die Aquakulturbetriebe müssen eine gute Hygienepraxis betreiben, um die Einschleppung und Ausbreitung von Seuchenerregern zu verhüten. 2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die gute Hygienepraxis.
Art. 22c Begleitdokument1 Werden lebende Wassertiere in einen anderen Aquakulturbetrieb verbracht, so muss der Tierhalter ein Begleitdokument ausstellen und ein Doppel davon aufbewahren. 2 Das Begleitdokument muss folgende Angaben enthalten:a. die Adresse des Aquakulturbetriebs, aus dem die Tiere verbracht werden;b. die Tierart;c. die Anzahl oder das Gesamtgewicht der Tiere;d. das Alter der Tiere;e. das Datum, an dem die Tiere aus dem Aquakulturbetrieb verbracht werden;f. die Adresse des Aquakulturbetriebs, in den die Tiere verbracht werden;g. eine unterschriftliche Bestätigung des Tierhalters, dass sein Aquakulturbetrieb keinen seuchenpolizeilichen Sperrmassnahmen unterworfen ist.3 Die Artikel 11b Absätze 3 und 4, 12 Absatz 2, 12a und 13 gelten sinngemäss.
Art. 22d Verbringen von Wassertieren in ein GewässerDas Verbringen von lebenden Wassertieren in ein Gewässer zu Besatzzwecken muss der kantonalen Stelle drei Jahre lang belegt werden können.
Art. 23 Abs. 2 Bst. dbis2 Bei der Prüfung müssen folgende Punkte kontrolliert und dokumentiert werden:dbis. die Aufzeichnungen nach Artikel 22a;
Art. 34 Abs. 3 Bst. b und 53 Es wird erteilt, wenn der Gesuchsteller: b. eine Ausbildung für Tiertransportpersonal nach Artikel 150 TSchV6 absolviert und die Prüfung bestanden hat.5 Die Erteilung des Viehhandelspatents wird verweigert, wenn der Gesuchsteller wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung missachtet hat.
Art. 35 Abs. 2 und 32 Die Erneuerung des Viehhandelspatents kann mit Auflagen verbunden werden, insbesondere wenn die Tätigkeit des Viehhändlers zu Beanstandungen Anlass gibt.3 Die Erneuerung wird verweigert oder das bereits erteilte Viehhandelspatent wird entzogen, wenn der Viehhändler oder sein Personal wiederholt oder in schwerwiegender Weise Vorschriften der Tierseuchen-, Tierschutz-, Lebensmittel-, Heilmittel- oder Landwirtschaftsgesetzgebung missachtet haben.
Art. 36 Abs. 22 Mit der Durchführung der Kurse kann eine Organisation beauftragt werden. Eine solche Organisation muss den Nachweis erbringen, dass sie:a. über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt; undb. über ein gültiges Zertifikat ISO 21001:20187 oder eduQua:20218 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt, wobei die Zertifizierung von einer nach der Akkreditierungs- und Bezeichnungsverordnung vom 17. Juni 19969 akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein muss.
Art. 37 Mitführen des ViehhandelspatentsViehhändler müssen das Viehhandelspatent beim Handel mit und dem Transport von Tieren mit sich führen.
Art. 37a und 37bAufgehoben
Art. 38 Abs. 11 Die seuchenpolizeilichen Anforderungen an den Betrieb und die Einrichtungen von Schlachtbetrieben richten sich nach Artikel 4 VSFK10.
Art. 48 Abs. 11 Zur Erkennung einer Seuche am Tier und zur Vorbeugung und Behandlung von Tierseuchen dürfen nur immunologische Erzeugnisse verwendet werden, die vom Schweizerischen Heilmittelinstitut oder von einem Land mit vergleichbarer Arzneimittelkontrolle zugelassen und zusätzlich vom BLV genehmigt sind. Das BLV erteilt die Genehmigung, sofern die Verwendung des immunologischen Erzeugnisses nach der vorliegenden Verordnung nicht verboten ist. Die immunologischen Erzeugnisse dürfen nur an Tierärzte und an Behörden abgegeben werden.
Art. 59 Abs. 33 Imker haben die besetzten und unbesetzten Bienenstände ordnungsgemäss zu warten und alle Vorkehrungen zu treffen, damit von den Bienenständen keine Seuchengefahr ausgeht. Von Menschen zur Verfügung gestellte Behausungen für Bienen müssen so konstruiert sein, dass sie für Kontrollen jederzeit zugänglich sind und die Brutnester jederzeit geöffnet werden können.
