Lexipedia

AS 2024 87

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen (VFBF)

Präambel

Der Schweizerische Bundesrat

verordnet:

I

Die Verordnung vom 23. Februar 20051 über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen wird wie folgt geändert:

Art. 14 Abs. 1 Bst. c

1 Repräsentationsfahrzeuge werden zur Ausübung der folgenden dienstlichen Verrichtungen zur Verfügung gestellt:

  • c. Repräsentationen in Fällen, in denen der Einsatz eines Repräsentationsfahrzeuges von der Sache her erforderlich und verhältnismässig ist.

Art. 16

Aufgehoben

Einfügen nach dem Gliederungstitel des 7. Abschnitts

Art. 28a Vollzug

1 Die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 sind für den Vollzug verantwortlich, soweit in dieser Verordnung keine anderen Stellen dafür bezeichnet werden.

2 Das VBS erlässt für die Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a Weisungen über die ökologischen Grundsätze der Beschaffung und der Nutzung von Verwaltungsfahrzeugen.

Art. 28b Arbeitsgruppe Repräsentationsfahrzeuge

1 Die Bundeskanzlei führt eine Arbeitsgruppe Repräsentationsfahrzeuge.

2 Die Arbeitsgruppe ist im Rahmen der folgenden Aufgaben für die Koordination zwischen und den Austausch unter den Stellen nach Artikel 2 Absatz 1 verantwortlich:

  • a. Sie sorgt für einheitliche Grundlagen für Transportbegehren.

  • b. Sie sorgt für eine einheitliche Vollzugspraxis bei den Verwaltungseinheiten.

  • c. Sie erhebt jährlich statistische Kennzahlen über die Repräsentationstransporte.

  • d. Sie erarbeitet bei Bedarf Empfehlungen zur Optimierung der Repräsentationstransporte zuhanden der Generalsekretärenkonferenz.

3 Die Arbeitsgruppe besteht aus je einer Vertretung der folgenden Verwaltungseinheiten:

  • a. Bundeskanzlei;

  • b. Staatssekretariat des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten;

  • c. Bundesamt für Polizei;

  • d. Generalsekretariat des VBS;

  • e. Kommando Operationen;

  • f. LBA.

II

Diese Verordnung tritt am 1. April 2024 in Kraft.

14. Februar 2024

Im Namen des Schweizerischen Bundesrates

Die Bundespräsidentin: Viola Amherd
Der Bundeskanzler: Viktor Rossi

Verordnung über die Fahrzeuge des Bundes und ihre Führer und Führerinnen | Lexipedia | Lexipedia