AS 2024 98
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken aus Bulgarien und aus Spanien
Präambel
Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV)
verordnet:
I
Die Verordnung des BLV vom 4. Oktober 20231 über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken aus Bulgarien und aus Spanien wird wie folgt geändert:
TitelVerordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Schaf- und Ziegenpocken aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union
Art. 1 Abs. 2 Einleitungssatz2 Sie regelt die Einfuhr der folgenden Tiere und Tierprodukte aus den betroffenen Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU):
Art. 4 Abs. 2 Bst. b2 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von solchen Erzeugnissen erlaubt, wenn:b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der EU das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.
Art. 5 Abs. 2 Bst. c2 Abweichend von Absatz 1 ist die Einfuhr von Kolostrum, Milch und Milcherzeug-nissen erlaubt, wenn:c. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der EU das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.
Art. 7 Abs. 2 Bst. b2 Die Einfuhr von verarbeiteten tierischen Nebenprodukten von Schafen und Ziegen aus den Sperrzonen nach dem Anhang ist erlaubt, wenn:b. die zuständige Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der EU das Verbringen aus den Sperrzonen genehmigt hat.
Art. 8 GesundheitsbescheinigungDie Genehmigung zum Verbringen aus den Sperrzonen der zuständigen Behörde des betroffenen Mitgliedstaates der EU nach den Artikeln 4 Absatz 2 Buchstabe b, 5 Absatz 2 Buchstabe c und 7 Absatz 2 Buchstabe b gilt als erteilt, wenn eine Gesundheitsbescheinigung für die Sendung vorliegt.
II
Der Anhang erhält die neue Fassung gemäss Beilage.
III
Diese Verordnung tritt am 7. März 2024 in Kraft.2
5. März 2024 | Bundesamt für Lebensmittelsicherheit Hans Wyss |
(Art. 2, 3, 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 1 und 7 Abs. 1 und 2)
Betroffene Gebiete und Sperrzonen
1 Sperrzonen in den betroffenen Mitgliedstaaten der EU
Die betroffenen Mitgliedstaaten der EU sowie die dort festgelegten Sperrzonen sind in folgendem Durchführungsbeschluss festgelegt:
EU-Grunderlass | Titel und Publikationsdatum des Grunderlasses sowie Änderungserlasse mit Publikationsdaten |
|---|---|
Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 | Durchführungsbeschluss (EU) 2023/2725 der Kommission vom 29. November 2023 betreffend bestimmte Sofortmassnahmen in Bezug auf die Pockenseuche der Schafe und Ziegen in bestimmten Mitgliedstaaten und zur Aufhebung der Durchführungsbeschlüsse (EU) 2023/2067 und (EU) 2023/2470, ABl. L, 2023/2725, 4.12.2023; zuletzt geändert durch Durchführungsbeschluss (EU) 2024/400, ABl. L, 2024/400, 24.1.2024. |
2 Betroffene Mitgliedstaaten der EU
In folgendem Mitgliedstaat der EU bestehen Sperrzonen:
Griechenland