Art. 61 Abs. 22 Der Meldepflicht unterstehen auch amtliche Fachassistenten, das Personal der Tiergesundheitsdienste und der Kontrolle der Primärproduktion, Besamungstechniker, Viehhändler und ihr Personal, das Personal von Entsorgungsbetrieben und von Transportunternehmen, das Schlachthofpersonal sowie das Personal der Polizei- und Zollbehörden.
Art. 74 Abs. 11 Für die amtlich angeordneten Desinfektionen dürfen nur Mittel angewandt werden, die nach der VBP11 in Verkehr gebracht werden dürfen.
Art. 84 Abs. 2 Bst. b und 85 Abs. 2 Bst. aAufgehoben
Art. 87 Informationspflicht1 Das BLV und der Kantonstierarzt informieren die Bevölkerung über den Ausbruch einer hochansteckenden Seuche.2 Der Kantonstierarzt informiert zusätzlich über: a. die wichtigsten Krankheitsmerkmale der betreffenden Seuche;b. die Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen; c. weitere Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten.3 Er verwendet für die Informationen die Vorlagen des BLV.
Art. 87a Information zu den Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen1 Die Information zu den Massnahmen gegenüber den gesperrten Beständen muss mindestens enthalten:a. Verhaltensregeln; b. Angaben über die Begründung der Massnahmen. 2 Sie wird beim Zugang zum jeweiligen Bestand angebracht.
Art. 87b Information zu den weiteren Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und BeobachtungsgebietenDie Information zu den weiteren Massnahmen in den Schutz- und Überwachungszonen sowie in den Kontroll- und Beobachtungsgebieten muss mindestens enthalten:a. Verhaltensregeln;b. Auszüge aus den einschlägigen Vorschriften oder Verweise darauf.
Art. 89 Abs. 1 Bst. bAufgehoben
Art. 95 Bst. aDas BLV ist ermächtigt, auf Antrag des Kantonstierarztes, sofern es die Seuchenlage gestattet:a. den Umfang der Schutz- und Überwachungszonen zu reduzieren (Art. 88 Abs. 1 und 2) oder auf deren Festlegung zu verzichten;
Art. 112b Abs. 1 Einleitungsteil1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Seuchen- oder Ansteckungsverdacht auf Pferdepest in Abweichung von Artikel 84 Absatz 2 Buchstabe a die einfache Sperre 1. Grades über den verdächtigen Bestand. Ausserdem ordnet er an:
Art. 112c Abs. 1 Einleitungsteil1 Der Kantonsarzt verhängt bei Feststellung der Pferdepest in Abweichung von Artikel 85 Absatz 1 die einfache Sperre 1. Grades über den verseuchten Bestand. Ausserdem ordnet er an:
Art. 120 EinleitungssatzAbweichend von Artikel 94a kann die Wiederbesetzung wie folgt vorgenommen werden:
Art. 121 Abs. 2 Einleitungssatz sowie Bst. b und c2 Wird die Schweinepest bei freilebenden Wildschweinen festgestellt, so:b. legt das BLV nach Rücksprache mit dem BAFU, dem BLW, dem Kantonstierarzt, den kantonalen Jagd- und Landwirtschaftsbehörden sowie weiteren Fachpersonen Massnahmen zur Ausrottung der Seuche fest; c. bestimmt der Kantonstierarzt die genaue Abgrenzung der Initialsperr-, Kontroll- und Beobachtungsgebiete und ordnet die notwendigen Biosicherheitsmassnahmen zur Vermeidung von Kontakten zwischen Haus- und Wildschweinen an;
Art. 123 Abs. 1bis Bst. a1bis Die Newcastle-Krankheit liegt vor, wenn:a. das aviäre Orthoavulavirus Typ 1 (Orthoavulavirus javaense) nachgewiesen wird; oder
Art. 123a Abs. 3 und 43 In Abweichung von Artikel 94 Absatz 2 kann der Kantonstierarzt die verschärfte Sperre über ansteckungsverdächtige Bestände nach Rücksprache mit dem BLV frühestens nach 10 Tagen aufheben, wenn sowohl die klinische Untersuchung aller empfänglichen Tiere des Bestandes als auch die Blutserologie und der Virus-Genom-Nachweis einer Stichprobe von ansteckungsverdächtigen Tieren einen negativen Befund ergeben haben.4 Die verschärfte Sperre über den verseuchten Bestand wird nach Ausmerzung aller Tiere der empfänglichen Arten und nach erfolgter Reinigung und Desinfektion frühestens nach 21 Tagen aufgehoben.
