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AS 2024 793

Handelsabkommen
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland
Beschluss Nr. 1/2024
des gemischten Ausschusses für Landwirtschaft
Schweiz ‒ Vereinigtes Königreich über die Änderung von Anhang 9 des Inkorporierten Agrarabkommens
Angenommen am 17. Dezember 2024In Kraft getreten am 31. Dezember 2024

Präambel

Der gemischte Ausschuss für Landwirtschaft Schweiz ‒ Vereinigtes Königreich,

eingedenk dessen, dass das Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen (das «Inkorporierte Agrarabkommen»), das am 21. Juni 19991 in Luxemburg unterzeichnet wurde, in das Handelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland («das Handelsabkommen»), das am 11. Februar 20192 in Bern unterzeichnet wurde und am 1. Januar 2021 in Kraft trat, inkorporiert und zu dessen Bestandteil erklärt wurde;

in Erwägung, dass Artikel 6 des Handelsabkommens die Einsetzung eines Gemischten Ausschusses für Landwirtschaft Schweiz ‒ Vereinigtes Königreich (der «Gemischte Ausschuss») gemäss Artikel 6 des Inkorporierten Agrarabkommens vorsieht;

in Erwägung, dass der derzeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich geltende Anhang 9 des Inkorporierten Agrarabkommens, wie er in Anlage C zu Anhang 4 des Handelsabkommens aufgeführt ist («Anhang 9»), durch den Beschluss Nr. 1/2021 des Gemischten Ausschusses eingeführt und später durch den Beschluss Nr. 1/2022 des Gemischten Ausschusses geändert wurde;

in Erwägung, dass Artikel 6 Absatz 1 von Anhang 9 vorsieht, dass Anhang 9 für eine Übergangszeit gilt, die am 31. Dezember 2024 endet und dass Anhang 9 daher nach diesem Zeitpunkt nicht mehr anwendbar sein wird;

eingedenk dessen, dass im Jahr 2021 Gespräche zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich über die Modernisierung des Handelsabkommens, auch in Bezug auf den Inhalt des Inkorporierten Agrarabkommens, aufgenommen wurden und in Bezug auf ein umfassendes neues Freihandelsabkommen andauern;

eingedenk dessen, dass Artikel 6 Absatz 4 von Anhang 9 den Wunsch der Schweizerischen Eidgenossenschaft und des Vereinigten Königreichs nach einer Stärkung der Zusammenarbeit im Bereich der Gleichwertigkeit, mit dem Ziel, ihre engen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zu pflegen und auszubauen, festhält;

gestützt auf Artikel 11 des Inkorporierten Agrarabkommens, der den Gemischten Ausschuss ermächtigt, die Anhänge dieses Abkommens zu ändern, und auf Artikel 6 Absatz 2 von Anhang 9, der den Gemischten Ausschuss ermächtigt, auf Empfehlung der Arbeitsgruppe zu entscheiden, ob der Anhang 9 mit oder ohne Anpassung während einer verlängerten Übergangszeit Anwendung findet oder ob er ersetzt wird;

hat beschlossen:

1. Artikel 6 Absätze 1 und 2 von Anhang 9 des Inkorporierten Agrarabkommens, wie sie in Anlage C zu Anhang 4 des Handelsabkommens aufgeführt sind, erhalten folgende Fassung:

«1. Dieser Anhang gilt für eine Übergangszeit, die zu dem früheren der beiden folgenden Zeitpunkte endet:

  • a. mit Inkrafttreten eines modernisierten Freihandelsabkommens, welches das Handelsabkommen ablöst und in diesem Anhang aufgeführte Aspekte behandelt;

  • b. mit Inkrafttreten eines anderen Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland, welches in diesem Anhang aufgeführte Aspekte behandelt und diesen Anhang ablöst.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 kann der Gemischte Ausschuss auf Empfehlung der Arbeitsgruppe die Übergangsfrist jederzeit ändern und entscheiden, ob dieser Anhang mit oder ohne Anpassungen während einer alternativen Übergangsfrist weiterhin Anwendung findet oder ob er ersetzt wird.»

2. Der folgende Text wird aus der Anlage III zu Anhang 9 gestrichen:

OriginaltextHandelsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und NordirlandBeschluss Nr. 1/2024 des gemischten Ausschusses für Landwirtschaft Schweiz ‒ Vereinigtes Königreich über die Änderung von Anhang 9 des Inkorporierten AgrarabkommensAngenommen am 17. Dezember 2024In Kraft getreten am 31. Dezember 2024

Handelsabkommen<br />zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Vereinigten Königreich von Grossbritannien und Nordirland<br />Beschluss Nr. 1/2024<br />des gemischten Ausschusses für Landwirtschaft<br />Schweiz ‒ Vereinigtes Königreich über die Änderung von Anhang 9 des Inkorporierten Agrarabkommens<br />Angenommen am 17. Dezember 2024In Kraft getreten am 31. Dezember 2024 | Lexipedia | Lexipedia