Art. 124 Abs. 22 In Abweichung von Artikel 81 ist die Impfung von Tauben mit einem Totimpfstoff erlaubt.
Art. 129 Abs. 22 Der Tierarzt muss eine Untersuchung durchführen, wenn sich ein Abort in einer Tierhaltung eines Viehhändlers oder während der Sömmerung ereignet hat oder wenn in einem Klauentierbestand mehr als ein Tier innert vier Monaten verworfen hat.
Art. 137 Amtliche AnerkennungAlle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei von Aujeszkyscher Krankheit. Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
Art. 148 Abs. 2Betrifft nur den französischen Text.
Art. 166 Abs. 33 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben.
Art. 170 Abs. 33 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Probenahme und die Untersuchung der Proben.
Art. 172 Abs. 22 Der Verdacht gilt als widerlegt, wenn:a. die Wiederholung der serologischen Untersuchung aller Tiere nach 30 Tagen einen negativen Befund ergeben hat; oderb. labordiagnostisch eine Infektion mit dem bovinen Herpesvirus Typ 1 ausgeschlossen wurde.
Art. 174b Amtliche Anerkennung und Überwachung1 Rinder-, Büffel- und Bisonbestände gelten als amtlich anerkannt BVD-frei, wenn sie folgende Kriterien erfüllen:a. In den letzten 18 Monaten befand sich kein Tier, das persistent mit dem BVD‑Virus infiziert ist, im Bestand.b. Kein Tier des Bestandes steht wegen BVD-Massnahmen unter Verbringungssperre.c. Die Überwachung des Bestandes über eine von der Untersuchungsmethode abhängige Zeitspanne hat keine Hinweise auf eine Infektion ergeben.d. In den letzten 12 Monaten gab es ausschliesslich Zugänge von Tieren:1. aus amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen; oder2. die vor dem Verstellen mindestens einmal virologisch auf BVD untersucht worden sind und bei denen die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.2 Das BLV erlässt Vorschriften technischer Art über die Durchführung der Überwachung der Tierbestände. Es kann darin vorschreiben, dass die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis ein negatives Untersuchungsergebnis vorliegt.
Art. 174c Abs. 2 und 3 EinleitungssatzBetrifft nur den französischen Text.
Art. 174e Seuchenfall1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BVD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an:a. die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren; b. die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mütter der verseuchten Tiere; c. die Durchführung von epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle; d. die Ermittlung der Tiere, die mit den verseuchten Tieren Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann; e. die virologische Untersuchung der Kälber und der Totgeburten von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt;f. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat;g. die Verbringungssperre über die Kälber von Tieren nach Buchstabe d, bis die virologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;h. die Erstellung und Umsetzung eines individuellen Sanierungsplans.2 Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt wurden, die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen sind und eine Viruszirkulation im Bestand labordiagnostisch ausgeschlossen wurde.3 Er ordnet an, dass während 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes:a. die über acht Monate alten weiblichen Tiere unter Verbringungssperre gestellt werden;b. die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BVD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d oder Absatz 3 Buchstabe a bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
Art. 174ebis Verstellen von Tieren1 Es dürfen nur Tiere aus amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen verstellt werden.2 Ausgenommen sind Tiere, die:a. vor dem Verstellen mindestens einmal virologisch auf BVD untersucht worden sind und bei denen die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;b. direkt zur Schlachtung abgegeben werden; oder c. in Gemeinschaftsweide- oder Sömmerungsbetriebe mit ausschliesslich Tieren aus der gleichen Tierhaltung verstellt werden. 3 Weibliche Tiere, die über acht Monate alt sind und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, müssen zusätzlich zur Untersuchung nach Absatz 2 Buchstabe a auf Antikörper untersucht werden. Ergibt die Untersuchung auf Antikörper, dass eine Infektion während der Dauer der Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann, so dürfen die Tiere erst verstellt werden, wenn:a. die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist; oder b. die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat.4 Das BLV kann den Zeitraum bestimmen, in dem die Tiere nach Absatz 2 Buchstabe a vor dem Verstellen untersucht worden sein müssen.5 Die Ausnahme nach den Absätzen 2 Buchstabe a und 3 gilt nicht für:a. das Verstellen in folgende Tierhaltungen, wenn Tiere aus mehr als einer Tierhaltung miteinander in Kontakt kommen:1. Gemeinschaftsweide- und Sömmerungsbetriebe,2. Tierhaltungen, in die Tiere zur Aufzucht gegeben werden;b. das Aufführen auf Viehmärkten und Viehausstellungen (Art. 174f).
Art. 174f Viehmärkte und ViehausstellungenAuf Viehmärkten und Viehausstellungen dürfen nur Tiere aufgeführt werden, die mindestens seit 30 Tagen ausschliesslich in amtlich anerkannt BVD-freien Tierhaltungen gestanden sind.
Art. 183 Amtliche AnerkennungAlle Schweinebestände gelten als amtlich anerkannt frei vom Porcinen reproduktiven und respiratorischen Syndrom (PRRS). Im Verdachts- oder Seuchenfall wird dem betroffenen Bestand die amtliche Anerkennung bis zur Aufhebung der Sperre suspendiert beziehungsweise entzogen.
Art. 184 Verdachtsfall1 Verdacht auf PRRS liegt vor, wenn:a. sich vermehrt Aborte oder Frühgeburten ereignen; b. über mehrere Wochen gehäuft Saugferkelverluste von mehr als 15 Prozent auftreten; c. gehäuft Todesfälle bei Muttersauen festgestellt werden; d. ein Abfall der Mastleistung um mehr als 20 Prozent beobachtet wird; e. die serologische Untersuchung bei einem Tier einen positiven Befund ergeben hat; oderf. für eine künstliche Besamung, eine Übertragung von Eizellen oder einen Embryotransfer importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet werden.2 Ein Verdacht nach Absatz 1 Buchstabe f liegt nicht vor, wenn für eine künstliche Besamung, eine Übertragung von Eizellen oder einen Embryotransfer tiefgefrorene importierte Samen, Eizellen oder Embryonen verwendet werden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:a. Den Spendertieren wurde am Tag der Entnahme des Zuchtmaterials Blut entnommen, das serologisch und virologisch mit negativem Befund auf PRRS untersucht wurde.b. Bei Spenderebern wurde der entnommene Samen mit negativem Befund auf das PRRS-Virus untersucht.c. Die Besamung, die Übertragung der Eizellen oder der Embryotransfer erfolgt frühstens 90 Tage nach der Entnahme des Zuchtmaterials; im Betrieb, in dem die Spendertiere gehalten werden, werden in diesem Zeitraum regelmässige serologische Untersuchungen auf PRRS durchgeführt, und diese Untersuchungen haben durchgehend negative Befunde ergeben.d. Die für die Untersuchungen nach den Buchstaben a–c verwendeten Methoden wurden vom IVI beurteilt und als geeignet befunden.3 Absatz 2 Buchstaben a, b und d gilt sinngemäss für frischen Samen, sofern dieser aus einem Herkunftsland stammt, das anerkannt frei von PRRS ist.
Art. 185 Abs. 2 Bst. a–c2 Er ordnet zudem folgende Massnahmen an:a. die serologische und virologische Untersuchung der betroffenen Muttersauen, wenn Reproduktionsstörungen aufgetreten sind;b. die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren der betroffenen Alterskategorie, wenn andere Bestandesprobleme aufgetreten sind;c. die serologische Untersuchung einer repräsentativen Auswahl von Tieren aus der betroffenen Produktionseinheit, wenn die serologische Untersuchung bei einem einzelnen Tier einen positiven Befund ergeben hat;
Art. 238a Abs. 1 Einleitungsteil1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung der Paratuberkulose die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an, dass:
Art. 239e Abs. 11 Die Blauzungen- oder EHD-Zone umfasst ein Gebiet im Umkreis von ungefähr 150 km um die verseuchten Bestände. Bei der Festlegung der Zone sind geografische Gegebenheiten, Kontrollmöglichkeiten und epidemiologische Erkenntnisse zu berücksichtigen.
Gliederungstitel nach Art. 239h8b. Abschnitt:
Border Disease bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons
Art. 239i Geltungsbereich und Diagnose1 Die Bestimmungen dieses Abschnitts gelten für die Bekämpfung der Border Disease (BD) bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons, sofern das BD-Virus im Rahmen der BVD-Bekämpfung und -Überwachung nachgewiesen wird.2 BD bei Tieren der Rindergattung, Büffeln und Bisons liegt vor, wenn die virologische Untersuchung mit einem vom BLV genehmigten Verfahren einen positiven Befund ergeben hat und das BD-Virus mittels molekulargenetischer Analysen im Referenzlaboratorium nachgewiesen wurde.
Art. 239j Ansteckungsverdacht1 Ansteckungsverdacht auf BD liegt vor, wenn epidemiologische Hinweise auf eine mögliche Ansteckung von Tieren eines Bestandes mit dem BD-Virus vorliegen, auch wenn die Ansteckungsquelle labordiagnostisch nicht mehr nachgewiesen werden kann.2 Besteht ein Ansteckungsverdacht, so ordnet der Kantonstierarzt die Verbringungssperre über die Tiere an, die möglicherweise mit dem BD-Virus Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann.3 Die Verbringungssperre für ein Tier wird aufgehoben, sobald:a. die Trächtigkeit widerlegt oder vorzeitig beendet ist;b. die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat.4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 2 bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
Art. 239k Seuchenfall1 Der Kantonstierarzt verhängt bei Feststellung von BD die einfache Sperre 1. Grades über alle Bestände der verseuchten Tierhaltung. Ausserdem ordnet er an:a. die Schlachtung des verseuchten Tieres und der direkten Nachkommen von verseuchten weiblichen Tieren;b. die Ermittlung und die virologische Untersuchung der Mütter der verseuchten Tiere;c. die Durchführung von epidemiologischen Abklärungen zur Ermittlung der Ansteckungsquelle;d. die Ermittlung der Tiere, die mit den verseuchten Tieren Kontakt hatten und bei denen eine Trächtigkeit nicht ausgeschlossen werden kann;e. die virologische Untersuchung der Kälber und der Totgeburten von Tieren nach Buchstabe d bis spätestens fünf Tage nach der Geburt;f. die Verbringungssperre über die Tiere nach Buchstabe d bis zur Widerlegung oder zum vorzeitigen Ende der Trächtigkeit oder bis die virologische Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt einen negativen Befund ergeben hat;g. die Verbringungssperre über die Kälber von Tieren nach Buchstabe d, bis die virologische Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat;h. die Umsetzung aller zumutbaren Massnahmen zum Schutz der Tiere vor einer Ansteckung durch Kleinwiederkäuer, falls solche in der Tierhaltung gehalten werden und als Ansteckungsquelle nicht ausgeschlossen werden können.2 Er hebt die einfache Sperre 1. Grades auf, sobald die epidemiologischen Abklärungen abgeschlossen sind, frühestens jedoch 21 Tage nachdem alle verseuchten Tiere des Bestandes ausgemerzt worden sind.3 Er ordnet an, dass während 12 Monaten ab dem Zeitpunkt der Ausmerzung des letzten verseuchten Tieres des Bestandes die neugeborenen Kälber und die Totgeburten bis spätestens fünf Tage nach der Geburt virologisch auf BD untersucht und die neugeborenen Kälber unter Verbringungssperre gestellt werden, bis die Untersuchung einen negativen Befund ergeben hat.4 Vom Zeitpunkt des Abkalbens eines Tieres nach Absatz 1 Buchstabe d bis zum Vorliegen eines negativen Befundes der virologischen Untersuchung des Kalbes oder der Totgeburt dürfen keine Tiere die betroffene Tierhaltung verlassen. Die Abgabe von Tieren direkt zur Schlachtung ist gestattet.
Art. 239l ImpfungenImpfungen gegen BD sind verboten.
Art. 274e Massnahmen in der Schutz- und der Überwachungszone1 In der Schutz- und der Überwachungszone ist es verboten, Bienen und Hummeln, gebrauchtes Imkereimaterial, Wabenhonig und Imkereinebenprodukte anzubieten, zu verstellen oder in die Zonen zu verbringen. Gerätschaften dürfen nur verstellt werden, wenn sie vorgängig gereinigt und entseucht worden sind.2 Der Kantonstierarzt kann unter Anordnung der erforderlichen sichernden Massnahmen erlauben:a. das Verstellen von Bienen und von Hummeln innerhalb der Schutzzone oder innerhalb der Überwachungszone;b. das Verbringen von Bienen und von Hummeln aus der Überwachungs- in die Schutzzone;c. das Verbringen von Bienen und Hummeln aus einem Gebiet ausserhalb der Zonen in die Schutz- oder die Überwachungszone.3 Der Bieneninspektor kontrolliert in der Schutzzone innert 30 Tagen nach deren Festlegung sämtliche sich darin befindenden Bienenstände und dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummelnester sowie sämtliche Imkereibetriebe auf den Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer. In den Bienenständen, bei denen er keinen Befall feststellt, stellt er Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig.4 In der Schutzzone müssen sämtliche dem zuständigen Kantonstierarzt bekannten Hummelnester, die das Ende ihrer Einsatzzeit erreicht haben, vom Hummelhalter jeweils sicher verpackt, tiefgefroren und bis zur Kontrolle durch den Bieneninspektor aufbewahrt werden. Noch aktive Hummelvölker, bei denen eine Kontrolle ohne irreversible Zerstörung des Hummelnests nicht möglich ist, müssen vom Hummelhalter oder dem Bieneninspektor vorgängig abgetötet und bis zur Kontrolle sicher verpackt und tiefgefroren aufbewahrt werden.5 Der Bieneninspektor stellt in der Überwachungszone innert 30 Tagen nach deren Festlegung in einer vom Kantonstierarzt bestimmten Auswahl von Bienenständen Fallen auf und kontrolliert diese regelmässig. Er kann diese Aufgaben auf die Imker übertragen. In diesem Fall müssen sie ihm regelmässig die Kontrollergebnisse melden. Das BLV legt die Mindestanzahl der zu kontrollierenden Bienenstände in einer technischen Weisung fest.6 In dem auf den Seuchenausbruch folgenden Frühling muss der Bieneninspektor alle sich in der Schutzzone befindenden Bienenstände sowie die im Vorjahr befallenen Imkereibetriebe nachkontrollieren.
Art. 282b Ablauf und Durchführung der MassnahmenDas BLV kann Vorschriften technischer Art über den Ablauf und die Durchführung der Massnahmen im Seuchenfall erlassen.
Art. 295a Abs. 22 Die Unternehmen informieren die Reisenden mit Plakaten, Informationsblättern oder über elektronische Anzeigetafeln sowie auf ihren Webseiten.
Art. 312 Abs. 2 Bst. e2 Ein Labor wird anerkannt, wenn es:e. ans ARES angeschlossen ist.
Art. 312c Abs. 2 Einleitungssatz und 2bis2 Zu den Untersuchungen, die von seuchenpolizeilichen Organen angeordnet werden, müssen sie regelmässig folgende Daten ans ARES melden:2bis Die Daten im Zusammenhang mit Untersuchungen zu meldepflichtigen Seuchen sind täglich zu melden. In Notsituationen kann das BLV eine höhere Meldefrequenz anordnen.
Einfügen vor dem Gliederungstitel des 5. Kapitels
Art. 312d Pflichten der Laboratorien bei von Privatpersonen oder privatrechtlichen Organisationen in Auftrag gegebenen Untersuchungen1 Geben Privatpersonen oder privatrechtliche Organisationen Untersuchungen zu meldepflichtigen Seuchen in Auftrag, so müssen die Laboratorien die Daten im Zusammenhang mit denjenigen Untersuchungen ans ARES melden, für die sie vom BLV anerkannt sind.2 Artikel 312c Absätze 2 und 2bis gilt sinngemäss.
II
Die Verordnung vom 27. Mai 202012 über den mehrjährigen nationalen Kontrollplan für die Lebensmittelkette und die Gebrauchsgegenstände wird wie folgt geändert:
Anhang 1 Liste 2 Ziff. 2.17 Betriebskategorie Zeitspanne zwischen
zwei Kontrollen
(max. Anzahl Jahre) 2.17 Viehhandelsunternehmen 2
III
1 Diese Verordnung tritt unter Vorbehalt von Absatz 2 am 1. Februar 2025 in Kraft.
2 Die Artikel 174b Absatz 1 und 174ebis treten am 1. November 2026 in Kraft.
6. Dezember 2024 | Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Die Bundespräsidentin: Viola Amherd |